Abrissverfügung gegen sich selbst erwirken?

4,70 Stern(e) 3 Votes
A

apokolok

Ich meine, das Amt ist im Unrecht. Siehe folgenden Auszug aus der BayBO:

Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO)
Weder ein Baugenehmigungs- noch ein Genehmigungsfreistellungsverfahren sind durchzuführen bei der Beseitigung von:


  • baulichen Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen (Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO)
  • freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BayBO)

Anzeigepflichtige Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
Für alle übrigen Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung einen Monat vorher bei der Bauordnungsbehörde anzuzeigen; hierzu sind vorzulegen:


  • ein Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung des abzubrechenden Objekts
  • bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 die Bestätigung eines Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist
  • bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist

Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

Eine Woche vor Beginn des Abbruchs ist der Bauordnungsbehörde eine Baubeginnsanzeige vorzulegen.

Demnach wäre der Abriss nicht genehmigungspflichtig, du musst nur die Baubeginnsanzeige vorlegen.
 
KingSong

KingSong

Ich meine, das Amt ist im Unrecht. Siehe folgenden Auszug aus der BayBO:


Anzeigepflichtige Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
Für alle übrigen Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung einen Monat vorher bei der Bauordnungsbehörde anzuzeigen; hierzu sind vorzulegen:

  • bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist
  • Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

Eine Woche vor Beginn des Abbruchs ist der Bauordnungsbehörde eine Baubeginnsanzeige vorzulegen.

Demnach wäre der Abriss nicht genehmigungspflichtig, du musst nur die Baubeginnsanzeige vorlegen.

Doch, genau nach diesem Text muß ich eben eine Bescheinigung der Standsicherheit des Stadl vorweisen, und genau diese wird nicht möglich sein.
 
KingSong

KingSong

Tja, Vorsicht ist aber geboten. Am Ende kommen die auf die Idee, dass das Ding einsturzgefärdet ist und Du es soweit instand setzen musst, dass es nicht zusammenbricht und keine Gefahr mehr darstellt. Dann hast Du Kosten und darfst es vielleicht trotzdem nicht abreißen.
Ja die Befürchtung habe ich auch, deswegen werde ich das ganze langsam über einen Anwalt angehen denke ich, und ich hoffe doch nicht das die einfach so eine Instandsetzung verlangen können, ein wenig Kosten Nutzung Rechnung oder Wirtschaftlichkeit wird hoffentlich eine Rolle spielen.
 
A

apokolok

Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
 
E

Escroda

Das Grundstück wurde vor 20 Jahren geteilt und die Trennung verläuft mitten durch den Stadl.
Vor dem Gang zum Anwalt würde ich hier nochmal forschen. Ich habe jetzt nicht nach den damals in Bayern geltenden Vorschriften geschaut, in NRW wäre damals wie heute eine Teilungsgenehmigung erforderlich gewesen, die unter den gegebenen Umständen nur mit Auflagen (Abriss oder Vereinigungsbaulast) erteilt worden wäre.
Seit wann besitzt Du denn das Grundstück? Gibt es belastende Grundbucheintragungen? Wer hat die Teilung veranlasst und durchgeführt?
 
KingSong

KingSong

Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Es wird aber nicht angebaut, das Grundstück soll ja verkauft werden, und es verkauft sich besser unbebaut.

Seit wann besitzt Du denn das Grundstück? Gibt es belastende Grundbucheintragungen? Wer hat die Teilung veranlasst und durchgeführt?

Das gesamte Grundstück gehörte damals meinem Großvater. Als dieser verstarb ging es zu gleichen Teilen an seine beiden Kinder (einer davon mein Vater), der Bruder meines Vaters hat still und heimlich seine Hälfte an den Nachbarn verkauft.

Es gibt keinerlei Grundbuchlasten, die Teilung wurde damals beim Erbantritt gemacht.
 
Zuletzt aktualisiert 25.11.2024
Im Forum Bauland / Baurecht / Baugenehmigung / Verträge gibt es 3118 Themen mit insgesamt 42237 Beiträgen


Ähnliche Themen zu Abrissverfügung gegen sich selbst erwirken?
Nr.ErgebnisBeiträge
1Bestand steht auf Grundstücksgrenze. Konsequenzen? 13
2langes, schmales Grundstück teilen 12
3Grundstück richtig teilen für Einfamilienhaus + Doppelhaus 15
4Grundstück vorübergehend pachten 26
5Hauskauf und Teilung mit mehreren Parteien 13
6Grundstück mit Altbestand, Neubau nicht möglich 11
7Grundstück an Sohn übertragen, Tochter vertraglich ausschließen 10
8Grundstück Nord-West-Ausrichtung - Tipps 24
9Abstand zu unserem gemietetem Objekt bei Neubau auf Grundstück 45
10Zisternenleitung ragt auf unser Grundstück - Konsequenzen? 25
11Teilung eines Doppelhauses entlang der Dachfirst 18
12Doppelgarage: Grenzbebauung, 3m Abstand oder auch dazwischen? 10
13Abstand von Grundstücksgrenze bei tieferem Nachbargrundstück 14
14Erster Grundriss L-Form-Haus (190m²) mit Einlieger (80m²), Keller 15
1512m Grenzbebauung "Garage unterirdisch" möglich ? 12
16Komplettrechnung: wie viel Grundstück können wir uns leisten? 42
17EFA mit ca. 120 m² auf ca. 450 m² Grundstück 20
18Optimierung 150m² Einfamilienhaus @ 470m² & 19m schmalem Grundstück 20
19Vorgehen für Einfamilienhaus Neubau bei vorhandenem Grundstück 179
20Ideen für Hausbau auf elterlichem Grundstück 41

Oben