Nein. Erst die Änderung des B-Plans hebelt Art.6 BayBO, der deinem Vorhaben entgegensteht, aus bzw. entschärft ihn so, dass deine Wünsche in Erfüllung gehen können. Solange die Änderung des B-Planes nicht rechtskräftig ist, brauchst Du die Zulassung einer Abweichung vom LRA.
Hallo zusammen,
ich fasse noch mal zusammen was ich bisher verstanden habe:
Ich müsste nun also Bauantrag stellen mit dem Formular zur Beantragung einer Befreiung .Dies muss über das LRA laufen , da es sich um eine Abweichung von der BayBo handeln würde.
§34 fällt aus, da es ja einen Bebauungsplan gibt.
Art. 6 (2) 3 Abstandsflächen beim Nachbarn eintragen fällt auch raus. Ich gehe davon aus, dass mit schriftlich ein Notarvertrag bzw. eine Eintragung einer Baulast beim Nachbarn gemeint ist,
und das fällt raus. Ich würde das selber auch niemals machen lassen.
Der Artikel 81 BayBo klingt aber interessant, kann mir das jemand „übersetzen“?
Art. 81
Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen
…
6. über von Art. 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist oder der Verbesserung der Wohnqualität dient und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind,
Ich bin mittlerweile ganz durcheinander.
Die Gemeinde hat doch in den Bebauungsplan reingeschrieben, dass es bei uns nach der BayBo gehen soll was Abstandsflächen angeht.
Dann kann doch auch die Gemeinde den Bebauungsplan ändern und z.B reinschreiben Grundstück 1-x haben andere abweichende Regelung und dann kann doch auch die Gemeinde mir eine Ausnahme geben, die das LRA dann bestätigt?
Denn das LRA hat zu uns gesagt wenn wir einen Bauantrag einreichen würden, würden sie den ablehnen und zuständig wäre die Gemeinde das zu ändern.
Escroda schreibt aber ja:
„Solange die Änderung des B-Planes nicht rechtskräftig ist, brauchst Du die Zulassung einer Abweichung vom LRA.“
Also bin ich dann doch wieder beim Landratsamt?