Wild abfließendes Wasser - Was ist korrekt?

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S

Snowy36

Und genau deswegen ist es kein natürlicher Wasserlauf. Die jeweils oberen Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass das Niederschlagswasser bei ihnen bleibt. Von unten fängt man nun offensichtlich an, sich gegen den "Rechtsbruch" von oben zu wehren. Wenn jeder so eine Staumauer hat, dann muß ja trotzdem jeder mit seinem eigenen Wasser klar kommen, also genau genommen Ziel erreicht.
Auch im Nachbarschaftsgesetz Bayern ist es nochmal erklärt :


„Aber nicht nur Flüsse, die über die Ufer treten, können im nachbarlichen Verhältnis Konflikte auslösen. Immer wieder müssen sich Gerichte mit Fällen beschäftigen, bei denen Wasser, das seinen Ursprung auf Nachbars Grundstück hat, für negative Folgen auf einem anliegenden Grundstück sorgt.

Die Juristen differenzieren in diesem Zusammenhang zwischen so genanntem Traufwasser einerseits und so genanntem wild abfließenden Wasser andererseits.

Traufwasser ist das Wasser, das zunächst als Niederschlagswasser auf ein Gebäude trifft. Dieses Wasser darf bereits nach Bundesrecht nicht auf benachbarte Grundstücke abgeleitet werden, sondern muss auf dem eigenen Grundstück mittels Kanalanschluss oder gegebenenfalls auch Sickergrube abgeleitet werden. In zahlreichen Nachbarrechts- und Wassergesetzen der Länder und auch in den Landesbauordnungen gibt es hierzu ergänzend einschlägige Vorschriften.

Will man Traufwasser auf ein benachbartes Grundstück leiten, dann ist man darauf angewiesen, dass der Eigentümer des benachbarten Grundstücks hiermit einverstanden ist. Rechtssicher lässt sich ein solcher Vorgang beispielsweise mittels einer so genannten Grunddienstbarkeit regeln.

Wild abfließendes Wasser ist im Gegensatz zu Traufwasser nach der Definition im bayerischen Wassergesetz Wasser, das auf einem Grundstück entspringt oder sich dort natürlich ansammelt. In erster Linie ist wild abfließendes Wasser also das direkt auf das Grundstück (und nicht ein Bauwerk) treffende Niederschlagswasser.

Das wild abfließende Wasser darf nach den Vorschriften des bayerischen Wassergesetzes (in den anderen Bundesländern existieren vergleichbare Vorschriften) auf das in aller Regel tiefer liegende Grundstück des Nachbarn fließen. Der Eigentümer des höher liegenden Grundstücks darf allerdings den Abfluss des Wassers nicht zum Nachteil des Unterliegers - beispielsweise durch Abgrabungen, Aufschüttungen oder Befestigungen - verändern oder verstärken.

Ebenso wenig darf der allerdings der Unterlieger den natürlichen Zufluss wild abfließenden Wassers - beispielsweise durch den Bau einer Staumauer - zu Lasten der höher liegenden Grundstücke negativ verändern.

Hält sich ein Grundstückseigentümer nicht an die vorstehenden Regelungen, dann steht dem negativ betroffenen Grundstücksnachbarn in aller Regel einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu.“
 
Tolentino

Tolentino

Bei Gesetzen ist das immer so, dass die aufbauend sind. also du kannst nicht ein einzelnes Gesetz für sich stehen lassen.
§ 37 ist im Abschnitt 2: Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
und in § 3 Begriffsbestimmungen steht in Satz 1:
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
Kein Bett und keine Quelle = kein Gewässer.
Also das, was da durch Starkregen und nicht versickern runterkommt ist kein Gewässer sondern Wasser, genauer Niederschlagswasser.
Also wie weiter oben schon jemand schrieb. Die Pflicht liegt eigentlich bei den jeweils oberen Grundstücken zu verhindern, dass es nach unten entwässert.
 
