Hausbaufirma/juristisch geforderte Änderungen am Bauwerkvertrag

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Zuletzt aktualisiert 20.12.2024
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O

ONeill

Seltsamerweise war es bei einigen meiner Anbieter zum Jahreswechsel. Wir hatten vor Jahreswechsel gesucht.

Merkwürdig.
 
markus2703

markus2703

Ich glaubte auch erst nicht daran, allerdings erfolgte bei uns tatsächlich die Erhöhung zum 31.08. - Preise auf der Homepage waren dann höher.
 
Uwe82

Uwe82

Kleinere GUs können bei den Preiserhöhungen aber auch kulanter sein. Unser erhöht normalerweise immer Ende Januar die Preise. Unser Berater hat uns trotzdem bis Ende Februar Zeit gegeben für die Unterschrift und dann auch noch eine Rabattaktion weitergeführt, die eigentlich Ende des Vorjahres ausgelaufen wäre. Es geht also auch flexibel.

Ist Stadt & Land nicht ein Franchise-System? Da dürfte sowas doch auch etwas flexibler handhabbar sein, wie wenn eine große Konzernzentrale die Preisänderung vorgibt zu einem Stichtag. Ich würde mir jedenfalls davon auch keinen Druck machen lassen. Gute Information, aber vorher muss alles geprüft sein. Und wenn es das nicht ist und man sich nicht auf Verhandlungen über den Stichtag einlässt, dann muss man entweder in den sauren Apfel beißen und mehr bezahlen, oder sich jemand anderen suchen.

Für eine der größten Investitionen des Lebens darf man sich nicht drängen lassen!
 
D

DG

Die Rechtsanwältin geht also davon aus, daß ein komplett erstellter Bauantrag - dazu gehört auch ein Vorabzug Lageplan eines Vermessers - nicht in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen vergütet werden darf? Darf der Vermesser dem zufolge auch keine Rechnung stellen? Arbeitet die Rechtsanwältin auch umsonst für Dich, falls Stadt & Land nicht auf ihre Änderungswünsche eingeht?
Das Beispiel passt nicht ganz. Der Vermesser wird von irgendjemandem - Bauherr, Architekt oder GU - beauftragt, den Lageplan anzufertigen. Der Auftraggeber (!) bekommt die RE - ob diese im Innenverhältnis von einem anderen Baubeteiligten beglichen wird, ist dem Vermesser oder jedwedem anderen externen Anbieter ziemlich egal, denn das Vertragswerk von GU und Bauherr kenne ich ja nicht und kann ich auch gar nicht überprüfen. Die Forderung geht im Zweifel immer an den Auftraggeber.

MfG
Dirk Grafe
 
B

Bauexperte

Das Beispiel passt nicht ganz.
Ich bezog mich darauf, daß die Rechtsanwältin die TE am Liebsten für einen versagten BA nicht in der Haftung sieht; logischerweise müßte diese Logik dann auch auf die Vermesserleistung angewendet werden.

Als ich das schrieb, wusste ich allerdings noch nicht, daß Stadt & Land dafür gerne 10% der Vertragssumme sähe.

Ich brauche aktuelle Unterlagen zu diesem Anbieter, dann passiert mir das nicht mehr .... bis zum nächsten Mal

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
D

DG

Ich bezog mich darauf, daß die Rechtsanwältin die TE am Liebsten für einen versagten BA nicht in der Haftung sieht; logischerweise müßte diese Logik dann auch auf die Vermesserleistung angewendet werden.
Ohne alles im Detail gelesen zu haben, halte ich 29 Seiten Änderungen auch für übertrieben, es sei denn, der Vertrag hat tatsächlich derart umfangreiche Mängel, dass sich das rechtfertigt. Einiges was de RA'in schreibt passt aber auch meiner Meinung nach nicht zum Bauordnung-Recht, weil der Bauherr dort aus gutem Grund nicht komplett aus der Haftung raus kommt - zumal nicht auf eigenem Grundstück.

Die RA'in versucht - natürlich - alle Risiken des Bauherren zu minimieren oder sogar zu eliminieren; ob Ihr das tatsächlich gelingt, steht auf einem anderen Blatt, denn ich behaupte jetzt mal aus meiner fundierten Laienmeinung (Achtung, keine Rechtsberatung!) heraus, dass der Bauantrag nicht als Werkvertrag formuliert werden kann. Das mag in 99,9% der Fälle in der Praxis klappen, weil es keine unüberwindbaren Hinderungsgründe gibt, aber ab und an gibt's eben keine Baugenehmigung (zB Altlasten, Nachbar klagt gegen BV und/oder Bebauungsplan und bekommt Recht, Bebauungsplan nicht rechtmäßig, Zuwegung nicht gesichert, Stadt zieht Vorkaufsrecht etc. pp.) - und wie will man dann als GU im Sinne eines Werkvertrages nachbessern? Einiges kann man mit Zeit und Geld heilen, manches funktioniert aber schlicht nicht, weil die rechtlichen Belange nicht gelöst werden können.

Und dann ist im Zweifel die Frage, wer den Aufwand bis dahin zahlt. Als AN (Vermesser) bleibt man evtl. auf Kosten hängen, wenn man nicht nachweisen kann, von wem wann der Auftrag kam. Manches läuft eben telefonisch, im Falle eines Schadens ist das problematisch - auch für Bauherren oder GU.

Und um den Bogen wieder zurück zur Kernfrage zu spannen: die Planer/GU lehnen sich meiner Meinung nach mit ihren Aussagen/Zusagen zum Gewerk "Bauantrag" ziemlich weit aus dem Fenster, weil unterhalb von ca. 1 Mio € Bausumme (nachvollziehbar, weil es von den Bauherren nicht gezahlt/goutiert wird) wenig bis gar kein Aufwand betrieben wird, das Risiko einer nicht zu erreichenden Baugenehmigung abzuschätzen. Da wird erst mal der Bauantrag gestellt und ggflls. nachgebessert. Damit lassen sich auch die 10% erklären; bei manchen Groß-Spezialprojekten, könnte man den Bauantrag auch mit +25% ansetzen, denn die Baugenehmigung ist eine große, wenn nicht die größte Hürde.

Was passiert also: bei 250T€ Wert des Hauses, ist die Streitsumme 10% = 25T€; diese halbiert sich, weil man sich - egal wie die RA'in formuliert - vermutlich eh vergleicht, ergo sind (statistisch) 12,5T€ seitens des GU verloren, vom Rest kann/muss er den Aufwand - incl. Vermesser! - eines letztlich nicht zur Baugenehmigung gebrachten BV (Gewerk) bezahlen.

Geht er das Risiko "Bauantrag" allerdings nicht ein, ist sein Geschäftsmodell kaputt.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 20.12.2024
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