Elina
Die jeweilige Landesbauordnung hat dazu auch noch etwas zu sagen. Und drittens der Bebauungsplan. Die Einfriedung muß allen drei (wobei Nachbarecht hier nicht einschlägig ist) Reglementarien genügen.
Bei uns in der Landesbauordnung steht zum Beispiel dass die Einfriedung AUF der Grenze zu stehen hat. Dahinter ist es keine Einfriedung mehr, es sein denn zb ein Sichtschutzelement wäre am Grenzzaun befestigt. Dann wäre er Teil der Einfriedung und es würden dieselben Grundsätze gelten (zb zum Thema Höhe und Art).
Bei uns in der Landesbauordnung steht zum Beispiel dass die Einfriedung AUF der Grenze zu stehen hat. Dahinter ist es keine Einfriedung mehr, es sein denn zb ein Sichtschutzelement wäre am Grenzzaun befestigt. Dann wäre er Teil der Einfriedung und es würden dieselben Grundsätze gelten (zb zum Thema Höhe und Art).