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Jana33
Liebe Experten,
ich bin neu hier und habe eine Frage, welche die Zuständigkeiten von Behörden betrifft.
Ich schildere unten mal einen Fall und würde gerne wissen welche Behörde hier eine Entscheidung treffen kann:
Die Gemeinde oder das Landratsamt? Es geht um ein Grundstück in Bayern.
Es gibt zu unserem Neubaugebiet einen qualifizierten Bebauungsplan. Das gesamte Gebiet hat Hanglage, bisher haben nur Eigentümer auf dem südlichen Hang gebaut. Wir sind die ersten von 8
die nun auf dem nördlichen Hang bauen werden. Nebenbei ist zu bemerken dass es im letzten Jahr einen Zusatz zum Bebauungsplan und eine komplette neue Überarbeitung des ganzen Bebauungsplanes gab, da unter anderem zum Beispiel die Höhen so schlecht geplant waren, dass viele Häuser 80 cm unter Straßen Niveau hätten gebaut werden müssen. Jetzt haben wir unseren Plan eingereicht und er wurde abgelehnt. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass uns falsche Auskünfte bei der Gemeinde erteilt wurden, was die Interpretation der Abstandsflächen anging. Darum soll es hier jetzt aber nicht gehen. Fakt ist das derzeit bei unserem Vorhaben folgende Abstandsfläche zum Norden hin gilt:
Ursprüngliches Gelände bis Schnitt Wand mit Dachhaut.
Da wir einen Hang haben führt diese Formulierung dazu, dass wir mit unserem Minihaus nach hinten 7,80 Abstand halten müssten. Das Grundstück ist sehr schmal und lang und wäre dann mit Garage und Haus eigentlich nur im vorderen Drittel bebaut. 200 qm im Norden wären nicht nutzbar.
Die Gemeinde hatte dieses nicht so gewollt (bei den südlichen Häusern gegenüber geht der Hang in die andere Richtung bei denen ergibt sich ein Abstand zum hinteren Nachbarn von nur 3 Metern) und ist nun dran den Bebauungsplan erneut zu ändern, dies dauert jedoch mit all den Verfahren die daran hängen bis zu 6 Monate und unser Bau soll / muss aber im April starten.
Das Landratsamt (LRA) sieht den Fall so wie wir und ist uns positiv gestimmt ( hat man ja auch nicht immer) , was schon mal gut ist. Nachbarhäuser hinter uns sind sehr weit entfernt (20m) denen ist es bisher auch egal wie viel Meter wir an ihr Grundstück herankommen.
Wir können nun allerdings nicht warten bis der ganze Bebauungsplan neu steht. Wir würden daher vorab eine Ausnahme oder Befreiung benötigen. Das LRA meinte, die Gemeinde wäre dafür zuständig und müsste sich dem Problem annehmen.
Sie als LRA könnten und hier keine Ausnahme genehmigen.
Meine Frage daher: was ist hier das richtige Wort, brauche ich eine Ausnahme oder eine Befreiung? Oder geht dies bei Abstandsflächen grundsätzlich nicht?
Kann mir diese die Gemeinde erteilen wenn die 3 Grundsätze (Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplan zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde) nicht verletzt werden oder muss/kann dies das LRA tun?
Ist sowas überhaupt möglich oder habe ich Pech gehabt?
Viele Grüße
Jana
ich bin neu hier und habe eine Frage, welche die Zuständigkeiten von Behörden betrifft.
Ich schildere unten mal einen Fall und würde gerne wissen welche Behörde hier eine Entscheidung treffen kann:
Die Gemeinde oder das Landratsamt? Es geht um ein Grundstück in Bayern.
Es gibt zu unserem Neubaugebiet einen qualifizierten Bebauungsplan. Das gesamte Gebiet hat Hanglage, bisher haben nur Eigentümer auf dem südlichen Hang gebaut. Wir sind die ersten von 8
die nun auf dem nördlichen Hang bauen werden. Nebenbei ist zu bemerken dass es im letzten Jahr einen Zusatz zum Bebauungsplan und eine komplette neue Überarbeitung des ganzen Bebauungsplanes gab, da unter anderem zum Beispiel die Höhen so schlecht geplant waren, dass viele Häuser 80 cm unter Straßen Niveau hätten gebaut werden müssen. Jetzt haben wir unseren Plan eingereicht und er wurde abgelehnt. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass uns falsche Auskünfte bei der Gemeinde erteilt wurden, was die Interpretation der Abstandsflächen anging. Darum soll es hier jetzt aber nicht gehen. Fakt ist das derzeit bei unserem Vorhaben folgende Abstandsfläche zum Norden hin gilt:
Ursprüngliches Gelände bis Schnitt Wand mit Dachhaut.
Da wir einen Hang haben führt diese Formulierung dazu, dass wir mit unserem Minihaus nach hinten 7,80 Abstand halten müssten. Das Grundstück ist sehr schmal und lang und wäre dann mit Garage und Haus eigentlich nur im vorderen Drittel bebaut. 200 qm im Norden wären nicht nutzbar.
Die Gemeinde hatte dieses nicht so gewollt (bei den südlichen Häusern gegenüber geht der Hang in die andere Richtung bei denen ergibt sich ein Abstand zum hinteren Nachbarn von nur 3 Metern) und ist nun dran den Bebauungsplan erneut zu ändern, dies dauert jedoch mit all den Verfahren die daran hängen bis zu 6 Monate und unser Bau soll / muss aber im April starten.
Das Landratsamt (LRA) sieht den Fall so wie wir und ist uns positiv gestimmt ( hat man ja auch nicht immer) , was schon mal gut ist. Nachbarhäuser hinter uns sind sehr weit entfernt (20m) denen ist es bisher auch egal wie viel Meter wir an ihr Grundstück herankommen.
Wir können nun allerdings nicht warten bis der ganze Bebauungsplan neu steht. Wir würden daher vorab eine Ausnahme oder Befreiung benötigen. Das LRA meinte, die Gemeinde wäre dafür zuständig und müsste sich dem Problem annehmen.
Sie als LRA könnten und hier keine Ausnahme genehmigen.
Meine Frage daher: was ist hier das richtige Wort, brauche ich eine Ausnahme oder eine Befreiung? Oder geht dies bei Abstandsflächen grundsätzlich nicht?
Kann mir diese die Gemeinde erteilen wenn die 3 Grundsätze (Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplan zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde) nicht verletzt werden oder muss/kann dies das LRA tun?
Ist sowas überhaupt möglich oder habe ich Pech gehabt?
Viele Grüße
Jana