Hallo Yvonne,
danke für die Antwort. Wenn ich die Niedersächsische Bauordnung richtig verstehe, darf ich kein Carport vor oder hinter meine Garage bauen, da sie bereits 9 Meter lang ist. Ich vermute, ich dürfte jedoch auf eine andere Grenze ein Carport mit bis zu 6 Meter bauen, also insgesamt 15 Meter. Richtig? Oder darf man evtl. mit Bauantrag die 15 Meter auf eine Grenze bauen, sofern auf keiner anderen Grenze etwas steht? Puh, ist echt schwierig...
§ 5 Abs. 8 Niedersächsische Bauordnung: Grenzabstände
(8) Abstand brauchen nicht zu halten
1. Stützmauern, Aufschüttungen und Einfriedungen in Gewerbeund
Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe
bis zu 2 m, und
2. Gebäude und Einfriedungen in Baugebieten, in denen nach dem
Bebauungsplan nur Gebäude mit einem fremder Sicht entzogenen
Gartenhof zulässig sind, soweit sie nicht höher als 3,5 m sind.
Ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von
der Grenze sind zulässig
1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten
mit einer Höhe bis zu 3 m und
2. Solaranlagen, die nicht Teil eines Gebäudes sind, mit einer Höhe
bis zu 3 m.
Bauliche Anlagen nach Satz 2 dürfen den Abstand nach Absatz 2
auf einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze, auf einem
Baugrundstück insgesamt jedoch nur auf einer Länge von 15 m
unterschreiten. Bei Anwendung der Sätze 2 und 3 sind nach Absatz 5
Satz 2 ohne Abstand an eine Grenze gebaute Gebäude der in Satz 2
Nr. 1 genannten Art anzurechnen. Bei Anwendung des Satzes 1 Nr. 2
gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.