Zu der Schreinerausschreibung gehört normalerweise auch eine exakte = eindeutige Beschreibung der Treppen-Position: Material, Steigungsverhältnisse, Laufbreite, Einbausituation, Verweis auf DIN-Normen und technische Regeln etc. Der Schreiner liefert nur das, was vereinbart worden ist. Es ist dem Schreiner auch nicht zuzumuten, aus lyrischen Beschreibungen des AG´s und dem Selbststudium der Landesbauordnung zu destillieren, was eigentlich seine Leistung sein sollte. Wenn er dieses Manko allerdings bei der Auftragsannahme nicht anmerkt und keine klaren Angaben seitens des AG fordert, trifft ihn eine Mitschuld. Wenn die Leistungsbeschreibung also nicht eindeutig ist, liegt das Versagen zu 50% beim Auftraggeber und zu 50% beim Auftragnehmer, der genauer hätte nachfragen müssen.
Das ist meine persönliche Meinung und keine Rechtsauskunft.
Außerdem kommt´s darauf an, ob im DG "Aufenthaltsräume" nach §48 Landesbauordnung NW zulässig und genehmigt worden sind, auch in Bezug auf die Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl. An "Aufenthaltsräume" werden Ansprüche bez. Belichtung, Belüftung, Stehhöhe, Erschließung gestellt. Darauf beziehen sich auch Forderungen für die Gestaltung von Treppen. Wenn diese "Aufenthaltsräume" im DG offiziell nicht im Bauantrag eingetragen sind, sondern nur Nebenräume im Sinne der Nutzflächen, die zu einer Wohnung gehören, gibt es auch die Die Anforderungen an die Treppengestaltung nicht.
Wenn es "Aufenthaltsräume im DG offiziell gibt, muß auch ein 2. Rettungsweg vorhanden sein, mindestens in Form eines Dachausstiegs. Wenn das oberste Geschoss Oberkante Fertigfußboden DG höher als 7,00m über Grundstücksoberkante liegt (Gebäudeklasse 3 und höher) kann auch ggf. ein abgeschlossener Treppenraum gefordert werden.
Im §36 (2) Landesbauordnung NW steht auch "...einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Gebäuden geringer Höhe als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig, ..."