E
Escroda
Also noch mal:Ich drehe mich im Kreis.
Du willst 5m von der Nordgrenze entfernt bauen. Deine abstandsfläche beträgt nach Landesbauordnung 7,8m.
1. Nach Art. 63 besteht theoretisch die Möglichkeit, dass das LRA eine Abweichung zulässt. Das wird es aber nicht tun, da dein Grundstück auch ohne Abweichung sinnvoll und zumutbar bebaubar ist und daher die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nicht vorliegen.
2. Die Gemeinde ändert den Bebauungsplan dahingehend, dass der eine von der Landesbauordnung abweichende Abstandflächenberechnung zulässt. So, wie Du schon selber geschrieben hast, im Sinne von: Für die Grundstücke nördlich der Haupterschließungsstraße genügt zur nördlichen Grenze ein Abstand von 5m (oder 3m oder 0,5H oder 0,4H).
3. Du fragst die Nachbarn, ob sie das zu viel an abstandsfläche bis zum Inkrafttreten der Bebauungsplan-Änderung auf ihr Grundstück übernehmen. Dann liegt IMHO keine Abweichung vor, die zugelassen werden müsste und dein Freisteller kann loslaufen.
Zuletzt bearbeitet: