Werkvertrag mit GU - Fragen zum Angebot

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R.Hotzenplotz

Hallo,

wir haben für unseren Hausbau ein Vertragsangebot des GU vorliegen und dazu auch einen Bauberater konsultiert. Einige Dinge, die nach einem Gespräch mit dem GU "noch offen" sind, sind folgende und mich würden mal praktische Erfahrungen / Einschätzungen zu folgenden Punkten von anderen Usern interessieren.

1) Der Bauberater war der Ansicht, ich solle eine Konventionalstrafe in den Vertrag herein nehmen lassen. GU sagt, das sei bei privaten Objekten nicht üblich; das Baugesetzbuch-Recht sichere mich ohnehin schadensersatztechnisch ab, sollte die Bauzeit überschritten werden. In den Vertrag müsse zum Thema Schadenersatz nichts rein, da das Baugesetzbuch automatisch gilt.

2) Ebenfalls bemängelte der Bauberater, dass im Vertrag keine Fertigstellungsbürgschaft i. H. v. 5% erwähnt ist. Der GU verweist hier ebenfalls auf das Baugesetzbuch und sagt, eine Aufnahme in den Vertrag sei deshalb nicht nötig.

In diesem Zusammenhang gab es auch eine kleine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich des eigentlich fairen Zahlungsplans. Der Bauberater meinte, die letzte Abschlagszahlung nach Abnahme & Mängelbeseitigung müsse eher 3,5% anstatt 2% wie angegeben sein. Der GU sagt, da wir ja noch die Fertigstellungsbürgschaft haben, die wir ja erst freigeben, wenn alle Mängel behoben sind, hätten wir quasi selbst mit der Standardregelung bereits 7% Zurückbehaltung. Er möchte keine 3,5% einräumen. Hier bin ich besonders gespannt, wie das eingeschätzt wird.

3) Im Vertrag ist eine Baubegleitung als Qualitätssicherung enthalten. Die wollten wir eigentlich heraus nehmen, da wir ohnehin einen eigenen Sachverständigen damit beauftragen. Geht aber nicht. Ist das üblich, dass man das nicht heraus nehmen kann? Ich verstehe den GU, dass er sagt, gerade weil die Leute tw. einen eigenen Sachverständigen haben, brauchen sie das, damit unser Sachverständige nicht den Bauleiter verrückt macht. Aber auf der anderen Seite muss ich das ja bezahlen. Die 4 Phasenüberwachung ist mit ca. € 4.000 im Hauspreis enthalten. Alternativ hat man mir vorgeschlagen, wir können uns gemeinsam auf einen Sachverständigen z. B. der DEKRA einigen. Mein Sachverständiger kann es nicht machen, da er dem Verband privater Bauherren angehört.

4) Der Bauberater empfiehlt, Teile der Erdarbeiten über den GU Vertrag abzubilden, da er hier Gewährleistungsschnittstellen sieht. Konkret meint er hier, dass das Bodengutachten vorsieht, Kies unterhalb der Noppenbahnen zu verfüllen. Das solle unbedingt über den GU beauftragt werden. Der GU wiederum sagt, er habe die Erdarbeiten bewusst heraus genommen, da diese sehr unterschiedlich teuer sein können und er das ohne hohe Risikoaufschläge nicht im GU Vertrag abbilden kann - somit werde das ganze Thema Erdarbeiten ausgeschrieben.

5) Ansonsten sagte der Bauberater, er habe des öfteren (bei anderen Anbietern) schon erlebt, dass im Nachhinein Zusatzkosten für Höhenanpassungen gestellt wurden. Er sprach von € 8.000. Daher müsse man aufpassen, dass im Vertrag das Datum der letzten Höhenanpassung mit aufgenommen werde. Der GU konnte damit gar nichts anfangen. Ist sowas schon mal jemandem untergekommen?

Es müsste doch reichen, im Vertrag einen Bezug zum Bauantrag herzustellen, oder nicht? Da sind doch alle Höhen drin.

Alles in allem war das Feedback unseres Bauberaters, dass wir einen ziemlich fairen Vertrag vor uns haben. Da hat er schon schwierigere Geburten gehabt.
 
S

stefanc84

Ich hatte hier schon mal ähnliche Fragen gestellt und hab inzwischen eine eigene Meinung zu deinen Fragen 1, 2a und 2b. War bei uns genauso und auch unser GU hatte die gleichen Argumente gebracht wie eurer und sich nicht auf Änderungen eingelassen.

