Abrissverfügung gegen sich selbst erwirken?

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Zuletzt aktualisiert 19.01.2025
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A

apokolok

Ich meine, das Amt ist im Unrecht. Siehe folgenden Auszug aus der BayBO:

Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO)
Weder ein Baugenehmigungs- noch ein Genehmigungsfreistellungsverfahren sind durchzuführen bei der Beseitigung von:


  • baulichen Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen (Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO)
  • freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BayBO)

Anzeigepflichtige Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
Für alle übrigen Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung einen Monat vorher bei der Bauordnungsbehörde anzuzeigen; hierzu sind vorzulegen:


  • ein Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung des abzubrechenden Objekts
  • bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 die Bestätigung eines Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist
  • bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist

Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

Eine Woche vor Beginn des Abbruchs ist der Bauordnungsbehörde eine Baubeginnsanzeige vorzulegen.

Demnach wäre der Abriss nicht genehmigungspflichtig, du musst nur die Baubeginnsanzeige vorlegen.
 
KingSong

KingSong

Ich meine, das Amt ist im Unrecht. Siehe folgenden Auszug aus der BayBO:


Anzeigepflichtige Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
Für alle übrigen Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung einen Monat vorher bei der Bauordnungsbehörde anzuzeigen; hierzu sind vorzulegen:

  • bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist
  • Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

Eine Woche vor Beginn des Abbruchs ist der Bauordnungsbehörde eine Baubeginnsanzeige vorzulegen.

Demnach wäre der Abriss nicht genehmigungspflichtig, du musst nur die Baubeginnsanzeige vorlegen.

Doch, genau nach diesem Text muß ich eben eine Bescheinigung der Standsicherheit des Stadl vorweisen, und genau diese wird nicht möglich sein.
 
KingSong

KingSong

Tja, Vorsicht ist aber geboten. Am Ende kommen die auf die Idee, dass das Ding einsturzgefärdet ist und Du es soweit instand setzen musst, dass es nicht zusammenbricht und keine Gefahr mehr darstellt. Dann hast Du Kosten und darfst es vielleicht trotzdem nicht abreißen.
Ja die Befürchtung habe ich auch, deswegen werde ich das ganze langsam über einen Anwalt angehen denke ich, und ich hoffe doch nicht das die einfach so eine Instandsetzung verlangen können, ein wenig Kosten Nutzung Rechnung oder Wirtschaftlichkeit wird hoffentlich eine Rolle spielen.
 
A

apokolok

Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
 
E

Escroda

Das Grundstück wurde vor 20 Jahren geteilt und die Trennung verläuft mitten durch den Stadl.
Vor dem Gang zum Anwalt würde ich hier nochmal forschen. Ich habe jetzt nicht nach den damals in Bayern geltenden Vorschriften geschaut, in NRW wäre damals wie heute eine Teilungsgenehmigung erforderlich gewesen, die unter den gegebenen Umständen nur mit Auflagen (Abriss oder Vereinigungsbaulast) erteilt worden wäre.
Seit wann besitzt Du denn das Grundstück? Gibt es belastende Grundbucheintragungen? Wer hat die Teilung veranlasst und durchgeführt?
 
KingSong

KingSong

Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Es wird aber nicht angebaut, das Grundstück soll ja verkauft werden, und es verkauft sich besser unbebaut.

Seit wann besitzt Du denn das Grundstück? Gibt es belastende Grundbucheintragungen? Wer hat die Teilung veranlasst und durchgeführt?

Das gesamte Grundstück gehörte damals meinem Großvater. Als dieser verstarb ging es zu gleichen Teilen an seine beiden Kinder (einer davon mein Vater), der Bruder meines Vaters hat still und heimlich seine Hälfte an den Nachbarn verkauft.

Es gibt keinerlei Grundbuchlasten, die Teilung wurde damals beim Erbantritt gemacht.
 
Zuletzt aktualisiert 19.01.2025
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