Abweichung vom Bebauungsplan in Neubaugebiet möglich

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Zuletzt aktualisiert 24.12.2024
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J

Jana33

@Maria: ja genauso ist es. Die Gemeinde ist grade dabei den Bebauungsplan zu ändern. Nur dauert das leider eben seinen Gang , ca. 6 Monate und meine Frage war, ob ich bis dahin irgendwoher eine
Abweichung / Befreiung bekommen kann, damit ich JETZT schon so bauen darf wie es später dann im Bebauungsplan steht.

Das Thema mit dem Architekten ist, wie ich oben mal beschrieben hatte etwas komplexer.
Zur Messung der abstandsfläche nimmt man ja das Maß H. Dieses wird nach der BayBO berechnet, was uns aber nicht klar war, denn in unserem Bebauungsplan steht noch mal eine eigene Berechnungsweise für H drin. Was
Wir oder Architekt nicht wussten war, dass dieses neue H für andere Festsetzungen gilt aber eben nicht für die Abstände. Da gilt die BayBO und das wurde erst bemerkt als der Plan nach Freistellungsverfahren
Eingereicht wurde und abgelehnt.

Und es ist so, dass wir vom Architekten ja einen genehmigungsfähigen Plan gezeichnet bekommen haben. Dieser ist halt sehr unschön, aber baubar.
Ich sehe es so: gäbe es keine baubare Lösung ja dann müsste der Architekt sich kümmern.

@Escroda: ich möchte nach hinten in den Norden einen vernünftigen Abstand halten und mit zB 5 Metern wäre auch alles super und das würde auch möglich sein, wenn für H eben nicht das natürliche Gelände herangezogen wird. Denn das führt bei uns zu plus 1,9 m.
In der BayBo steht das Wort „natürlich“ ja nicht mal, woher soll ich daher also wissen wenn ich ein Grundstück kaufe wie das genau dann hinterher alles aussieht.
Zudem hätte ich das Grundstück gekauft auch wenn nur eine Hundehütte darauf erlaubt gewesen wäre, ich bin froh überhaupt eins zu haben.
Nur versuche ich logischerweise nun das Bestmögliche , damit wir doch noch optimal darauf bauen können, statt mit 7,80 hinten.
 
Nordlys

Nordlys

Ich hab mir noch mal Statement 1 durchgelesen. Ich verstehe:
Es ist ein nach Norden hin abfallendes Stück Land. Eher schmal, dafür tief. Ihr habt den Zuweg im Süden. Ihr müsstet dicht an die Zuwegung mit dem Baukorpus, hinten blieben dann fast 8 m Garten bis zur Grenze. Das ist doch schön. Der wird abends vom Westen her besonnt, zum Teil schon Nachmittags. Was wollt Ihr denn? Das ist doch super. 8 m freie Fläche, das ist doch nicht zu viel. Weniger wäre doch engeng. Freu dich und Bau das so. Karsten
 
J

Jana33

Hey Karsten, ja wenn ich mir das so durchlese werde ich mich damit anfreunden müssen und so wie du es schreibst klingt es fast schon schön.....in meinem Kopf hab ich ein langes schmales Grundstück, dass nur im vorderen südlichen Drittel bebaut is....
 
J

Jana33

Anbei mal ein Zitat aus dem Merkblatt der Bayrischen Architektenkammer:

4 .
Wichtiger Hinweis
Die Festlegung der Abstandsflächen und deren Einhaltung ist nicht Prüfgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (nur bei beantragten
Abweichungen: Art. 59 Satz 1 Nr. 2) und wird nur im Baugenehmigungsverfahren (Art. 60 Satz 1 Nr. 2) geprüft, dem Architekt
– bereits bisher für die Einhaltung
des Abstandsflächenrechtes verantwortlich –
fehlt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wie schon bei der Genehmigungsfreistellung das Korrektiv durch
die Bauaufsichtsbehörde. Deshalb ist besondere Sorgfalt bei der Planung hinsichtlich der Abstandsflächen geboten.
Es besteht sonst die große Gefahr, dass im
Fall der falschen Bemessung von Abstandsflächen dies als Fehler erst zutage tritt, wenn das Bauwerk errichtet oder jedenfalls der Bau schon weit fortgeschritten
ist. Eine Korrektur
ist dann schwierig.

Von daher ja schon mal Glück gehabt, dass es bei uns die Gemeinde doch geprüft hat, sonst hätte es richtige Probleme gegeben!
Weiter heisst es:

Werden Abweichungen von Abstandsflächen notwendig, ist ein Abweichungsantrag einzureichen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1). Dieser Antrag ist schriftlich
zu begründen (Halbsatz 2) und muss ggf. in Planform und mit Berechnung ergänzt werden. Der Abweichungsantrag wird von der Genehmigungsbehörde auch
im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 Satz 1 Nr. 2) geprüft.

Sorry wenn ich Euch da nicht gut genug verstehe, aber für mich heisst der Satz wenn ich den lese, dass ich mit Antrag eine andere Abstandsfläche bekommen kann, wenn alle mitspielen.

@Escroda: was bedeutet das dann genau:

„Der Bebauungsplan enthält ja jetzt noch keine Festsetzung, die ein Abweichen von der Landesbauordnung erlaubt. Daher ist die Gemeinde nicht zuständig.“

Also in dem Bebauungsplan steht alles mögliche drin , z.B. Festsetzungen zu Bauweise , Höhenlage der Gebäude etc….
Da steht nicht einfach: alles nur nach BayBO, meinst du das?
Es steht aber da: Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO haben Vorrang gegenüber den Abständen der Baugrenzen
zu den Grundstücken.

Es mag vielleicht zu lange dauern mit einem Bauantrag wie Maria es sagt, aber den Weg würde ich gehen können, es ist ein Unterschied ob 6 Monate Verzug Baubeginn oder 2.

Ich drehe mich im Kreis. Ich soll mich an die BayBo halten so steht es im Bebauungsplan, von dieser möchte ich gerne abweichen mit den Abständen. Damit muss ich ans Landratsamt ran. Diese erteilen mir aber auf einen Antrag keine Genehmigung weil ich nicht
Von den Festsetzungen des Bebauungsplan abweiche und sagen ich soll mich an die Gemeinde wenden. Aber diese kann ja auch nichts machen, weil ich nicht von den Festsetzungen des Bebauungsplan abweiche.
Von daher kann doch wenn überhaupt mir nur das Landratsamt weiterhelfen?

Seufz.
 
E

Escroda

.in meinem Kopf hab ich ein langes schmales Grundstück, dass nur im vorderen südlichen Drittel bebaut is....
... was mit der Realität sehr wenig zu tun hat.
Eher schmal, dafür tief.
Ich sehe was, was Du nicht siehst und das ist knapp 22m x 33m groß. Die Beurteilung der Beschreibung überlasse ich Dir.
Ihr müsstet dicht an die Zuwegung mit dem Baukorpus
... könntet... . Jeweils ein Streifen von 3m von der nördlichen und südlichen Grenze darf nicht bebaut werden, ansonsten freie Wahl der Gebäudeposition.
 
Zuletzt aktualisiert 24.12.2024
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