Abweichung vom Bebauungsplan in Neubaugebiet möglich

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Zuletzt aktualisiert 24.12.2024
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11ant

11ant

Klagerei usw. bringt dir in diesem Fall gar nichts.
Jetzt gewiß noch nicht, das muß auf der politischen Ebene eingefädelt werden. Also der Landrat muß mit dem Verwaltungsgerichtspräsidenten zum Ochsenwirt: "da kommt nächste Woche eine Anfechtung des Bebauungsplanes vom Anwalt von Jana33", dann kann der verfügen, daß der Plan bis zur Entscheidung ausgesetzt wird. Nur ohne daß das vorher ausgeschnapselt wurde, bleibt das auf der Arbeitsebene stecken. Wo ein Weg sein soll, muß erst ein Wöller gewesen sein. So kann es direkt nach den Sommerferien schon so weit sein. April (2018) never - außer Du bist so eine große Steuerzahlerin, daß die Herren wegen Deines Bauwunsches nach dem Ochsenwirt noch weiterziehen in einen der urigen Landgasthöfe mit einer roten Laterne.
 
E

Escroda

Dann sollten die eigentlich Nägel mit Köpfen machen und das Verwaltungsgericht anregen, die Gültigkeit des Bebauungsplanes auszusetzen.
Was der TE aber nicht hilft, da der Bebauungsplan ja eingehalten wird, der erforderliche Grenzabstand aber nicht.
Ich würde sagen, Befreiung
Da nicht der Bebauungsplan im Weg steht, sondern die BayBO: Abweichung nach Art. 63 BayBO von Art.6 BayBO
Was ich mich als Laie Frage: in anderen Baugebieten haben die Bekannten auch sich Abweichungen genehmigen lassen (z.B einen Anbau mit Flachdach bauen zu dürfen, obwohl diese Dachform nicht zugelassen war).
Hierbei handelt es sich um eine Abweichung von einer Gestaltungssatzung, die die Gemeinde erlassen hat. Das LRA ist nicht zuständig.
Kann das Landratsamt mir dann nicht auch so eine Befreiung geben
Ja, Voraussetzung:
Art. 6 (2) 3
Abstandsflächen sowie Abstände im Sinn des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zustimmt;

Angenommen die Gemeinde ändert den Bebauungsplan , kann sie mir dann auch eine Befreiung geben von dem alten jetzt noch gültigen Plan
Nein. Erst die Änderung des B-Plans hebelt Art.6 BayBO, der deinem Vorhaben entgegensteht, aus bzw. entschärft ihn so, dass deine Wünsche in Erfüllung gehen können. Solange die Änderung des B-Planes nicht rechtskräftig ist, brauchst Du die Zulassung einer Abweichung vom LRA.
Freistellung vom Genehmigungsverfahren an sich und Befreiung von einzelnen Vorschriften beißt sich logischerweise, geht also niemals gleichzeitig.
Nicht unbedingt. Das Freistellungsverfahren nach Art.58 BayBO verlangt diesbezüglich nur
...
2. es den Festsetzungen des Bebauungsplan und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widerspricht, ...

Eine Abweichung von Vorschriften der Landesbauordnung macht die Genehmigungsfreistellung nicht automatisch unmöglich.
 
J

Jana33

Nein. Erst die Änderung des B-Plans hebelt Art.6 BayBO, der deinem Vorhaben entgegensteht, aus bzw. entschärft ihn so, dass deine Wünsche in Erfüllung gehen können. Solange die Änderung des B-Planes nicht rechtskräftig ist, brauchst Du die Zulassung einer Abweichung vom LRA.
Hallo zusammen,

ich fasse noch mal zusammen was ich bisher verstanden habe:

Ich müsste nun also Bauantrag stellen mit dem Formular zur Beantragung einer Befreiung .Dies muss über das LRA laufen , da es sich um eine Abweichung von der BayBo handeln würde.

§34 fällt aus, da es ja einen Bebauungsplan gibt.
Art. 6 (2) 3 Abstandsflächen beim Nachbarn eintragen fällt auch raus. Ich gehe davon aus, dass mit schriftlich ein Notarvertrag bzw. eine Eintragung einer Baulast beim Nachbarn gemeint ist,
und das fällt raus. Ich würde das selber auch niemals machen lassen.

Der Artikel 81 BayBo klingt aber interessant, kann mir das jemand „übersetzen“?

Art. 81
Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen


6. über von Art. 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist oder der Verbesserung der Wohnqualität dient und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind,


Ich bin mittlerweile ganz durcheinander.