Auch wenn in Internet, Büchern und von Anwälten und Sachverständigen oft kundenfreundlichere Klauseln empfohlen werden - man hat momentan als Auftraggeber keine große Chance am Vertrag zu feilschen. Bei unserem GU erster Wahl haben wir es versucht - das hat dazu geführt, dass wir uns fast gestritten und letztendlich nicht miteinander gebaut haben. Beim GU Nummer 2 waren wir entspannter.
Das Baugesetzbuch bietet mit Schadenersatz bei Verzug und Fertigstellungseinbehalt ja tatsächlich für beide Seiten, wie ich finde, angemessene Regelungen. Es fällt mir momentan schwer mich auf die Seite von Firmen zu stellen, aber auch die haben ein Risiko zu tragen, wenn sie zu weit in Vorleistung gehen.
Einbehalt UND Bürgschaft wird keiner mit machen. Und von den beiden Varianten würde ich den Einbehalt wählen. Schlussrate natürlich trotzdem so hoch wie möglich aushandeln, da kann man schon 1 bis 2% mehr versuchen.

Wichtig wäre ein fester Fertigstellungs-Termin, nicht eine Formulierung wie "6 Monate ab Baubeginn".
 
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R.Hotzenplotz

Einbehalt UND Bürgschaft wird keiner mit machen.
Ich denke, die Bürgschaft ist im Baugesetzbuch beinhaltet?

Wichtig wäre ein fester Fertigstellungs-Termin, nicht eine Formulierung wie "6 Monate ab Baubeginn".
Wir haben noch keinen genehmigten Bauantrag, da geht das leider nicht. Wenn wir warten, bis der Bauantrag genehmigt wird, bieten sie nicht mehr die gleichen Konditionen an, da (angeblich) die Dämmung teurer wird.
 
M

Maria16

Was hat der Bauantrag mit einer ordentlichen Klausel für die Terminierung zu tun?
Dann lasst halt festlegen, dass binnen x Monaten nach Genehmigung mit dem Bau zu beginnen und dieser binnen y Monaten fertigzustellen ist. Wetter-Klauseln wird der Unternehmer schon von selbst vorschlagen, falls er sich auf so eine Bauzeitklausel einlässt.
 
R

R.Hotzenplotz

Was hat der Bauantrag mit einer ordentlichen Klausel für die Terminierung zu tun?
Dann lasst halt festlegen, dass binnen x Monaten nach Genehmigung mit dem Bau zu beginnen und dieser binnen y Monaten fertigzustellen ist. Wetter-Klauseln wird der Unternehmer schon von selbst vorschlagen, falls er sich auf so eine Bauzeitklausel einlässt.
stefanc84 schreibt doch "fester Fertigstellungstermin" und keine Formulierung wie "6 Monate ab Baubeginn". Darauf habe ich mich bezogen.

Unsere aktuell vorgelegte Klausel sagt:
"Der Baubeginn erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der Baubeginnvoraussetzungen."
a) Baugenehmigung (verkürzte Wiedergabe)
b) Versicherungsnachweise des Bauherren (verkürzte Wiedergabe)
c) Vorlage einer Finanzierungsbestätigung (verkürzte Wiedergabe)

Dann heißt es:
"Die Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Baubeginn. Frost- und Schlechtwetterlage verlängern die Bauzeit entsprechend. Die Anzeige der Frost- und Schlechtwetterlage erfolgt durch die Bauleitung des AN, wahlweise mittels Brief, Fax oder Email."

Und das findet der Bauberater gar nicht gut. Er wollte die Schlechtwetterklausel raus haben und einen festen Fertigstellungstermin haben. Hat gesagt, man solle notfalls 11 oder 12 Monate Bauzeit zugrunde legen aber Hauptsache, es steht ein fixer Termin drin.

Ich glaube, aus deiner Warte maria16, ist der Vertrag so Ok, wie ich dein Statement deute?
Man kann natürlich warten, bis der Bauantrag genehmigt wird, damit der Vorschlag des Bauberaters umgesetzt wird aber dann verliert man wieder Zeit für die Ausführungsplanung, die erst nach Vertragsunterschrift beginnt.


Gleichzeitig ist aber der Preis nur 12 Monate nach Vertragsschluss fix. Das unterschreibe ich auf keinen Fall. Denn der Bauantrag dauert bis zu drei Monate (gestern raus), dann zwei Monate Rüstzeit und neun Monate Bauzeit. Dann wäre die Vereinbarung eines "Pauschalfestpreises" ja ausgehebelt. Es wird nun mit der Geschäftsführung geklärt, die Preisfixierung auf 15 Monate festzuschreiben.
 
Zuletzt bearbeitet:
H

haydee

Unser GU hat auch einen Sachverständigen (DEKRA) im Leistungsumfang. Verschiedene Leistungspakete können gewählt werden.
Wir hatten uns für einen unabhängigen Sachverständigen mit Zulassung beim Gericht entschieden. Der GU hat den Sachverständigen aus seinen Leistungen gestrichen und die Kosten entsprechend gekürzt.
 
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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