Das hast Du völlig Recht lieber Bauexperte, ich werde so etwas natürlich auf keinen Fall unterschreiben, ich bin doch nicht wahnsinnig.
Gut.
Die Mängelliste der Juristin hinsichtlich des Bauwerkvertrages war übrigens 29 Seiten lang.
Also Dein aktueller Favorit wäre nicht gerade mein Wunschbaupartner, so schlimm ist dessen Vertragswerk dann doch nicht, daß am Ende 29 Seiten bei einer Prüfung herauskämen?!?
2 Beispiele springen mich direkt an, welche ich so nicht nachvollziehen kann:
Die Juristin bemängelt zum Beispiel, dass die (noch nicht erteilte) Baugenehmigung ausdrücklich als Vertragsgrundlage herangezogen wird. Dies bedeutet wohl, dass ich im Ernstfall, also bei der Nichterteilung der Baugenehmigung, das Risiko und auch Kosten zu trage habe. Dieses Risiko sollte laut der Juristin jedoch nicht ich sondern der Bauunternehmer tragen, so dass mir ein Rücktrittsrecht vom Vertrag ohne teure Konsequenzen eingeräumt würde, sollte die Baugenehmigung nicht erteilt werden.
Die Rechtsanwältin geht also davon aus, daß ein komplett erstellter Bauantrag - dazu gehört auch ein Vorabzug Lageplan eines Vermessers - nicht in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen vergütet werden darf? Darf der Vermesser dem zufolge auch keine Rechnung stellen? Arbeitet die Rechtsanwältin auch umsonst für Dich, falls Stadt & Land nicht auf ihre Änderungswünsche eingeht?
Ungeachtet dessen stellt es für Sie ohnehin ein massives Risiko dar, wenn der Vertragspartner nach Fristablauf die Vergütung einseitig und in für Sie nicht kalkulierbarer Höhe anheben kann, während Sie unverändert an den Vertrag gebunden sind. Dieses Risiko sollten Sie grundsätzlich nicht akzeptieren! Dies ist umso problematischer, falls Sie noch nicht als Eigentümer des Baugrundstücks im Grundbuch eingetragen sind, weil dies meist Voraussetzung ist für den Bau- beginn
Die Festpreisregelung als Begrenzung nach oben sollte daher unbedingt absolut gelten! Bestehen Sie daher darauf, dass § 2 Ziffer 2 durch folgende Formulierung ersetzt wird: Der in diesem Vertrag genannte Pauschalpreis ist ein Festpreis, den der Auftragnehmer uneingeschränkt und unbefristet garantiert."
Die letzten Unterlagen Deines favorisierten Anbieters, welche mir vorliegen, beschreiben die Positionen, welche zu einer Erhöhung des Festpreises führen sehr wohl verständlich. Sowohl während der Festpreisbindung, als auch danach.
Viel aussagekräftiger erscheint mir jedoch der Punkt, daß Deine Juristin offensichtlich die aktuelle Praxis der Rechtsprechung in Sachen "Nachtrag wegen geänderter Leistung" nicht zu kennen scheint. Das OLG Köln hat bspw. im letzten Oktober noch entschieden, daß sich jede Erhöhung am Preis orientieren muß, welcher bei Vertragsschluss als vereinbart galt.
Ich habe bereits weitere Angebote von anderen BU angefragt. Bin mal gespannt, ob es da tatsächlich Unterschiede gibt, oder ob sich die meisten so aufführen...
Wenn "die Liste der 29" im Tenor weiter geht, wie vor die beiden Beispiele, schlage ich vor, einen Werkvertrag mit der Juristin zu schließen. Sie wird Dir dann sicher einen "verbraucherfreundlich" Bauverlauf garantieren.
Im Ernst - ich bin sehr dafür, Bauherren zu schützen; meistens vor sich selbst. Aber das wenige, was Du hier zu den Ausführungen Deiner Juristin schreibst, scheint mir doch sehr bemüht zu sein.
Liebe Grüsse, Bauexperte