Bitte nicht falsch verstehen.
Nee, ist vollkommen in Ordnung, hab' ja auch ausdrücklich "IMHO" geschrieben.
Also dann bist du der Meinung das wenn ich auf die Grenze einen 1,5 m hohen Zaun baue und 50 cm hinter dem Zaun eine 2 m hohe Hecke pflanze das unzulässig ist?
Ja.
Bzw. sagst du das der Fall dann einigermaßen eine Grauzone ist der sowohl in die eine als auch andere Richtung entschieden werden könnte?
Ja.
Es geht hier ja nicht um eine städtebauliche Festsetzung nach Baugesetzbuch oder Baunutzungsverordnung, sondern um eine Gestaltungssatzung nach Landesbauordnung, die in Verbindung mit dem Bebauungsplan in Kraft getreten ist (insofern war meine Aussage "vom Bebauungsplan abweichen" nicht ganz korrekt). Fragen der Gestaltung sind meist nicht durch klar festgelegte Maße zu beantworten, sondern mit der tatsächlichen Wirkung im Einzelfall. Bei Dir geht es, wenn ich dein Grundstück richtig erinnere, um die Abgrenzung zum südlichen Wendehammer. Da dürften dann andere Kriterien gelten, als bei der stärker befahrenen Haupterschließungsstraße.
Ist es deiner Meinung nach als Sichtschutz zu sehen wenn ich die 2 m hohe Hecke 50 cm hinter dem Zaun habe, aber nur das auch nur auf 10 m der 40 m Grundstücksgrenze?
Da kann ich keine eindeutige Meinung zu bilden, da ich das Grundstück in der Realität nicht kenne. 10m in solcher Nähe zur Grenze erscheinen mir problematisch, bei einer Sackgasse aber nicht ausgeschlossen. Daher muss ich mich wohl zum von mir ungeliebten Rat hinreißen lassen, die Gemeinde zu fragen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Wenn Du eine Beseitigungsanordnung in Kauf nehmen kannst, mach was Dir gefällt.