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Klar steht der Nachbar als Schädiger für seinen Auftragnehmer auch dann ein, wenn er in dessen Auswahl nicht frei war - selbst wenn er dulden mußte, daß das Vorschlagsrecht für den Auftragnehmer beim Geschädigten lag. Hätte der Geschädigte die Schädigung mit dem Auftragnehmer des Nachbarn verabredet, wäre dies eine eigenständige kriminelle Handlung, auch strafbar, aber mit Beweislast nicht beim Geschädigten. Aber erzähl´ Deinen Zweifel mal einem Juraprofessor, das sollte zumindest ein interessantes Thema für eine Hausarbeit sein.