Wenn ich an die steigenden Raten von Krebs und Burnout denke, dann betrifft das nicht nur die körperlich arbeitende Bevölkerung, sondern auch die geistig tätigen Arbeitnehmer.
Bei diesen Fällen eine Erwerbsminderungsrente dürfte aber recht langwierig sein.
Da ist die BU mit Abstand eher zur Zahlung verpflichtet, insbesondere wenn die Verweisung auf einen anderen Beruf ausgeschlossen ist.
Die private BU wird nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet.
Quelle Rentenbescheid24
Das habe ich auch nicht geschrieben. Andersrum wird ein Schuh draus. Im Leistungsfall muss
erst die gesetzliche BU zahlen und
dann die private BU. Und da man sich mit den Leistungen beider Versicherung nicht besser stehen darf als vorher mit dem Nettoeinkommen (Überversicherungsverbot), kann es sein, dass die private BU nicht die komplett versicherte Leistung ausbezahlt.
Natürlich gibt es Fälle, in denen die gesetzliche BU nicht leisten muss. Bei mir z.B. muss sie nur leisten bei vollständiger Berufsunfähigkeit, nicht bei Teil-BU. Die private BU muss auch bei Teil-BU schon leisten, also wenn ich z.B. meinen Beruf nur noch 3 Stunden am Tag ausüben kann, statt normalerweise 8 Std/Tag.
Und mir ist durchaus klar, was eine abstrakte Verweisung ist
Hier ein kleiner Auszug aus der Frauenfinanzdienst-Broschüre "Berufsunfähigkeitsversicherung: flexibel, bezahlbar, verlässlich":
"4. Das Überversicherungsverbot beachten: Da es sich bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung um eine Summenversicherung handelt (genau wie beim Krankentagegeld), darf die Absicherung die Summe der Einkünfte nicht überschreiten. Es gibt ein Überversicherungsverbot. Schon bei Antragstellung wird die finanzielle Angemessenheit geprüft. Versichert sich jemand aus Unwissenheit oder aus Berechnung zu hoch, wird im Leistungsfall trotzdem nur das erlaubte oder bedingungsgemäß vereinbarte Maximum ausgezahlt. Die zu viel gezahlten Beiträge werden nicht erstattet, außer bei automatischer Erhöhung (Dynamik). Die meisten Berufsunfähigkeitsversicherer akzeptieren eine Maximalrente von zwei Dritteln bis 80% des Nettoeinkommens bzw. des Gewinns (Durchschnitt der letzten drei Jahre). Einige Anbieter versichern auch mehr (bis 100%) oder weniger (2/3 vom Netto) oder staffeln die Grenzen nach Einkommen.
Gibt es bereits andere Anwartschaften aus Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten oder aus Versorgungswerken, werden diese – vielfach mit unterschiedlichen Quoten – angerechnet. Verringert sich später dann das Einkommen, bleibt der Anspruch auf die bei Antragstellung angemessen versicherte Rente bestehen. Für ExistenzgründerInnen gibt es Sonderregeln, ebenso für Schüler und Studierende, Auszubildende und BerufsanfängerInnen"