Wer muss die Höhe Garagen/Stellplatz wiederherstellen?

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Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
Sie befinden sich auf der Seite 5 der Diskussion zum Thema: Wer muss die Höhe Garagen/Stellplatz wiederherstellen?
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D

darksun

Schräg, überlegt, aber rechtwinklig ist schon "ansprechender".

Die Garagen habe nicht nur Streifenfundament, sonder auch 1m tiefen Schubschutz!

Beide Garagen sind (nur) hinten erddrucksicher Ausgelegt .

Abgraben des Hans, doch, hatte doch geschrieben :
> "Jeder hat mit dem abgraben "seines" Bereichs die Erdbaufirma beauftragt, wir haben beide die gleiche Erdbaufirma (wäre ja sonst "komplizierter" geworden)."

Oder was ist gemeint ?
 
S

sascha-t4-le

ich wiederhole mich zum letzten mal, das ist nicht dein Bereich! Das ist seine Baugrube die er auf deinem Grundstück geböscht hat.

Mal was anderes. Wenn nun die Frage der Zuständigkeit geklärt ist und feststeht dass dein Nachbar es machen muss (kann ein langer weg und Streit werden), dann braucht er ja noch dein Erlaubnis die Winkelstützwände auf deinem Grundstück zu platzieren, schon mal daran gedacht? Und du ihm dies (nach einem langen Streit) nicht gewährst.
 
Tolentino

Tolentino

Nunja man kann bei Nachbar B schon von Vorsatz ausgehen, wenn der seine Garage von vornherein auch nur hinten Erdsicher bestellt, obwohl ihm klar sein müsste, dass auch von links wieder Erde rankommt.
Insofern wäre eine Nichtentgegenkommen bei Duldung von L-Steinfüßen etc schon nachvollziehbar, selbst wenn ich es auch nicht so handhaben würde.
 
Y

ypg

Ja, dann wird aber irgendwann nach einer Frist aufgefüllt und der B hat sein Geld gespart und die Industrie hat 2 L-Steine mehr.
Der B wird definitiv in der Zwickmühle sein bzw ist er schon in der Zwickmühle. Aber er probiert es halt bei A.

Es geht ja nicht um das Aufffüllen von A, sondern um das Abtragen von B. Nur weil zeitlich alles parallel lieg, muss man A und B getrennt sehen.
 
Tolentino

Tolentino

Weiß ich nicht ob das rechtlich so ist. Wenn ich mich richtig erinnere (öffentliches Recht 3. Semster oder so), dann haben die beiden durch die gemeinsame Beauftragung eines Erdbauers automatisch eine GbR gegründet. Das ist also u.Z. gar nicht getrennt zu betrachten. Ein Auftrag, ein Projekt, etc.. Im Binnenverhältnis können Sie dann nochmal ausklamüsern. Aber wenn Sie z.B. den Erdbauer auch gleich mit dem Setzen aller Steine beauftragt hätten, dann dürfte dieser z.B. an jeden der beiden einzeln zur Begleichung der gesamten Rechnung herantreten. Usw. usf. deswegen würde ich dem TE dringenst empfehlen noch keine vollendeten Tatsachen zu schaffen, sondern eben seinerseits erstmal einen Anwalt zu konsultieren.
 
Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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