Schlüsselfertiges Haus - vorzeitige Abnahme möglich?

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Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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I

Isokrates

Das Problem ist, dass hier nachträglich Teilleistungen vereinbart werden müssten, da dies bisher offenbar nicht der Fall ist (u. A. Teilabnahmen und separate Zahlungen, wobei Abschlagszahlungen keine solchen darstellen).
Dies darf wiederum aber nicht nur aus steuerlichen Gesichtspunkten geschehen.
Ein Indiz ist hier regelmäßig auch der Zeitpunkt der Vereinbarung der Teilleistungen. Diese sollte regelmäßig vor Inkrafttreten der Steuersenkung, hier also der 01.07.2020 liegen.

Die Lage sieht also leider nicht gut aus, da der Unternehmer mit einer Rückforderung durch das Finanzamt rechnen müsste. Daher sehe ich auch sein Interesse an einer Vertragsänderung als gering an und er kann dazu ja auch nicht verpflichtet werden.


Bezüglich einer nachträglichen Leistungsumfangsänderung muss man sich halt über die, m. E. gravierenden, Nachteile im Klaren sein.
Einzig die klare Abgrenzung der noch offenstehenden Arbeiten müsste erfolgen und damit das Werk als laut Vertrag erfüllt anzusehen sein.
Hier würde ich also eher Chancen sehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
11ant

11ant

Über die Teilleistungen und deren gesonderte Abrechnung muss im Voraus eine Vereinbarung getroffen werden.
Das ist doch hier nicht der Fall?
Je nach dem, was "im Voraus" bedeutet. Im Voraus wäre es faktisch ja, wenn ich im November die Vereinbarung treffe und im Dezember die vereinbarte Teilleistungsabnahme erfolgt.
Lass Dir am besten auch Ratschläge vom Steuerberater geben, den auch wir hier sind nur Laien.
Das Problem ist, dass hier nachträglich Teilleistungen vereinbart werden müssten, da dies bisher offenbar nicht der Fall ist (u. A. Teilabnahmen und separate Zahlungen, wobei Abschlagszahlungen keine solchen darstellen).
Dies darf wiederum aber nicht nur aus steuerlichen Gesichtspunkten geschehen.
Ein Indiz ist hier regelmäßig auch der Zeitpunkt der Vereinbarung der Teilleistungen. Diese sollte regelmäßig vor Inkrafttreten der Steuersenkung, hier also der 01.07.2020 liegen.
Die Lage sieht also leider nicht gut aus, da der Unternehmer mit einer Rückforderung durch das Finanzamt rechnen müsste.
Für jeden konkreten Fall gibt es ein eindeutig zuständiges Finanzamt. Dieses muß und darf zwar nicht aktiv "beraten", aber auf konkrete Fragen Auskunft erteilen, welche Vorgehensweise nach seiner Ansicht Anwendung zu finden hat. Diese Auskunft ist auch insofern verbindlich, daß es - keine zwischenzeitlichen Rechtsänderungen vorausgesetzt - seiner Äußerung auch treu bleiben muß. Formuliere also selbst oder mit Deinem Steuerberater eine Anfrage "an Radio Eriwan" an Dein zuständiges Finanzamt.
Nach meiner Auffassung ist mit dem "Voraus" der Vereinbarung nicht gemeint, daß lediglich die Verabredung zeitlich vor der Zahlungsabwicklung liegt, sondern wäre der einzig geeignete Zeitpunkt derjenige des Vertragsschlusses über den Werkvertrag gewesen. Eine offensichtlich durch die Corona-Sonderregelung initiierte Vertragsänderung hinsichtlich der Zahlung - auf den Unterschied zwischen juristischem Fälligkeits- und Zahlungszeitpunkten und banktechnischen Überweisungsabwicklungen wurde ja bereits hingewiesen - wäre nach meiner Auffassung mindestens gestaltungsmißbräuchlich. Aber, wie gesagt, das zuständige Finanzamt kann dies durch eine verbindliche Aussage klären, ob es von meiner Ansicht abweicht ;-)
Daß eine Verabredung zu einer gemeinschaftlich begangenen Steuerverkürzung der eigentlichen Tat vorausginge, ist nicht gleichbedeutend mit dem "Voraus" einer nicht zu beanstandenden vertraglichen Vereinbarung!
Mir scheint hier der wesentliche Knackpunkt, daß Du (m.E. unzulässig) den "Zeitpunkt der Vereinbarung der Teilleistungen" als "Zeitpunkt der Vereinbarung der Bezahlung nachträglich aus dem Gesamtwerkvertrag virtuell herausgelöster, lediglich für sich betrachtet abgeschlossener Leistungserbringungsabschnitte" (um)interpretierst.
Das ist - aus meiner (nichtjuristischen) Privatsicht - eine Steuerverkürzung durch den USt-pflichtigen Unternehmer (dem dies nach Prüfung eine Nachforderung bescheren wird, die er Dir - allerdings ohne die Zuschläge - innerhalb der Rechnungsfrist auch nachberechnen wird); und wenn Du mit ihm eine derart "fälschliche" Rechnung verabredest, könnte darin auch eine gemeinschaftliche Steuerverkürzungsabsicht gesehen werden, die - wiederum meine nichtjuristische Privatmeinung - auch gegen AO und StGB verstieße. Frage also lieber nicht die Community, sondern den Zuständigen !
 
