I
Isokrates
Das Problem ist, dass hier nachträglich Teilleistungen vereinbart werden müssten, da dies bisher offenbar nicht der Fall ist (u. A. Teilabnahmen und separate Zahlungen, wobei Abschlagszahlungen keine solchen darstellen).
Dies darf wiederum aber nicht nur aus steuerlichen Gesichtspunkten geschehen.
Ein Indiz ist hier regelmäßig auch der Zeitpunkt der Vereinbarung der Teilleistungen. Diese sollte regelmäßig vor Inkrafttreten der Steuersenkung, hier also der 01.07.2020 liegen.
Die Lage sieht also leider nicht gut aus, da der Unternehmer mit einer Rückforderung durch das Finanzamt rechnen müsste. Daher sehe ich auch sein Interesse an einer Vertragsänderung als gering an und er kann dazu ja auch nicht verpflichtet werden.
Bezüglich einer nachträglichen Leistungsumfangsänderung muss man sich halt über die, m. E. gravierenden, Nachteile im Klaren sein.
Einzig die klare Abgrenzung der noch offenstehenden Arbeiten müsste erfolgen und damit das Werk als laut Vertrag erfüllt anzusehen sein.
Hier würde ich also eher Chancen sehen.
Dies darf wiederum aber nicht nur aus steuerlichen Gesichtspunkten geschehen.
Ein Indiz ist hier regelmäßig auch der Zeitpunkt der Vereinbarung der Teilleistungen. Diese sollte regelmäßig vor Inkrafttreten der Steuersenkung, hier also der 01.07.2020 liegen.
Die Lage sieht also leider nicht gut aus, da der Unternehmer mit einer Rückforderung durch das Finanzamt rechnen müsste. Daher sehe ich auch sein Interesse an einer Vertragsänderung als gering an und er kann dazu ja auch nicht verpflichtet werden.
Bezüglich einer nachträglichen Leistungsumfangsänderung muss man sich halt über die, m. E. gravierenden, Nachteile im Klaren sein.
Einzig die klare Abgrenzung der noch offenstehenden Arbeiten müsste erfolgen und damit das Werk als laut Vertrag erfüllt anzusehen sein.
Hier würde ich also eher Chancen sehen.
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