Ich denke mal das ist eine Falschauskunft. Maßgeblich dürfte sein
Zweckverband Abwassergruppe Dübener Heide, Bad Düben Landkreis Nordsachsen
"Abwasser- und Gebührensatzung" vom 19.4.2012, Seite 11
§ 25 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserentsorgung (1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Grundstücke, die gemäß § 2 SächsStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sind von der Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung ausgenommen.
Maßstab für die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung ist die versiegelte Grundstücksfläche und deren Art der Versiegelung. Die versiegelten Grundstücksflächen eines Grundstücks (§ 26 Abs. 1) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten festgesetzt wird (§ 26 Abs. 2). ...
§ 26
...Wird im Einzelfall nachweislich in zulässiger Weise von der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Fläche (Absätze 1 und 2) nicht das gesamte Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, so ist auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers, des Erbbauberechtigten oder des sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten im Einzelfall die Abwassergebühr angemessen zu kürzen. Dabei sind die versiegelten Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise, andauernd oder zeitweise nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässert werden, zu berücksichtigen. § 24 Abs. 4 gilt entsprechend.
Das Grundstück befindet sich wohl in deren Geltungsbereich, oder?