F

Fragenasker

Es ging und geht mir ja gerade darum, auch Ansichten wie Deine/Eure zu hören und entsprechende Bedenken, die mir nicht in den Sinn kommen, einfach weil ich Laie bin, zur Kenntnis zu nehmen. Ich werde es vermutlich wirklich noch einmal bei Zeiten von einem Fachmann juristisch prüfen lassen.

Danke für alle Antworten!
 
B

Bertram100

Ehrlich gesagt, finde ich dein Ansinnen höchst albern. Ein Haus ist ein teures Vergnügen. Da fallen die 9000 euro (über die Abschreibungszeit eines Hauses) doch gar nicht so schwer ins Gewicht. Es ist ja nicht so dass du die 9000 euro gegenüber einem gut verdienenden Unternehmer einbehalten würdest, sondern gegenüber der Gesellschaft als Ganzes. Und das ist sehr schade.
Denn gerade in Coronazeiten, mehr als sonst, sieht man wie wichtig eine funktionierende Gesellschaft ist mit funktionierendem "systeemrelevanten" Einrichtungen.
Ob die einzelne Einrichtung jetzt genau aus der MwSt oder aus anderen Töpfen bezahlt wird, ist ja nebensächlich. Ich würde mich auf jeden Fall nicht gut fühlen, mit so einem, selbst möglicherweisen vollkommen legalen, Winkelzug aus der gesellschaftlichen Affaire zu ziehen für ca 250 euro/Jahr Ersparnis.

Entschuldigt die Moralpredigt. Ich bin da sehr strikt und finde es gruselig wie sich durchaus gut Verdienende um jeden Cent raufen, dabei durchaus vom Staat profitieren und sich beim Raufen um für nur wenig zu Schade sind.
 
S

Swan&Weasel

Unsere Situation ist folgende: Wir hatten bereits - nach ausführlicher Information von unserer Seite und Abklärung des GUs mit dessen Steuerberater - bei Vertragsschluss eine Teilabnahme zum Jahresende vereinbart. Nun wird der Bautenstand leider nicht so weit sein wie erhofft (Rohbau inkl. gedecktes Dach, Klinker, Treppe - wahrschl. ohne Fenster). Der Bau wird für uns von einem Bauherrenberater des Bauherren-Schutzbund begleitet/begutachtet, der auch die Teilabnahme mitmachen würde. Ich halte es für denkbar, dass der GU, wenn wir das wollen, auch auf die Teilabnahme verzichten würde.
Es ist immer wieder von den großen Risiken die Rede, die eine Teilabnahme mit sich bringt. Worin genau bestehen die? (Ich meine nicht den Beginn der Gewährleistungsfrist für die abgenommenen Gewerke - das halte ich für ein überschaubares Risiko.)
Der GU hat eine Bauleistungsversicherung. Wir haben eine Feuerrohbau-Versicherung. Mir scheint es sinnvoll, dass wir jetzt für die abgenommenen Teile auch eine Bauleistungsversicherung abschließen. Mir konnte noch keiner richtig sagen, ob das nötig ist, aber die sollte doch genau die entstehenden Risiken abdecken.
Wie bewertet Ihr die Situation?
 
