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apokolok
Ich meine, das Amt ist im Unrecht. Siehe folgenden Auszug aus der BayBO:
Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO)
Weder ein Baugenehmigungs- noch ein Genehmigungsfreistellungsverfahren sind durchzuführen bei der Beseitigung von:
Anzeigepflichtige Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
Für alle übrigen Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung einen Monat vorher bei der Bauordnungsbehörde anzuzeigen; hierzu sind vorzulegen:
Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Eine Woche vor Beginn des Abbruchs ist der Bauordnungsbehörde eine Baubeginnsanzeige vorzulegen.
Demnach wäre der Abriss nicht genehmigungspflichtig, du musst nur die Baubeginnsanzeige vorlegen.
Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO)
Weder ein Baugenehmigungs- noch ein Genehmigungsfreistellungsverfahren sind durchzuführen bei der Beseitigung von:
- baulichen Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen (Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO)
- freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BayBO)
Anzeigepflichtige Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
Für alle übrigen Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung einen Monat vorher bei der Bauordnungsbehörde anzuzeigen; hierzu sind vorzulegen:
- ein Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung des abzubrechenden Objekts
- bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 die Bestätigung eines Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist
- bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist
Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Eine Woche vor Beginn des Abbruchs ist der Bauordnungsbehörde eine Baubeginnsanzeige vorzulegen.
Demnach wäre der Abriss nicht genehmigungspflichtig, du musst nur die Baubeginnsanzeige vorlegen.