Die gehört ja zum angrenzenden Bebauungsplan; hat also allenfalls nur Orientierungscharakter.
Mir schaut das auf dem Ausschnitt im Startbeitrag aber so aus, als sei ausschließlich das (noch ungeteilte) betroffene Grundstück aus dessen Geltungsbereich ausgenommen. Als Grund vermute ich, daß das Plangebiet ein WA sein soll, und auf dem betroffenen Grundstück eine MI oder GE Nutzung vorlag, sodaß man diesen Kniff gewählt hat. In diesem Sinne "lese" ich als Willen der Gebietsentwicklung, für das betroffene Grundstück perspektivisch nicht anders zu verfahren als für das Gebiet, von dem es umzingelt ist. Daher scheint mir der Orientierungscharakter hier eine prägende Duftnote zu haben. Man sollte also vielleicht anregen, dieses §34-Grundstück in den umgebenden Bebauungsplan einzuschmelzen.
Nutzungsschablone 0,3/0,8
Was genau bedeuten diese Zahlen?
Eine Grundflächenzahl 0,3 bedeutet, daß das 0,3-fache der Grundstücksfläche bebaut werden darf; eine Geschossflächenzahl 0,8 bedeutet, daß das 0,8-fache der Grundstücksfläche als "Wohnfläche" entstehen darf. 0,8 geteilt durch 0,3 sind mehr als 2,0 - das lese ich als Hinweis, auf dem zweiten Vollgeschoss noch weitere Aufenthaltsräume im Dachgeschoss schaffen zu können.