Grundflächenzahl; § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung - Erfahrungen?

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Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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G

Garlintor

Danke @Escroda

Von diesem hat sie mit §3 Gebrauch gemacht, für dein Gebiet WA1 unter 3. Heißt konkret: Du brauchst die Zuwegung zu deinem Haus bei der Grundflächenzahl I nicht mitrechnen.
Dieses gilt dann nur für "Pfeifenkopfgrundstücke"? Alle anderen Grundstücke haben dieses dann nicht?


Wenn Du die Grundflächenzahl I mit Haus und Terrasse voll ausschöpfst, bleiben Dir also noch 83,25m² für Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Nebenanlagen (Gartenhaus, Gewächshaus, ...)
Auch dieses gilt dann nur für die Pfeifenkopfgrundstücke?


Der TE hat seine Gedanken ja nicht weiter ausgeführt
Fakten:
Grundstück: 555m² * 0,3 = 166,5m² überbauter Fläche
Grundflächenzahl 0,3
Geschossflächenzahl 0,45
Kein Pfeifenkopfgrundstück

Mein Gedanke war:
Haus: 11,5m * 13m = 149,5m²
166,5m² - 149,5m² = 17m²

Dann bleibt für Garage, Terrasse, Pflasterung nur noch 17m²? ... würde ja nicht gehen
 
D

Denis L.

Bis auf die Einschränkung "Bundesland" sehe ich das genauso. Und über die Zuwege herrscht nicht wirklich Einigkeit und bietet damit doch noch Interpretationsspielraum.
Danke Escroda, für die Richtigstellung. Auf welcher Ebene wird denn entschieden, was zur Grundflächenzahl (I) gehört? Kann das von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein?
 
E

Escroda

Dieses gilt dann nur für "Pfeifenkopfgrundstücke"? Alle anderen Grundstücke haben dieses dann nicht?
Ja.
Dann bleibt für Garage, Terrasse, Pflasterung nur noch 17m²?
Nein. 17m² für die Terrasse, da diese zur Hauptanlage also zur Grundflächenzahl I zählt.
Durch die Flächen der Garagen, Stellplätze und Zufahrten darf die Grundflächenzahl ja um 50% überschritten werden, also bis 0,45, was bei 555m² Grundstücksfläche 249,75m² überbaubare Fläche entspricht.
Beispiel: Haus in 3m Abstand von der Straße, Doppelgarage in 5m Abstand
Grundriss I: Haus+Terrasse=11,5m*13m+4m*4,25m=149,5m²+17m²=166,5m²
Grundflächenzahl I: 166,5/555=0,3 => zulässig
Grundriss II: Grundriss I + Garage + Zufahrt + Zuwegung=166,5+9*6+5*6+3*1= 253,5
Grundflächenzahl II: 253,5/555=0,457 > 0,45 => nicht zulässig, d.h. Garage beispielsweise um 0,5m auf 8,50m * 6,00m kürzen.
Ein zweites Vollgeschoss ist dann wegen der Geschossflächenzahl nicht möglich. Und das Gartenhaus ist dann auch passé.
Auf welcher Ebene wird denn entschieden, was zur Grundflächenzahl (I) gehört?
Auf Bundesebene.
Kann das von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein?
Eigentlich nicht, es wird nur manchmal unterschiedlich ausgelegt. In meinem obigen Beispiel rechne ich den Fußweg zum Haus zur Grundflächenzahl II (s. Stadt Frankfurt). In München wird eine Eingangstreppe mit zur Hauptanlage gezählt, also zur Grundflächenzahl I. Die Privilegierung ist von der Einstufung nach Baunutzungsverordnung §14 Nebenanlagen abhängig. Ist die Zuwegung (die Zufahrten sind ja in §19 (4) ausdrücklich als privilegiert erwähnt) eine untergeordnete Nebenanlage oder wie die Terrasse zur Hauptanlage gehörend?
In der Praxis steht es meist nicht so Spitz auf Knopf, so dass in den allerwenigsten Fällen darum gestritten werden muss.
 
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