Tolentino

Tolentino

Ah, dann ist das, was du willst wohl durchs Nachbarschaftsgesetz definiert.
Aber dein Text ist doch nicht der Gesetzestext oder? der klingt wie redaktionell bearbeitet.
 
S

Snowy36

Ah, dann ist das, was du willst wohl durchs Nachbarschaftsgesetz definiert.
Aber dein Text ist doch nicht der Gesetzestext oder? der klingt wie redaktionell bearbeitet.
Das war aus dem Nachbarrechts Ratgeber Bayern .


Eigentlich möchte ich ja nur wissen was korrekt ist . Wenn es also so ist wie ihr sagt dann frage ich mich aber : das Wasser kommt von einem Feld , der Bauer wird es wohl kaum abfangen … dann kommen 2 unbebaute Grundstücke auf denen es einfach abfließt auf den ersten Nachbarn und von dem auf uns …. Müssen jetzt unbebaute Grundstücke eine Entwässerung machen ? Das Wasser fällt doch auch garnicht bei ihnen an sie erhöhen ja nur die Menge ….

Ich verstehe es leider nicht wie es korrekt gehen soll so dass keiner einen Nachteil / Problem hat .
 
Tolentino

Tolentino

Du, ich bin auch kein Anwalt.
Was ich noch gefunden habe:
WHG § 54 (1) (1) Abwasser ist
2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Per Definition ist es also Abwasser. Dann weiter:

§ 55
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

§ 56
Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

Also Bayerisches Wassergesetz (BayWG):
Art. 34
Zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Personen (Zu § 56 WHG)

(1) Zur Abwasserbeseitigung sind die Gemeinden verpflichtet, soweit sich nach Abs. 3 und 5 nichts anderes ergibt. 2Sie wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.
(2) Durch Satzung können Gemeinden oder Zweckverbände bestimmen, dass die Übernahme des Abwassers abgelehnt werden darf,
1.
wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt,
2.
wenn eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt oder
3.
solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen und fortzuschreiben. 3Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vor, so können die Kreisverwaltungsbehörden andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Personen von der Übernahme von Abwasser widerruflich befreien.
(3) Den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Abwasserbeseitigung anstelle der Gemeinden, soweit sie nach anderen Vorschriften zur Entwässerung verpflichtet sind und es sich nicht um die Abwasserbeseitigung von bebauten Grundstücken handelt.
(4) Ist das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer Dritten erlaubt oder besteht hierfür ein altes Recht oder eine alte Befugnis, so bedarf es insoweit keiner Regelung nach Abs. 2; der kommunale Anschluss- und Benutzungszwang bleibt unberührt.
(5) 1Hat eine Gemeinde oder ein Zweckverband die Übernahme des Abwassers nach Abs. 2 Satz 1 abgelehnt oder ist eine andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Person nach Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung entbunden, so hat derjenige diese Pflicht zu erfüllen, der befugt ist, das Abwasser in ein Gewässer einzuleiten, oder bei dem das Abwasser anfällt. 2Die Verpflichtung der zur Einleitung befugten Person geht der Verpflichtung derjenigen vor, bei der das Abwasser anfällt, soweit in einem wasserrechtlichen Bescheid keine andere Regelung getroffen ist.
(6) Verpflichtete nach Abs. 1, 3 und 5 können sich zur gemeinsamen Erfüllung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung zusammenschließen.
(7) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, der zur Beseitigung verpflichteten Person nach Abs. 1, 3 und 5 zu überlassen.

Also mal in die Gemeindesatzung schauen?
 
S

Snowy36

Oh man ich hätte nicht gedacht dass es so kompliziert ist rauszufinden wie nun die Regelungen sind…. Entweder ich darf Mauern bauen dann baue ich auch eine und der über mir säuft ab oder ich darf es nicht dann muss der unten es wieder weg reißen ….

Bei unserer Gemeinde kann man da leidernicht fragen die wissen das selbst nicht …. Komme ich da vielleicht beim Landratsamt weiter ?!

muss mir die Originalen Gesetzestexte nochmal genau zu Gemüte führen .
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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