N
nordanney
Bei beiden gilt die Frist gemäß Baugesetzbuch 469. zwei Monate ab Zugang des Kaufvertrages.
Beim privaten kann vertraglich eine andere Frist vereinbart werden. Hier ist auch das Problem, dass der berechtigte im Zweifel erst einmal gefunden werden muss.
Im Gesetz steht es eigentlich umgekehrt. Man hat zwei Monate Zeit, das Recht auszuüben. Tut man es bis dahin nicht, gilt dies als Verzicht. Natürlich kann man auch vorher explizit einen Verzicht aussprechen / muss man aber nicht.
Beim privaten kann vertraglich eine andere Frist vereinbart werden. Hier ist auch das Problem, dass der berechtigte im Zweifel erst einmal gefunden werden muss.
Im Gesetz steht es eigentlich umgekehrt. Man hat zwei Monate Zeit, das Recht auszuüben. Tut man es bis dahin nicht, gilt dies als Verzicht. Natürlich kann man auch vorher explizit einen Verzicht aussprechen / muss man aber nicht.