Ich bezog mich darauf, daß die Rechtsanwältin die TE am Liebsten für einen versagten BA nicht in der Haftung sieht; logischerweise müßte diese Logik dann auch auf die Vermesserleistung angewendet werden.
Ohne alles im Detail gelesen zu haben, halte ich 29 Seiten Änderungen auch für übertrieben, es sei denn, der Vertrag hat tatsächlich derart umfangreiche Mängel, dass sich das rechtfertigt. Einiges was de RA'in schreibt passt aber auch meiner Meinung nach nicht zum Bauordnung-Recht, weil der Bauherr dort aus gutem Grund nicht komplett aus der Haftung raus kommt - zumal nicht auf eigenem Grundstück.
Die RA'in versucht - natürlich - alle Risiken des Bauherren zu minimieren oder sogar zu eliminieren; ob Ihr das tatsächlich gelingt, steht auf einem anderen Blatt, denn ich behaupte jetzt mal aus meiner fundierten Laienmeinung (Achtung, keine Rechtsberatung!) heraus, dass der Bauantrag nicht als Werkvertrag formuliert werden kann. Das mag in 99,9% der Fälle in der Praxis klappen, weil es keine unüberwindbaren Hinderungsgründe gibt, aber ab und an gibt's eben keine Baugenehmigung (zB Altlasten, Nachbar klagt gegen BV und/oder Bebauungsplan und bekommt Recht, Bebauungsplan nicht rechtmäßig, Zuwegung nicht gesichert, Stadt zieht Vorkaufsrecht etc. pp.) - und wie will man dann als GU im Sinne eines Werkvertrages nachbessern? Einiges kann man mit Zeit und Geld heilen, manches funktioniert aber schlicht nicht, weil die rechtlichen Belange nicht gelöst werden können.
Und dann ist im Zweifel die Frage, wer den Aufwand bis dahin zahlt. Als AN (Vermesser) bleibt man evtl. auf Kosten hängen, wenn man nicht nachweisen kann, von wem wann der Auftrag kam. Manches läuft eben telefonisch, im Falle eines Schadens ist das problematisch - auch für Bauherren oder GU.
Und um den Bogen wieder zurück zur Kernfrage zu spannen: die Planer/GU lehnen sich meiner Meinung nach mit ihren Aussagen/Zusagen zum Gewerk "Bauantrag" ziemlich weit aus dem Fenster, weil unterhalb von ca. 1 Mio € Bausumme (nachvollziehbar, weil es von den Bauherren nicht gezahlt/goutiert wird) wenig bis gar kein Aufwand betrieben wird, das Risiko einer nicht zu erreichenden Baugenehmigung abzuschätzen. Da wird erst mal der Bauantrag gestellt und ggflls. nachgebessert. Damit lassen sich auch die 10% erklären; bei manchen Groß-Spezialprojekten, könnte man den Bauantrag auch mit +25% ansetzen, denn die Baugenehmigung ist eine große, wenn nicht die größte Hürde.
Was passiert also: bei 250T€ Wert des Hauses, ist die Streitsumme 10% = 25T€; diese halbiert sich, weil man sich - egal wie die RA'in formuliert - vermutlich eh vergleicht, ergo sind (statistisch) 12,5T€ seitens des GU verloren, vom Rest kann/muss er den Aufwand - incl. Vermesser! - eines letztlich nicht zur Baugenehmigung gebrachten BV (Gewerk) bezahlen.
Geht er das Risiko "Bauantrag" allerdings nicht ein, ist sein Geschäftsmodell kaputt.
MfG
Dirk Grafe