Pfusch bei Innentreppe oder muss ich das so akzeptieren?

4,70 Stern(e) 9 Votes
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
Sie befinden sich auf der Seite 5 der Diskussion zum Thema: Pfusch bei Innentreppe oder muss ich das so akzeptieren?
>> Zum 1. Beitrag <<

11ant

11ant

Werde hier doch bitte mal konkret 11ant, denn das würde mir wirklich helfen.
Ich vollziehe noch immer nicht nach, weshalb Du Deinen komischen Vogel von Vertragspartner mit der Bezeichnung "GÜ" adelst. Wir tappen im Dunkeln, was Vertragsgegenstand war, was er Dir versprochen hat und so weiter. Das ist hier schon mehrmals konkret gesagt worden: Daß Deine Möglichkeiten damit stehen und fallen, welche Pflichten er überhaupt übernommen hat (und daß Du ohne diesen Maßstab nicht bewerten lassen kannst, ob er Schlechterfüllungen begangen hat, die überhaupt justiziabel wären). Auf dieser mangelnden Grundlage kann man Dir kein Werkzeug oder Rezept in die Hand geben.

Mein Geschäft ist das eines unabhängigen Bauleuteberaters. Meine Klienten kommen präventiv, da kann ihnen gut geholfen werden. Im Stadium "post Kind im Brunnen" wäre das Feuerwehrarbeit für jeden erst dann konsultierten Berater, und würde ein solcher wohl auch sagen müssen, nur als "Fall für zwei" mit einem Fachanwalt helfen zu können (wobei wohl der dann derjenige wäre, der den Berater hinzuzöge).
 
B

Berlinho2

Ich vollziehe noch immer nicht nach, weshalb Du Deinen komischen Vogel von Vertragspartner mit der Bezeichnung "GÜ" adelst. Wir tappen im Dunkeln, was Vertragsgegenstand war, was er Dir versprochen hat und so weiter. [...]
Für mich ist das beauftrage Unternehmen per Definition GÜ. Es führt also keine eigenen Werkeleistungen durch, sondern hat den Bau an einzelne Gewerke vergeben, hat sich um "Planung", Anmeldung, "Bauleitung" und "Überwachung" gekümmert. Die Anführungszeichen, da diese Punkte alle nur rudimentär erfolgten.

@11ant Anbei die Dir fehlenden Infos, in der Hoffnung, dass Du mir dann etwas mehr sagen kannst:
Vertraglich zugeischert bekommen haben wir den Bau eines Einfamilienhaus zu einem vereinbarten Festpreis nach Baugesetzbuch

Maßgebliche Grundlage für die Ausführungen des Bauvertrags sind:
  • Standard-Baubeschreibung (SBB)
  • Zusatzbaubeschreibung (ZBB)
  • Vertragsplan (VP)
  • Zusatzvereinbarungen (ZV)
Bzgl. Innentreppe verweist die ZBB auf die SBB. In dieser steht:
  • Notwendige Brüstungsgeländer werden passend zu den Treppengeländern ausgeführt.
  • Offene Deckenränder werden mit einer passenden handwerklich gefertigten Deckenrandblende verkleidet.
8 Wochen nach Bemusterung erhielten wir vom Treppenbauer (TB) die Rückmeldung, dass sein Angebot dem GÜ vorliegt und wir hierzu in kürze eine Zusatzvereinbarung des GÜ bekommen würden. Ein Bemusterungsprotokoll gab es nicht und die große Zeitspanne zwischen Bemusterung und Rückmeldung lässt darauf schließen, dass hier in der Zwischenzeit der Großteil des Bemusterungsgespräches vergessen wurde.
Weitere 8 Wochen später wurde erst Aufmaß der Treppe vom Treppenbauer genommen und die Treppe bestellt. Er konnte also zum Zeitpunkt der Bemusterung noch gar nicht wissen, wie, wo, was verlaufen und aussehen wird und uns dazu auch entsprechend keine Aukunft geben/ Planung vorlegen.

In der ZV steht jetzt:
"Änderungen des Gewerks "Innentreppe" gemäß Anlage."
Diesem Schreiben des GÜ war ein Angebot des Treppenbauers an den GÜ selbst beigefügt.

Dieses Angebot lautet:
Position 1
Treppenanlage KG-EG-OG:
Handlauf 12x4cm
An- und Austrittspfosten: PA 80x80mm
Inkl. 4 lfm Brüstungsgeländer im EG+OG
[...]

Position 2
Tragbolzentreppe EG-OG
Austrittspfosten PS
Handlauf BTB
[...]

Mein genereller Standpunkt ist:
Die jetzt verbaute Treppenanlage wurde so nie in der Bemusterung vereinbart und ist überdies minderwertig ausgeführt.
Die ZV mit Anlage wurde jedoch von mir unterzeichnet.
Im Endgame wird sich Treppenbauer und GÜ jedoch hinter "Sie haben die ZV doch unterschrieben, also haben Sie das so zu nehmen wie es in der ZV steht" verstecken.