Die Gemeinde hat doch in den Bebauungsplan reingeschrieben, dass es bei uns nach der BayBo gehen soll was Abstandsflächen angeht.
Dann kann doch auch die Gemeinde den Bebauungsplan ändern und z.B reinschreiben Grundstück 1-x haben andere abweichende Regelung und dann kann doch auch die Gemeinde mir eine Ausnahme geben, die das LRA dann bestätigt?

Denn das LRA hat zu uns gesagt wenn wir einen Bauantrag einreichen würden, würden sie den ablehnen und zuständig wäre die Gemeinde das zu ändern.

Escroda schreibt aber ja:

„Solange die Änderung des B-Planes nicht rechtskräftig ist, brauchst Du die Zulassung einer Abweichung vom LRA.“

Also bin ich dann doch wieder beim Landratsamt?
 
M

Maria16

Ich dachte, die Gemeinde ist eh schon gerade dabei, den Bebauungplan zu ändern?

Meines Wissens wird doch der Bauantrag (in Bayern) immer über die Gemeinde an das LRA eingereicht. die Gemeinde nimmt dazu Stellung - also auch zu beantragten Befreiungen - und das LRA entscheidet dann über den Antrag.

Klär doch mal, ob die Änderung des Bebauungsplan schon planreife hat und ob man auf der Basis weiterkommen könnte.

Aber die Hoffnung, bis April einen Bauantrag durchzubekommen, würde ich trotzdem nicht haben. Änderungen vom Bebauungplan dauern (z. B. wg. nötigen Auslegungsfristen) und ein Antrag selbst, der erst mal in den Gemeinderat geht, dann zum LRA weitergereicht wird und dort auch noch mal Bearbeitungszeit hat, auch.

Kann da ehrlich gesagt euren Architekten nicht verstehen, der müsste doch wissen, wann er eine Genehmigung braucht, wie er einen Bebauungsplan lesen muss und wie lange es dauern kann, bis eine Genehmigung da ist. Warum kümmert er sich eigentlich nicht um das ganze Thema und erklärt dir das rechtliche Drumrum?
 
E

Escroda

Ich müsste nun also Bauantrag stellen
Nein
Beantragung einer Befreiung
Befreit wird von den Festsetzungen eines B-Planes. Da Du die Festsetzungen einhältst, brauchst Du keine Befreiung.
Abweichung von der BayBo
Ja, da Du gegen Art. 6 BayBO verstößt. Die Aussicht auf Erfolg ist aber gleich Null, da dein Grundstück keine besonderen Merkmale aufweist, die eine Zulassung der Abweichung rechtfertigen könnten. Im Übrigen hat das LRA ja auch schon darauf hingewiesen, dass es keine Genehmigung erteilen würde.
Das kommt darauf an, was das LRA verlangt. Nach BayBO reicht auch eine schriftliche Erklärung ohne Grundbucheintragung.
Gibt's in Bayern nicht
Art. 6 (2) 3 Abstandsflächen beim Nachbarn eintragen fällt auch raus.
Schade. Das wäre die einzige Lösung, die ich sehe, damit Du zeitnah genehmigungsfreigestellt bauen kannst.
Dann kann doch auch die Gemeinde den Bebauungsplan ändern und z.B reinschreiben Grundstück 1-x haben andere abweichende Regelung
Wie Du schreibst, arbeitet die Gemeinde ja gerade daran, was Dir aber nicht hilft, da es zu lange dauert.
dann kann doch auch die Gemeinde mir eine Ausnahme geben
Nein. Der Bebauungsplan enthält ja jetzt noch keine Festsetzung, die ein Abweichen von der Landesbauordnung erlaubt. Daher ist die Gemeinde nicht zuständig.

Ist übrigens auch ein ganz heißes Eisen, die Abstandflächenvorschriften der Landesbauordnung aufzuweichen. Die Gemeinde begibt sich auf dünnes Eis, und Eis und heiß ... ob das gut geht? Da braucht sich nur ein Nachbar bedrängt fühlen und der ganze Bebauungsplan kippt.
 
Zuletzt bearbeitet:
E

Escroda

Was Jana33 nicht einsehen will ist, dass nicht
dein Amt ordentlich vergeigt
hat, sondern sie selber bzw. ihr Planer.
Wenn ich einen Südgarten haben will, dann darf ich mir kein Grundstück kaufen, welches von Süden her erschlossen wird und nach Norden hin abfällt. Und der Planer sollte wissen, dass sich Abstandsflächen in Bayern auf das vorhandene Gelände beziehen. In wiefern
falsche Auskünfte bei der Gemeinde
zu dieser Situation beigetragen haben, sei dahingestellt, da der Planer es hätte besser wissen müssen oder sich beim LRA hätte rückversichern können.
 
Zuletzt aktualisiert 24.12.2024
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