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Isokrates
Also das dürfte so nicht stimmen.Machen kann man da nix, da Bauverpflichtung innerhalb von zwei Jahren nach Kauf - und die enden erst im November.
Als Eigentümer muss man so einen Eingriff in sein Grundstück nicht für solche langen Zeiträume dulden.
Insbesondere nicht, wenn seit Monaten Stillstand herrscht.
Auch hier wird vermutlich kein Richter feststellen, dass ihr für die Verzögerung verantwortlich seid.Das Problem ist eben, dass wir ja mit der Einstweilligen mehr oder weniger selbst für die Bauverzögerung verantwortlich sind.
So wie ich den Sachverhalt resümieren würde ist das Mittelhaus dilettantisch geplant und ihr hättet noch größeren Schaden erlitten, wenn ihr die einstweilige Verfügung nicht beantragt hättet.
Standardvorgang wäre hier eine angemessene Frist zur Beseitigung der Störung eures Grundstücks an den Nachbarn zu setzen und auf den § 1004 Baugesetzbuch verweisen.
Gegebenenfalls kann man auch Schadensersatzansprüche noch nach §§ 823 und 249 Baugesetzbuch geltend machen.
Hierauf würde ich auf jeden Fall nicht warten, weil dadurch wieder die Abhängigkeit gegenüber den Behörden entsteht, dass diese tätig werden und diese wiederum meist sehr träge agieren.die enden erst im November.
Verstehe natürlich auch, dass sich diese Situation für euch als leider äußerst unglücklich darstellt und hier weitere rechtliche Schritte wieder belastend und zeitraubend sein können.
Allerdings sehe ich euch euren Garten sonst noch für weitere lange Zeit nicht nutzen.
Nach allem was ihr mit dieser Gemeinde und diesem Nachbarn schon erdulden musstet würde ich es euch einfach so von Herzen gönnen, dass ihr wenigstens euer Reich fertig gestalten und genießen könnt.