Wo habe ich Ansatzpunkte gegen diese Aussage?
  1. Kann ich einen Inhaltsirrtum gem. §119 Abs. 1 Baugesetzbuch geltend machen?
  2. Ist ein Bemusterungsprotokoll die Grundlagen von Allem und da es das nicht gibt, sind zwei Aussagen gegen eine Aussage (Ich+Frau vs. Treppenbauer)?
  3. Ist der Begriff "Anlage" in der ZV angreifbar, da hier nicht weiter beschrieben ist, wie das Anlagedokument heißt. Es gibt nur ein schriftliches Angebot zwischen Treppenbauer und GÜ.
  4. Kann man sagen, dass in der ZV die Brüstung nicht definiert ist und gem. der SBB "passend zur Treppe zu wählen ist", was jedoch nicht erfolgt ist, da zumindest die Treppe EG-OG "Pfosten PS" und Handlauf "BTB" hat (was das auch immer heißen mag) und die Brüstung gänzlich anders aussieht?
  5. Kann man sagen, dass die ZV ohne Aufmaß und ohne zu wissen, wie das am Ende überhaupt gebaut werden kann nicht rechtskräftig ist, da falsche Annahmen getroffen wurden oder falsche Zusicherungen?
  6. Kann man sagen, dass im Angebot Treppenbauer/GÜ nur die An- und Austrittspfosten tatsächlich dort stehen und ich durchaus erwarten dürfte, dass der Rest ohne solche Pfosten auskommt?
  7. Kann man dieses Angebot TB/GÜ eh begraben, da es sich selbst widerspricht. Es heißt einmal "Treppenalage KG-EG-OG hat Parameter XYZ" und gleichzeit heißt es "Tragbolzentreppe EG-OG hat Parameter ABC"?

Ich habe alles ausgebreitet, was der Fall hergibt. Ich glaube jedem mit mind. einem Auge ist klar, dass solch eine Treppe niemals von mir bemustert wurde.

Wo seht Ihr Punkte, die meinen Wunsch nach "Treppe (teilweise) raus und nochmal richtig, wie vereinbart" unterstützen?

Vielen Dank
 
11ant

11ant

Du hast meines Erinnerns ein Nicht-Standard-Bauvorhaben, insofern fasse ich mich schon bei einer "Standardbaubeschreibung" an den Kopf, was die da zu suchen hat. Von einem GÜ würde ich erwarten, daß dieser auch die Planungsleistungen erbringt (also weder Planungsleistungen nicht erbringt noch nichterbringt). Wenn er Dich nicht als ich sachma "gewerbsmäßiger Bauherrenavatar" entlastet, taugt er aus meiner Sicht nicht als GÜ.

Dann wirken Deine Bebilderungen dieses Threads, als sei die Treppe vorzeitig (und in unbegründetem Vertrauen auf von den Vorgewerken eingehaltene Planmaße) eingebaut worden, und würde zudem nicht sachgerecht gegen Beschädigung im weiteren Bauablauf geschützt. Das spricht für ein unendliches Gottvertrauen des Treppenbauers (oder absolutes Anfängertum in Gewährleistungsfragen). Du hingegen ziehst Dich in Deiner Mängelwahrnehmung daran hoch, in tatsächlichen Kantholz- und sonstigen Profilquerschnitten die Bemusterungsabreden nicht wiederzuerkennen. Aus meiner Sicht leben Du, der Treppenbauer und die Wirklichkeit in circa zweidreiviertel verschiedenen Welten.

Deine Argumentation in Beitrag #26 liest sich wie das Inhaltsverzeichnis eines Schriftsatzes für irgendein Gerichtsverfahren gegen den Treppenbauer und somit diametraler Kontrast zu Deinem bisherigen Engagement und Geschick in den Vereinbarungen zur Herstellung eines gelingenden Werkes.

In diesem Forum (und auch diesem Thread) triffst Du auf mehrere erfahrene (amateur- wie berufsmäßige) Ratgeber - aber auf niemanden, der Zeitmaschinen bauen und dabei auch noch Klugheits-Infusionen anlegen kann. Wie schon gesagt: ob, wann und welche Rettungsmöglichkeiten hier noch bestehen, kann Dir Dein Fachanwalt am besten sagen, und der zieht dann einen technischen Berater hinzu (falls er einen kennt, der zu solchen Feuerwehreinsätzen bereit ist). Ich wäre das nicht, und kenne auch keine solchen Kollegen. Es gibt gewiß auch solche, die ihre (dann goldenen) Brötchen spezialisiert mit schwierig(st)en Fällen verdienen. Aber ich arbeite nur mit Klienten, die früh genug kommen - weil das irgendwie für alle Beteiligten erquicklicher ist. In der ersten Woche Mo-Do einen reichen Pechvogel zu retten und dann den Rest des Monats auf dem Golfplatz zu verbringen entspricht nicht meiner Auffassung von sinnvoller Berufsausübung, wennze verstehss ...
 
B

Berlinho2

@11ant
Vielen Dank für die ausführliche Stellungnahme. Es geht noch gar nicht um Fachanwälte, sondern um potentiell nachvollziehbare Punkte, um etwas gegen "Ist doch so unterschrieben" sagen zu können, um sich nicht auf das argumentative Niveau "Wer es sagt ist es selber!" begeben zu müssen.

