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Fragenasker
Je nach dem, was "im Voraus" bedeutet. Im Voraus wäre es faktisch ja, wenn ich im November die Vereinbarung treffe und im Dezember die vereinbarte Teilleistungsabnahme erfolgt. Oder eben auch nicht, ist mit Sicherheit fraglich.
Im Ergebnis erscheint mir am sichersten, wenn ich im Dezember die Endabnahme des nahezu fertig gebauten Hauses erkläre und zusätzlich mit dem GU vereinbare, dass die noch offenen Leistungen (Montage Türen und Sanitärobjekte) übernehme. Bereits für den GU durch Bestellung und Planung entstandene Kosten würde ich natürlich tragen bzw. mit kleineren Mängeln "verrechnen".
Das müsste doch rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn der Vertrag beidseitig einvernehmlich vom Leistungsumfang abgeändert wird.
Im Ergebnis erscheint mir am sichersten, wenn ich im Dezember die Endabnahme des nahezu fertig gebauten Hauses erkläre und zusätzlich mit dem GU vereinbare, dass die noch offenen Leistungen (Montage Türen und Sanitärobjekte) übernehme. Bereits für den GU durch Bestellung und Planung entstandene Kosten würde ich natürlich tragen bzw. mit kleineren Mängeln "verrechnen".
Das müsste doch rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn der Vertrag beidseitig einvernehmlich vom Leistungsumfang abgeändert wird.