"notwendige Treppe" zum Dachgeschoss

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B

baufreund2016

Die Frage nach dem 3. Fluchtweg ist gut - es gibt nicht mal einen 2. Fluchtweg !
Unsere Treppe stellt den einzigen Fluchtweg dar.

Das senkrechte Fenster im DG hat ca. 1 qm Fläche. Daneben gibt es noch zwei Velux-Fenster.

Die Nutzfläche im DG hat das Bauordnungsamt so festgelegt.

Welche weiteren Infos der Schreiner bekommen hat, kann ich nicht sagen. Die Bauleitung war jedenfalls darüber informiert.
 
B

Bauexperte

Danke, für die neuerliche Erklärung! Leider habe ich jetzt keine Zeit mehr; komme später oder morgen noch mal zum Thema zurück. Ich bin aber sicher, daß Will sich bis dahin längst gemeldet haben wird

Liebe Grüsse, Bauexperte von unterwegs
 
Elina

Elina

Ich würde erst mal klären, was mit "Nutzfläche" gemeint ist. Wenn es keine Wohnfläche ist, dann ist es auch kein Aufenthaltsraum und braucht auch keine notwendige Treppe. Nutzfläche dagegen ist etwas schwammig definiert.
Aber was mich gerade etwas irritiert: wir haben auch vor kurzem eine Treppe gekauft und hier wurde im Vertrag genauestens die Form, Höhe, Breite und sonstigen Attribute der Treppe vorher beschrieben, von uns geprüft und dann unterschrieben. Gab es keine Zeichnung, die ihr unterschreiben musstet? Das ist doch eigentlich so üblich. Also einen Vertrag ohne Maßangaben würde ich zb nicht unterschreiben. Man verständigt sich doch vorher genauestens über alle Punkte? Immerhin macht es auch preislich einen Riesenunterschied, wie steil, breit und tief die Treppe/die Stufen sind?
Falls der Bauleiter die Verantwortung für den Vertrag trägt, dann würde ich mich mit ihm auseinandersetzen, der Schreiner kann dann ja nichts dafür.
 
wpic

wpic

Zu der Schreinerausschreibung gehört normalerweise auch eine exakte = eindeutige Beschreibung der Treppen-Position: Material, Steigungsverhältnisse, Laufbreite, Einbausituation, Verweis auf DIN-Normen und technische Regeln etc. Der Schreiner liefert nur das, was vereinbart worden ist. Es ist dem Schreiner auch nicht zuzumuten, aus lyrischen Beschreibungen des AG´s und dem Selbststudium der Landesbauordnung zu destillieren, was eigentlich seine Leistung sein sollte. Wenn er dieses Manko allerdings bei der Auftragsannahme nicht anmerkt und keine klaren Angaben seitens des AG fordert, trifft ihn eine Mitschuld. Wenn die Leistungsbeschreibung also nicht eindeutig ist, liegt das Versagen zu 50% beim Auftraggeber und zu 50% beim Auftragnehmer, der genauer hätte nachfragen müssen.

Das ist meine persönliche Meinung und keine Rechtsauskunft.

Außerdem kommt´s darauf an, ob im DG "Aufenthaltsräume" nach §48 Landesbauordnung NW zulässig und genehmigt worden sind, auch in Bezug auf die Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl. An "Aufenthaltsräume" werden Ansprüche bez. Belichtung, Belüftung, Stehhöhe, Erschließung gestellt. Darauf beziehen sich auch Forderungen für die Gestaltung von Treppen. Wenn diese "Aufenthaltsräume" im DG offiziell nicht im Bauantrag eingetragen sind, sondern nur Nebenräume im Sinne der Nutzflächen, die zu einer Wohnung gehören, gibt es auch die Die Anforderungen an die Treppengestaltung nicht.

Wenn es "Aufenthaltsräume im DG offiziell gibt, muß auch ein 2. Rettungsweg vorhanden sein, mindestens in Form eines Dachausstiegs. Wenn das oberste Geschoss Oberkante Fertigfußboden DG höher als 7,00m über Grundstücksoberkante liegt (Gebäudeklasse 3 und höher) kann auch ggf. ein abgeschlossener Treppenraum gefordert werden.

Im §36 (2) Landesbauordnung NW steht auch "...einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Gebäuden geringer Höhe als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig, ..."
 
Zuletzt bearbeitet:
B

Bieber0815

Wie seht ihr die rechtlich Situation ?
Schwierig und ich kann nichts zur Lösung beitragen. Aber warum zum Geier überlässt man dem Schreiner die Wahl der Treppenbreite?? Warum formuliert man keinen klaren Auftrag, in dem man sagt, was man will? Und warum fragt der Schreiner nicht nach? Wäre ich der weise Richter, würde ich euch beide vom Hof jagen (habt ihr ein Glück ... ).

Oder verstehe ich den ersten Beitrag hier völlig falsch?
 
B

Bauexperte

Guten Abend,

Die Frage nach dem 3. Fluchtweg ist gut - es gibt nicht mal einen 2. Fluchtweg !
Unsere Treppe stellt den einzigen Fluchtweg dar.
1. Fluchtweg: Treppe vom EG ins OG
2. Fluchtweg: 1 Fenster, mit einer Mindestöffnung 0,90 m x 1,20 m und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet. Sowohl im OG, als auch DG.
3. Fluchtweg: Treppe vom OG ins DG

Das senkrechte Fenster im DG hat ca. 1 qm Fläche. Daneben gibt es noch zwei Velux-Fenster.
Das das senkrechte Fenster mit 1.00 qm zu klein ist, muß wenigstens eines der Veluxfenster die Anforderungen der Bauordnung NRW hinsichtlich eines Fluchtfensters erfüllen. Hier würde ich an Deiner Stelle auch nicht mogeln wollen; wenn die Bauaufsicht durch Zufall Wind davon bekommt, baust Du um!

Will hat ja schon die Landesbauordnung/Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl angesprochen; wenn das Bauamt den Spitzboden _nur_ als Nutzfläche ausgewiesen, den fehlenden Rettungsweg _nicht_ reklamiert hat, gehe ich davon aus, daß es Dir nicht gestattet wurde, Aufenthaltsräume im DG zu errichten.

Was jetzt nicht Dein Problem mit dem Schreiner löst; hier bleibe ich dabei, daß der Schreiner sehr wahrscheinlich korrekt geliefert hat. Die Bauleitung hat da eher weniger mit zu schaffen, Du hast den Auftrag unterzeichnet.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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