Überdachte Terrasse als Wohnfläche anrechnen lassen?

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K

KonstantinW

Finde die Geschichte schon etwas eigenartig.
In einem offensichtlich für Bungalows ohne nutzbares OG (Dachneigung 15°) geplanten Gebiet will jemand einen astreinen Zweigeschosser hinstellen und das ganze mit ner Terrasse ausbügeln.
Da sehe ich eher den Pabst im Puff als diese Planung jemals genehmigt.
Wie sieht es denn mit den erlaubten Trauf- und Firsthöhen aus?
naja offensichtlich für Bungalows & Stadtvillen.
Da wird jeder dann seine Stadtvilla bauen mit Röckchen drum herum.

Trauf- und Firsthöhe ist nichts vorgeschrieben auf unserer Seite.. auf der anderen Seite hingegen schon.
Da ist die Dachneigung aber erst ab 28° erlaubt.
 
K

KonstantinW

ich kann ja auch ein Architekten Haus bauen und die 2/3 einhalten von der Geschossigkeit. Habe dann oben auch keine schrägen oder sonstige einbußen.
Aber da ich ein schmales Grundstück habe, sieht es meiner meinung nicht aus, dort mit staffelgeschoss zu spielen.
 
A

apokolok

Ja aber weder deine Meinung noch euer 'wollen wir so nicht' spielt ne Rolle bei der Baugenehmigung.
Wenn der Bebauungsplan nur ein Vollgeschoss hergibt dann muss das eben auch so geplant werden, z.B. eben mit einem Staffelgeschoss oder einem entsprechend niedrigem Kniestock.
Ich komm mit deinem Denkansatz nicht so ganz klar, noch weniger allerdings mit dem Architekten, der euch gesagt hat, das würde so schon gehen.
 
Tolentino

Tolentino

Mach halt einen Riesenerker und Faltterrassentüren. Dann haste Wohnraum und die benötigte Mehrfläche, für dich ist es aber eben die Terrasse, mit Wind und Regenschutz...
 
S

sascha-t4-le

mich wundert es, dass im BP keine Bemerkung zu staffelgeschossen steht. Meißtens steht da, dass min. eine Wand um 1m zurückspringen muss....

So ganz abwägig sind die Gedanken mit der Terrasse nicht, wie gesagt Stand dieser Text mal in den Auslegung zur HBO:
• Flächen von Gebäudeteilen, die über die Gebäudeumfassungswände
hinausragen, z.B. Balkone, bleiben bei der Bemessung der Brutto-
Grundfläche außer Betracht; das gilt nicht, soweit Balkone überdacht
sind und nicht für überdachte Terrassen.

Aber keiner geht darauf ein. Für mich ein Zeichen, dass hier die meisten nur ihre eigen Meinung kundtun ohne sich mit gesetztes Texten und deren Auslegung zu befassen.
 
Zuletzt aktualisiert 24.11.2024
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