Aber jetzt mal Perspektivwechsel: Wenn Du genau jetzt im selben Schlammassel stecken würdest. Was wäre Deine Vorgehensweise und Argumentation dich da rauszuziehen?
 
Musketier

Musketier

Du hast aus meiner Sicht bewußt zwei verschiedene Treppenarten gewählt, die der Treppenbauer dann miteinander verbinden muß. Das hat er gemacht. Daraus resultiert ja dein Problem.
Die Begriffe "Handlauf BTB" und "Handlauf HL1" kann man problemlos googlen. Vielleicht habt ihr sogar irgendein Prospekt zur Bemusterung erhalten.
Man hätte damit zumindest die unterschiedlichen Handläufe erkennen können.
Was man damit sicherlich nicht hätte unbedingt erkennen können, wäre dieser Doppelpfosten.

Frag doch mal beim Hausbauer nach der Detailplanung zur Treppe an.
Selbst wenn du die nicht hast, müsste die ja zumindest bei der Hausbaufirma vorliegen.
Was sagt denn der Bauleiter dazu? Der müsste die Treppe ja für die Hausbaufirma abnehmen.
 
B

Berlinho2

Du hast aus meiner Sicht bewußt zwei verschiedene Treppenarten gewählt, die der Treppenbauer dann miteinander verbinden muß. [...]
@Musketier
Ja, ich habe zwei verschiedene Treppenarten gewählt, weil der Treppenbauer selbst uns dazu überredete, wir jedoch ganz klar die Prämisse hatten, dass der Handlauf bei beiden gleich und ohne Pfosten sein soll. Nur weil uns das zugesagt wurde, sind wir von der ursprünglich vorgesehenen Treppe abgewichen und dem Vorschlag des Treppenbauers gefolgt.
Ja, ich hätte das alles googlen können. Wir bekamen die Zusatzvereinbarung zur Treppe einen Tag vor Bauabnahme, die dann doch wieder um 14 Tage verschoben werden musste, weil keine Leistung zu Ende erbracht wurde und es nix abzunehmen gegeben hätte. Hier hat der Zeitdruck und die endlosen Verzögerungen dazu geführt, dass die ZV nicht ordnungsgemäß von mir geprüft wurde, ich jedoch auch nicht davon ausging, dass da was ganz anderes drinstehen wird, als was abgesprochen wurde.

Frag doch mal beim Hausbauer nach der Detailplanung zur Treppe an.
Selbst wenn du die nicht hast, müsste die ja zumindest bei der Hausbaufirma vorliegen.
Was sagt denn der Bauleiter dazu? Der müsste die Treppe ja für die Hausbaufirma abnehmen.
Das werde ich machen. Ich gehe fest davon aus, dass es keine Detailplanung gibt. Wir haben diese nämlich nie zu gesicht bekommen.
Der Treppenbauer hätte doch sehen müssen, dass das was er da am Ende selbst auf seiner Bestellliste gepackt hat niemals zusammenpasstv und kaum das sein kann, was sich der Kunde wünscht.
Auch der GÜ/Bauleiter hätte meiner Meinung nach sagen müssen "Sind Sie sicher, dass Sie das so wollen, dass sieht vogelwild aus." (Wunschdenken)

Was hilft mir die Detailsplanung der Treppe, habe ich ein Anrecht darauf? Sonst kann man mir sagen "Gibts nicht." und Ende.
- Wo ist hier der Hebel für mich?

Was soll der Bauleiter sagen? Bestimmt sowas wie "Sieht zwar doof aus, aber ist ja funktional und es gibt eine DIN-Norm, dass Abstand zwischen Pfosten mindesten 40mm betragen muss, wegen Quetschgefahr für die Finger."
- Wo habe ich argumente dagegen?

Vielen Dank
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
Im Forum Holzbau / Schreiner gibt es 466 Themen mit insgesamt 4368 Beiträgen


Ähnliche Themen zu Pfusch bei Innentreppe oder muss ich das so akzeptieren?
Nr.ErgebnisBeiträge
1ScanHaus Werkvertrag Zusatzvereinbarung 14
2Sicherheitsleistung nach §650 Baugesetzbuch f 20
3Ersttermin Bauleiter - Tipps? 11
4Bauleiter Kündigen wegen fehlender Leistung - Geht das? 16
5Verzögerungen bei GU, kein Termin gemäss § 650 Baugesetzbuch festgelegt 65
6Befreiung § 31 Baugesetzbuch: Dachneigung, Dachform, Dachaufbauten 15
7Bauleiter Raum Neukirchen-Vluyn (Duisburg/Kleve/Wesel) 10
8Bau verzögert sich laufend - Bauleiter anrufen? 36
9Bauleiter kommt nicht, prüft nicht bzw. es ist ihm alles egal 16
10Baugesetzbuch-Bauträgervertrag - Verschiebung vertraglichen Übergabetermins 14
11Bauleiter verschollen 10

Oben