Grundflächenzahl; § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung - Erfahrungen?

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11ant

11ant

Die Ausnahmen sind hier klar bezeichnet: in WA1 für Pfeifenkopfgrundstücke, da gibt es eine Zulässigkeit der Grundflächenzahl-Überschreitung - ohne Limit - für Zufahrten; in WA2 und WA4 für Terrassen, limitiert auf 0,1 Zuschlag auf die Grundflächenzahl.

Ein Nebengebäude (Garage o. dergl.) ist keine Zufahrt und keine Terrasse, das fragliche Grundstück liegt in WA1, somit ist alles gesagt.

Wie kommst Du auf den Standpunkt, der Bebauungsplan müsse quasi jeden einzelnen Satz der Baunutzungsverordnung entweder ankreuzen oder durchstreichen ?

Du scheinst dich sehr gut auszukennen,
Der Auskenner wäre in diesem Themenfeld @Escroda - ich kann bloß lesen und mir merken, daß Planungsrecht kein Wunschkonzert ist.
 
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Denis L.

Soweit ich das erklärt bekommen habe werden die Regeln der Baunutzungsverordnung zum jeweiligen Baugebietstyp immer Bestandteil des Bebauungsplan. Will man von den Bestimmungen des § 19 abweichen, muss dies durch Festsetzungen geschehen.
 
D

Denis L.

Klar sollte man sich da Absichern. Aber mal ehrlich: Wenn der Bebauungsplan explizite den Bau von Doppelgaragen für kleine Grundstücken ggb. der Baunutzungsverordnung erleichtert, wieso sollte er dann an anderer Stelle den BAu von Garagen ggb. der Baunutzungsverordnung deutlich erschweren?
 
D

Denis L.

Ach ja: Wenn die Baunutzungsverordnung Regelungen eingeschränkt werden, müsste dies auch im Anhang begründet werden. Da sollte der TE mal schauen.
 
11ant

11ant

Will man von den Bestimmungen des § 19 abweichen, muss dies durch Festsetzungen geschehen.
Der Bebauungsplan braucht doch nicht einzeln aufzuzählen, welche mögliche Erleichterung er nicht ausschöpfen will: sie nicht aufzuzählen, schließt sie doch auch aus. Terrassen aufgezählt und Garagen nicht heißt: nur Terrassen gemeint und basta. Da muß er doch die Garagen nicht noch einmal extra besprechen.

Wenn der Bebauungsplan explizite den Bau von Doppelgaragen für kleine Grundstücken ggb. der Baunutzungsverordnung erleichtert,
Wo tut er das ? - falls Du damit §7.2 meinst: da geht es um die Garagenhöfe der Häusergruppen - dies zudem in anderen Abschnitten des Bebauungsplangebietes.

Wenn die Baunutzungsverordnung Regelungen eingeschränkt werden, müsste dies auch im Anhang begründet werden.
Die Gemeinde braucht ihren städtebaulichen Willen nicht zu rechtfertigen. Würde der vom Maximalrahmen der Baunutzungsverordnung nicht abweichen, würde eine Nichtaufstellung eines Bebauungsplanes völlig genügen.
 
Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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