Zuletzt aktualisiert 22.12.2024 Sie befinden sich auf der Seite 2 der Diskussion zum Thema: Grundflächenzahl; § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung - Erfahrungen? >> Zum 1. Beitrag <<
Laut § 19 darf die Grundfläche ja um 50% überschritten für Garagen/Stellplätze + Zufahrten.
Ich hatte in geistiger Umnachtung gedacht ich muss für diese erlaubte Überschreitung 50% der Grundflächenzahl nehmen und diese mit der Grundstücksfläche multiplizieren. Aber die 50% beziehen sich ja auf die Grundfläche, nicht die GrundflächenZAHL.
§3 nennt hier nur in 3. eine Ausnahme, und erwähnt ansonsten keinen Zuschlag (außer in 1. für die Terrassen, aber gültig für WA2 und WA4).
Dieser Bebauungsplan möchte diesen Rahmen aber nicht ausschöpfen und erwähnt keine solche zweite Grundflächenzahl, außer mit den genannten Ausnahmen (die hier nicht greifen).
Nein, außerhalb der überbaubaren Flächen. Das meint Bauwich-Garagen, sagt aber nichts über eine (auch nicht übliche) Nichtanrechnung der Garagen, wie Du sie herauslesen möchtest. Ein Bebauungsplan ist leider kein Wunschkonzert der Kreativinterpretationen.
Du scheinst dich sehr gut auszukennen, aber müsste der Bebauungsplan unter §3 dann nicht die in der Baunutzungsverordnung §19 (4) enthaltenen Regeln zu Garagen explizit einschränken? Bloß weil er gewisse Abweichungen explizit erlaubt sind an andere an rangniedrigerer Stelle erlaubte Abweichungen doch nicht automatisch revidiert...