OWLer

OWLer

Die Lage sieht also leider nicht gut aus, da der Unternehmer mit einer Rückforderung durch das Finanzamt rechnen müsste. Daher sehe ich auch sein Interesse an einer Vertragsänderung als gering an und er kann dazu ja auch nicht verpflichtet werden.

Bezüglich einer nachträglichen Leistungsumfangsänderung muss man sich halt über die, m. E. gravierenden, Nachteile im Klaren sein.
Einzig die klare Abgrenzung der noch offenstehenden Arbeiten müsste erfolgen und damit das Werk als laut Vertrag erfüllt anzusehen sein.
Hier würde ich also eher Chancen sehen.
Ich hänge ich jetzt mal an das Thema ran, denn die Schreibkraft von unserem GU schreibt uns nun alle 2 Tage an, dass wir eine Teilabnahme vereinbaren könnten und wir ihr mitteilen sollen, ob wir das machen wollen. Bei uns könnte man das sogar relativ trennscharf abgrenzen, da bis Jahresende der Rohbau inkl. Dach stehen sollte. Davon dass dieses Jahr noch geklinkert wird, gehe ich nicht von aus. So könnte eine Teilabnahme Rohbau inkl. Dach darstellen.

2021 würde es dann mit Klinker, Fenster und generell allem Innenausbau weitergehen.

Ich bin etwas irritiert wegen des nachdrücklichen Vorgehens auf Initiative des GU. Aufgrund der Gewährleistungsrisiken wollte ich das eigentlich gar nicht versuchen. Jetzt schmilzt unser Puffer aktuell in Rekordtempo, sodass wir natürlich ins Überlegen kommen, ob das nicht ein Punkt ist, den Puffer wieder aufzustocken.

Unser RIsiko: Beweislastumkehr und Wirrwarr an Gewährleistungsfristen
Sein RIsiko: Nachzahlung Finanzamt mit Rückforderung über 3% bezogen auf die bis Ende 2020 überwiesenen Abschlagszahlungen.

Blöde Frage: Du schreibst oben, dass das Risiko der Nachforderung beim GU liegt und nicht bei uns? Ich wäre davon ausgegangen, dass das 1:1 an uns weitergegeben und nachberechnet wird?

Hintergrund ist, dass ein Nachbar (anderer GU) 2019 angefangen ist und nun bis Dezember abnehmen will und davon ausgegangen ist, die Abschlagszahlungen aus 2019 und 1. HJ 2020 in der Schlussrechnung im 2. HJ 2020 nachträglich mit 16% verrechnet zu bekommen. Also so, wie hier gängige Forumsmeinung ist. Sein GU sieht das allerdings anders. <Juli 2020: 19%; alles >= Juli 2020 16% und nicht rückwirkend alles 16% bei Abnahme. Das FA hat ihm diese Sichtweise bestätigt?!

Ich habe jedenfalls keine Lust, für deutlich weniger als 10k€ mich in die Gewährleistungsfalle zu begeben. Wenn was schief läuft (wirds wahrscheinlich eh nicht) , müsste ich dann ja nachweisen, dass der Mangel bei Gefahrenübergang/Abnahme schon vorlag. Im Zweifel glaube ich da einfach, dass ich gegen die Profis das Spiel verliere.
 
Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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