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schulan
Hallo zusammen,
wir sind aktuellen in den letzteren Zügen (hoffentlich) der Planung unseres Holzfertighauses mit einem (großen) GU.
Unser zukünftiges Haus ist aktuell mit einer zweiten Wohneinheit geplant, die vorerst für Vermietung, später für die Eigennutzung durch Kinder etc. dienen soll.
Dadurch, dass langfristig eine Eigennutzung geplant ist, haben wir uns gegen eine separate Technikanlage entschieden (keine separate WRL, keine extra schalldämmenden Maßnahmen, separate Zählereinheiten etc.). Natürlich war auch die doppelte Förderung der KfW im Hinterkopf (Unser Werkvertrag ist noch von 2020 daher "alte" Förderung, Kfw 40 +)
Bei Beantragung der Bestätigung zum Antrag (BZA) für die KfW Förderung wurde uns nun (sehr spät und anders als bei dem damaligen Verkauf des Hauses) mitgeteilt, dass wir folgende Punkte einhalten müssen, da wir auf obig erwähnte Technikanlage und Maßnahmen zur besonderen Separierung der Wohnräume verzichten.
(Uns wurde ein Formular zum Unterschreiben zugeschickt, ich nenne hier nur einen Auszug):
Nach KfW Definition
Nun zur Frage:
Kann der GU sowohl die Förderungsanfrage sowie den Vermieterkreis einschränken?
Uns brächte eine Wohneinheit zur familiären Nutzung relativ wenig. Zudem wäre der Wegfall der zusätzlichen Förderung eine Einschränkung bei der Finanzierung.
Vielen Dank!
wir sind aktuellen in den letzteren Zügen (hoffentlich) der Planung unseres Holzfertighauses mit einem (großen) GU.
Unser zukünftiges Haus ist aktuell mit einer zweiten Wohneinheit geplant, die vorerst für Vermietung, später für die Eigennutzung durch Kinder etc. dienen soll.
Dadurch, dass langfristig eine Eigennutzung geplant ist, haben wir uns gegen eine separate Technikanlage entschieden (keine separate WRL, keine extra schalldämmenden Maßnahmen, separate Zählereinheiten etc.). Natürlich war auch die doppelte Förderung der KfW im Hinterkopf (Unser Werkvertrag ist noch von 2020 daher "alte" Förderung, Kfw 40 +)
Bei Beantragung der Bestätigung zum Antrag (BZA) für die KfW Förderung wurde uns nun (sehr spät und anders als bei dem damaligen Verkauf des Hauses) mitgeteilt, dass wir folgende Punkte einhalten müssen, da wir auf obig erwähnte Technikanlage und Maßnahmen zur besonderen Separierung der Wohnräume verzichten.
(Uns wurde ein Formular zum Unterschreiben zugeschickt, ich nenne hier nur einen Auszug):
- In Anlehnung an die Richtlinien der KfW- [...]Förderprogramme liegt in Bezug auf die Nutzung der Wohneinheiten eine Selbstnutzung vor. Der für die Nutzung zulässige Kreis der Personen beschränkt sich auf Angehörige [...] wie Verwandte, Geschwister, Kinder der Geschwister, Eltern usw. (siehe Gesetzesauszug unten).
[...] - Die Bauherren erklären, keine öffentlichen Fördermittel, z.B. bei der KfW, für eine zweite Wohn- bzw. Nutzungseinheit zu beantragen.
Nach KfW Definition
ist nach der aktuellen Planung dennoch alles erfüllt um eine doppelte Förderung zu beantragen, auch wenn obig erwähnte Maßnahmen nicht umgesetzt sind.Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC).
Nun zur Frage:
Kann der GU sowohl die Förderungsanfrage sowie den Vermieterkreis einschränken?
Uns brächte eine Wohneinheit zur familiären Nutzung relativ wenig. Zudem wäre der Wegfall der zusätzlichen Förderung eine Einschränkung bei der Finanzierung.
Vielen Dank!