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Susannchen88
Es handelt sich um die Firma Stadt & Land. Ich habe in der Tat bereits ein Grundstück und werde mir nun auch ganz sicher andere Firmen einmal ansehen. Ich habe nur die Vermutung, dass alle derartigen Hausbaufirmen solche Vertragswerke ausgeheckt haben, die still und heimlich die negativen Aspekte in die Schuhe des Bauherren schieben. Die Krönung ist noch, dass ab 15. August die Preise dort erhöht werden. Der Hausverkäufer teilte mir mit, dass ich problemlos den Bauwerkvertrag "einfach so" unterschreiben kann, auch ohne die konkrete Absicht zu haben, mit denen zu bauen. Damit sichere ich mir dann angeblich lediglich den Haus-Preis für ein ganzes Jahr, und sollte ich dann doch nicht mit denen bauen wollen, würde man den Vertrag einfach vernichten. Wenn ich mir aber die Bedingungen anschaue, die in diesem Vertrag ganz eindeutig hinsichtlich eines Rücktritts aufgeführt werden, so wäre es Wahnsinn, so etwas "einfach mal so" zu unterschreiben und dann darauf zu vertrauen, dass der Vertrag dann vernichtet wird.
Diese Aussage finde ich wirklich besonders bedenklich.
Auch die Aussage zur Bauzeit ist sehr schwammig:
"3. Aufgrund des erhöhten Auftragsbestandes beginnt der Auftragnehmer mit der Baumaßnahme 30 Arbeitstage (als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag) nach Vorlage aller nachstehend aufgeführten Voraussetzungen zum Baubeginn. Voraussetzungen für den Baubeginn sind:
a) Vorlage der Baugenehmigung
b) Vorlage der geprüften bautechnischen Nachweise durch Bauaufsichtsbehörde, das bautechnische Prüfamt oder anerkannte Prüfingenieure in den Bundesländern, wo eine Prüfung der bautechnischen Nachweise erforderlich ist
c) Vollständige Zahlung der bis dahin laut Zahlungsplan angefallenen Beträge d) Bereitstellung von Bauwasser und Baustrom auf der Baustelle
e) Fertigstellung von ausreichend tragfähigen Anfahrtswegen zum Bauobjekt nach § 10 falls erforderlich f) Fertigstellung des Bauzauns nach § 10, falls die Behörde diesen fordert
g) Vorlage der Bürgschaft nach § 2b
h) Einmessung eines Schnurgerüstes durch einen Vermessungsingenieur
i) Vorlage einer Wohngebäudeversicherung mit integrierter Feuerrohbauversicherung
Alle unter § 3 Nr. 3 aufgeführten Voraussetzungen zum Baubeginn sind durch den Auftraggeber zu erbringen.
4. Die Bauzeit/Ausführungszeit beträgt sechs Monate ab dem vertraglich zugesicherten Baubeginn. In der Bauzeit/Ausführungszeit nicht enthalten sind zusätzlich zu beachtende Austrocknungszeiten der Wand- und Fußbodenkonstruktionen für Maler-, Tapezier- und Bodenbelagsarbeiten.
5. Die Ausführungszeit verlängert sich im Falle von Bauzeitenverzögerungen; bei Bauunterbrechungen ist zusätzlich ein ausreichender Dispositionszeitraum zu berücksichtigen. Bauzeitverzögerungen sind:
Seite 5
a) Verzögerungen infolge höherer Gewalt,
b) Schlechtwettertage gemäß dem Berechnungsverfahren des deutschen Wetterdienstes, an denen aufgrund des jeweiligen Bautenstands und Wetters, die Arbeit am Bau als nicht zumutbar beurteilt wird,
c) Tage der Verspätung des Eingangs der Raten beim Auftragnehmer, soweit die Verspätung nicht auf
Leistungsverweigerungs- und/oder Zurückbehaltungsrechten des Auftraggebers beruht,
d) Verzögerungen infolge anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände, insbesondere Verzögerungen der Baugenehmigungsbehörde und anderer öffentlicher Stellen, mit denen bei Vertragsabschluss der Auftragnehmer normalerweise nicht rechnen musste und welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
e) Verzögerungen, die aufgrund von Änderungs-/Sonderwünschen des Auftraggebers eingetreten sind. f) Verzögerungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen."
Ich werde mir das also noch sehr gut überlegen, mit dieser Firma zu bauen...
Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
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Edit: Anbietername durch Synonym ersetzt; Bauexperte
Diese Aussage finde ich wirklich besonders bedenklich.
Auch die Aussage zur Bauzeit ist sehr schwammig:
"3. Aufgrund des erhöhten Auftragsbestandes beginnt der Auftragnehmer mit der Baumaßnahme 30 Arbeitstage (als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag) nach Vorlage aller nachstehend aufgeführten Voraussetzungen zum Baubeginn. Voraussetzungen für den Baubeginn sind:
a) Vorlage der Baugenehmigung
b) Vorlage der geprüften bautechnischen Nachweise durch Bauaufsichtsbehörde, das bautechnische Prüfamt oder anerkannte Prüfingenieure in den Bundesländern, wo eine Prüfung der bautechnischen Nachweise erforderlich ist
c) Vollständige Zahlung der bis dahin laut Zahlungsplan angefallenen Beträge d) Bereitstellung von Bauwasser und Baustrom auf der Baustelle
e) Fertigstellung von ausreichend tragfähigen Anfahrtswegen zum Bauobjekt nach § 10 falls erforderlich f) Fertigstellung des Bauzauns nach § 10, falls die Behörde diesen fordert
g) Vorlage der Bürgschaft nach § 2b
h) Einmessung eines Schnurgerüstes durch einen Vermessungsingenieur
i) Vorlage einer Wohngebäudeversicherung mit integrierter Feuerrohbauversicherung
Alle unter § 3 Nr. 3 aufgeführten Voraussetzungen zum Baubeginn sind durch den Auftraggeber zu erbringen.
4. Die Bauzeit/Ausführungszeit beträgt sechs Monate ab dem vertraglich zugesicherten Baubeginn. In der Bauzeit/Ausführungszeit nicht enthalten sind zusätzlich zu beachtende Austrocknungszeiten der Wand- und Fußbodenkonstruktionen für Maler-, Tapezier- und Bodenbelagsarbeiten.
5. Die Ausführungszeit verlängert sich im Falle von Bauzeitenverzögerungen; bei Bauunterbrechungen ist zusätzlich ein ausreichender Dispositionszeitraum zu berücksichtigen. Bauzeitverzögerungen sind:
Seite 5
a) Verzögerungen infolge höherer Gewalt,
b) Schlechtwettertage gemäß dem Berechnungsverfahren des deutschen Wetterdienstes, an denen aufgrund des jeweiligen Bautenstands und Wetters, die Arbeit am Bau als nicht zumutbar beurteilt wird,
c) Tage der Verspätung des Eingangs der Raten beim Auftragnehmer, soweit die Verspätung nicht auf
Leistungsverweigerungs- und/oder Zurückbehaltungsrechten des Auftraggebers beruht,
d) Verzögerungen infolge anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände, insbesondere Verzögerungen der Baugenehmigungsbehörde und anderer öffentlicher Stellen, mit denen bei Vertragsabschluss der Auftragnehmer normalerweise nicht rechnen musste und welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
e) Verzögerungen, die aufgrund von Änderungs-/Sonderwünschen des Auftraggebers eingetreten sind. f) Verzögerungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen."
Ich werde mir das also noch sehr gut überlegen, mit dieser Firma zu bauen...
Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
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Edit: Anbietername durch Synonym ersetzt; Bauexperte
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