Grundstückskauf von Marktgemeinde - Internet-Garantie, Grundflächezahl, Finanzierung....

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Otus11

Dann musst du denn prüfen (lassen), was der genau zu den o.g. Punkten sagt:

§ 19 IV Satz 3 Baunutzungsverordnung:
"Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden."

Das muss dann aber auch dergestalt erfolgt sein - Schweigen des B-Plans dazu reicht nicht, denn dann gilt Satz 2, s.o.

Schaue/fordere den final beschlossen Bebauungsplan an !!!
Die Gemeinden haben den ggf. online gestellt.
 
DReffects

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Du baust also nicht nur ein Einfamilienhaus, sonder eine gemischt genutzte Immobilie mit einer Gewerbeeinheit und einer Wohneinheit?
Verstehe ich jetzt nicht...
Ein ganz normales Einfamilienhaus in welchem ein stilles Gewerbe ausgeübt wird (Büro im Keller) - daher die Vorgabe zum dritten Stellplatz.

Dann musst du denn prüfen (lassen), was der genau zu den o.g. Punkten sagt:

§ 19 IV Satz 3 Baunutzungsverordnung:
"Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden."

Das muss dann aber erfolgt sein.
Schaue/fordere den final beschlossen Bebauungsplan an !!!
Die Gemeinden haben den ggf. online gestellt.
Da hattet man mir wie gesagt telefonisch mitgeteilt, dass diese Ausnahme nicht gilt, sonst würde es ja im Bebauungsplan stehen. Ich fordere diese Aussage nochmal schriftlich an. Meiner Ansicht nach wäre ja eigentlich genau das Gegenteil der Fall: Es steht nichts von einer Einschränkung der Baunutzungsverordnung - daher gilt diese.
 
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Otus11

Meiner Ansicht nach wäre ja eigentlich genau das Gegenteil der Fall: Es steht nichts von einer Einschränkung der Baunutzungsverordnung - daher gilt diese.
Ja, so sehe ich das auch.

Allerdings vorsorglich:
Die Gemeinde kann aber jederzeit den Bebauungsplan ändern (sprich: ggf. nachbessern).

Wenn die Grundzüge der ursprünglichen Planung nicht berührt werden - z.B. aus Wohn- also Gewerbegebiet gemacht wird - , sieht das Baugesetzbuch das „vereinfachte Verfahren“ vor und einige Verfahrensschritte entfallen oder werden verkürzt (dazu 13 Baugesetzbuch).
 
Zuletzt bearbeitet:
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nordanney

Nö, Du baust ein Einfamilienhaus mit ausgebautem Keller - nicht mehr und nicht weniger.
Damit fällt der dritte Stellplatz weg. Eine Gewerbeeinheit sehe ich nicht.

Noch einmal, sei doch flexibel. Was passiert denn mit allen "Einfamilienhäusern", die zwei Stellplätze haben und bei denen sich jemand überlegt, sich selbständig zu machen - sei es nur die Teilzeitmutti, die plötzlich tuppert oder Thermomixe verhökert. Sofort dritten Stellplatz schaffen, ansonsten Rückbau oder Gefängnis!!!
 
DReffects

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Nö, Du baust ein Einfamilienhaus mit ausgebautem Keller - nicht mehr und nicht weniger.
Damit fällt der dritte Stellplatz weg. Eine Gewerbeeinheit sehe ich nicht.
Noch einmal, sei doch flexibel.
Na ja ich kann doch auch nur sagen was mir der Ansprechpartner da telefonisch sagt - und der sagt: 3 Stellplätze. Ich hab keine Ahnung...
Definiert wird das ganze mit "Pro nichtstörendem Gewerbebetrieb" mit "0,5 Stellplätze pro Gewerbebetrieb". Und natürlich wird da aufgerundet.

Was passiert denn mit allen "Einfamilienhäusern", die zwei Stellplätze haben und bei denen sich jemand überlegt, sich selbständig zu machen - sei es nur die Teilzeitmutti, die plötzlich tuppert oder Thermomixe verhökert. Sofort dritten Stellplatz schaffen, ansonsten Rückbau oder Gefängnis!!!
Na ja, davon bin ich eigentlich schon ausgegangen - wer im Keller ein Nagelstudio betreibt hat natürlich Stellplätze für die Kundschaft zu schaffen und bereitzuhalten. Macht ja auch Sinn. Nur eben nicht mit der dann recht geringen Geschossflächenzahl...

Bin gespannt wann eine Antwort eingeht.
 
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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