Üblich sind in B-Plänen für privilegierte Gebäude (wie z.B. Garagen, Gerätehaus) maximal 9m Grenzbebauung an einer Grenze und bis max. 15m insgesamt. Darunter würde auch ein Carport fallen.
Ich möchte den Thread mit einer eigenen Frage ungerne kapern, da sich das Thema für den TE jedoch bereits erledigt hat, bin ich mal so frei :)
Wir haben eine 7,5m lange Garage an der Grenze zum Nachbarn, die direkt neben dem Eingangsbereich beginnt.
Nun würden wir den Eingangsbereich und damit direkt den gesamten Bereich vor der Garage (Garagenbreite) gerne "großzügig" mit Glas überdachen, am liebsten auf 2-2,5m Tiefe.
Geringere Tiefe von 1,5m würde den Eingangsbereich vor der Tür nicht genügend abdecken und wäre nur unwesentlich günstiger als die 2,5m Tiefe.
Müsste man hierbei davon ausgehen, dass die 9m Grenzbebauungs-Regel gerissen wird oder gibt es ggf. Ausnahmen für solchen Fall?