Eigentlich hatte sich der Gesetzgeber das ganz ordentlich ausgedacht.
Im Umsatzsteuergesetz steht recht eindeutig drin:
§4 USTG
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
...
9.a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.
d.h.
Bestandsimmobilie mit Grunderwerbsteuer, dafür ohne UST
Bauträgervertrag mit Grunderwerbsteuer, dafür ohne UST
Grundstückskaufvertrag mit Grunderwerbsteuer, dafür ohne UST
Werkvertrag über Hausbau keine Grunderwerbsteuer, dafür UST
Ausnahme wäre nur der freiwillige Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach §9 USTG
Problem sind die Kombigeschäfte/Vermittlungsgeschäfte, die unter die Grunderwerbsteuer fallen, und trotzdem nicht umsatzsteuerbefreit sind. Es kommt also zur Doppelbesteuerung.