@Escroda
Erstmal vielen vielen Dank!
Die Information habe ich als direkter Nachbar aus der zwischenzeitlichen Einsichtnahme der vorab auf Antrag nach §66 Thüringer-Bauordnung erteilten Abweichung von der als „Höchstmaß“ im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 0,3. (Meine Annahme der Befreiung hat sich dabei als falsch herausgestellt.)
Dies geschah auf eigene Veranlassung, da der BH das Gelände erhöht hat und 2 Grundplatten sowie 2 Garagen auf beiden Grenzen einschalt.
(Er hat noch keine Baugenehmigung und versucht diese derzeit aufgrund der vorab erteilten Abweichung im einfachen Bauanzeigeverfahren zu erhalten.) (Die Abstandsflächen hält er ein, hat im Antrag der Abweichung aber die Terrasse weggelassen.)
Ich sehe unser Recht darin verletz, dass unsere öffentlich- rechtlich geschützten nachbarlichen Belange gem. Abs.1 §66 Thüringer-Bauordnung nicht ausreichend gewürdigt sind und wir nicht wie in §69 Abs.1 vor Erteilung der Abweichung benachrichtigt wurden. Also auch unsere Unterschrift nicht eingeholt wurde.
Darüber hinaus, sehe ich bei Anwendung des §19BauNVO mit der erteilten Abweichung von +50% => +0,15 = 0,45 die Obergrenze von 0,4 für das Maß der baulichen Nutzung nach §17 für allgemein Wohngebiete, was es gem. Bebauungsplan ist, überschritten. Da dieser im §19 ja nicht ausgeschlossen ist.
Insbesondere weil,
erst durch die erteilte Abweichung ein Doppelhaus durch die Größe und damit eine Art Nutzungsänderung der Grundstücksgröße möglich gemacht wurde.
(Unter Anwendung der Grundflächenzahl 0,3 wäre ein normales Haus mit Terrasse, Garage, Zufahrt u. Nebenanlagen, wie in der Nachbarschaft möglich gewesen! Alle Grundstücke sind recht groß. Er hat bereits 2 kleinere nebeneinanderliegende, wo er hätte ein DH bauen können. Hat nun bereits ein Einfamilienhaus auf eines gebaut und möchte auf dem andern noch ein DH errichten und verkauft dann von privat. Wer das möchte muss ein größeres Grundstück kaufen.)
=> Die Grundfläche unseres Hauses - wir wohnen seit 5 Jahren neu gebaut direkt darunter - liegt nun topografisch ca. 2m tiefer als die des BH. Dessen Bebauungsplan später an unseren Bebauungsplan direkt angrenzend geplant wurde.
Wir und unsere Nachbarn, fühlen uns daher aus dem großen Baukörper resultierend beeinträchtigt. Da der Bebauungsplan
daher ja auch extra offener (Grundflächenzahl 0,3) gestaltet wurde und sehen die Abweichung („kann“ nicht muss) für unsere direkt angrenzende tiefer liegende Reihe als unangebracht. Das verstößt unserer Auffassung dann auch gegen die Grundzüge der offeneren Planung zum Schutze der tiefer liegenden Nachbarn vor zu dichter Bebauung. Da die Abweichung nun also genau das Gegenteil bewirkt.
Gilt denn die Verschattung – vor dem Amt - überhaupt als Beeinträchtigung? Das wir aber durch den durch die Abweichung möglich gemachten großen Baukörper: 2m tiefer + 9,5m Max. Gebäudehöhe = 11,5m, nun hinter einer breiten Front wie „Gefängnishof“ sitzen, wiegt für uns mind. genauso schwer. Überdies wäre bei Starkregenereignissen durch die erhöhte Versiegelung mit Schäden für uns als tiefer liegende zu rechen.