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BananaJoe
Hallo zusammen,
wir bauen unser Haus mit GU und haben einen Festpreis vereinbart.
Im Bad haben wir ein Fenster mit einer Brüstungshöhe von 1,12m RFB, das sich teilweise über der Badewanne bzw. einer kleinen Ablage (die zwischen der Badewanne und der Hauswand ist) befindet, rechts im Bild.
Mir - bzw. unserem Sachverständigen - ist aufgefallen, dass nach der Bauordnung (Hessen) die Brüstungen eine Höhe von mindestens 80cm haben müssen, und zwar gemessen entweder ab Höhe Fertigfußboden (das wäre hier eingehalten) oder ab davor befindlichen Stufen, Podesten oder ähnlichen Aufstieghilfen (das wäre hier aufgrund der Badewanne und der Ablage nicht erfüllt). Wir haben zwar abschließbare Griffe im OG, nach Aussage des Sachverständigen muss aber eine weitere Sicherungsmaßnahme ergriffen werden, z.B. die Anbringung einer (Glas-) Brüstung wie bei französischen Balkonen.
Das sehen auch die vom Hessischen Wirtschaftsministerium herausgegebenen Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Hessischen Bauordnung so (Randziffer 35.3.1):
„Die Höhe der Brüstung ist i.d.R. von der Oberkante Fertigfußboden bis zur Oberkante Fensterbank oder eines anderen feststehenden brüstungsähnlichen Bauteiles ohne Hinzurechnung des Fensterrahmens zu messen. Befinden sich vor der Fensterbrüstung Bauteile, wie Leitungsschächte oder Lüftungskanäle, die zum Daraufsteigen geeignet sind, ist von der Oberkante dieser Bauteile zu messen.“
Da wir zwei kleine Kinder haben, die irgendwann auch mal ihre kleinen Freunde mit nachhause bringen zum spielen, sind wir sehr dafür, dass hier etwas zur Sicherung unternommen wird. Unser GU sieht allerdings keinen Handlungsbedarf, da wir an dem Fenster ja einen abschließbaren Griff hätten. Ich hatte dem GU schon angekündigt, dass wir diesen Punkt notfalls auch der zuständigen Bauaufsichtsbehörde melden würden, damit die sich anschauen können, ob das so seine Richtigkeit hat (wir haben im Freistellungsverfahren gebaut, daher hat sich den Bauantrag bislang noch niemand inhaltlich angesehen). Aufgrund der Handlungsempfehlung des Ministeriums bin ich mir recht sicher, dass die Behörde das wie unser Sachverständiger sehen wird.
Jetzt zu meiner Frage: wer bezahlt die zusätzliche Maßnahme (unterstellt, die Bauaufsicht sagt, dass es so nicht bleiben darf)?
Nach einer kurzen Recherche habe ich einigermaßen ansehnliche Brüstungen aus Glas (da unser Badfenster zur Straße geht, möchten wir die Brüstung gerne so dezent wie möglich, d.h. kein Gitter oder ähnliches) für ca. 500 Euro gefunden. Zzgl. Montage hätte ich vermutet, dass das nicht mehr als 1.000 Euro kosten wird.
Aus meiner Sicht ist die Sache klar, ich habe ein Haus gekauft, das den rechtlichen Vorgaben entspricht. Wenn die Planung des GU dem nicht genügt und er deshalb nacharbeiten muss, muss er das auch bezahlen. Der GU (bzw. unser Bauleiter) meint dagegen, wenn die Bauaufsicht sagt, dass die Brüstung erforderlich ist, dann wurde die in der Planung vergessen und deshalb nicht in den Festpreis mit einkalkuliert. Hätte man gewusst, dass man die Brüstung braucht, hätte sich der Preis entsprechend erhöht, so dass wir die Kosten getragen hätten. Daher müssten wir die Kosten für die Brüstung tragen.
Aus meiner Sicht ist das Quatsch, ansonsten könnte man sich Festpreise sparen. Ich als Laie gehe doch davon aus, dass ich für den vereinbarten Festpreis ein Haus bekomme, das den rechtlichen Vorgaben entspricht. Ansonsten könnte der GU ja auch einfach irgend etwas planen und wenn sich z.B. später herausstellt, dass die Planung nicht standsicher ist, nicht dem Bebauungsplan entspricht oder sonst falsch war, erhöht er einfach den Preis um wieviel auch immer notwendig ist, um den Planungsfehler zu beheben...
Wie seht ihr das?
wir bauen unser Haus mit GU und haben einen Festpreis vereinbart.
Im Bad haben wir ein Fenster mit einer Brüstungshöhe von 1,12m RFB, das sich teilweise über der Badewanne bzw. einer kleinen Ablage (die zwischen der Badewanne und der Hauswand ist) befindet, rechts im Bild.
Mir - bzw. unserem Sachverständigen - ist aufgefallen, dass nach der Bauordnung (Hessen) die Brüstungen eine Höhe von mindestens 80cm haben müssen, und zwar gemessen entweder ab Höhe Fertigfußboden (das wäre hier eingehalten) oder ab davor befindlichen Stufen, Podesten oder ähnlichen Aufstieghilfen (das wäre hier aufgrund der Badewanne und der Ablage nicht erfüllt). Wir haben zwar abschließbare Griffe im OG, nach Aussage des Sachverständigen muss aber eine weitere Sicherungsmaßnahme ergriffen werden, z.B. die Anbringung einer (Glas-) Brüstung wie bei französischen Balkonen.
Das sehen auch die vom Hessischen Wirtschaftsministerium herausgegebenen Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Hessischen Bauordnung so (Randziffer 35.3.1):
„Die Höhe der Brüstung ist i.d.R. von der Oberkante Fertigfußboden bis zur Oberkante Fensterbank oder eines anderen feststehenden brüstungsähnlichen Bauteiles ohne Hinzurechnung des Fensterrahmens zu messen. Befinden sich vor der Fensterbrüstung Bauteile, wie Leitungsschächte oder Lüftungskanäle, die zum Daraufsteigen geeignet sind, ist von der Oberkante dieser Bauteile zu messen.“
Da wir zwei kleine Kinder haben, die irgendwann auch mal ihre kleinen Freunde mit nachhause bringen zum spielen, sind wir sehr dafür, dass hier etwas zur Sicherung unternommen wird. Unser GU sieht allerdings keinen Handlungsbedarf, da wir an dem Fenster ja einen abschließbaren Griff hätten. Ich hatte dem GU schon angekündigt, dass wir diesen Punkt notfalls auch der zuständigen Bauaufsichtsbehörde melden würden, damit die sich anschauen können, ob das so seine Richtigkeit hat (wir haben im Freistellungsverfahren gebaut, daher hat sich den Bauantrag bislang noch niemand inhaltlich angesehen). Aufgrund der Handlungsempfehlung des Ministeriums bin ich mir recht sicher, dass die Behörde das wie unser Sachverständiger sehen wird.
Jetzt zu meiner Frage: wer bezahlt die zusätzliche Maßnahme (unterstellt, die Bauaufsicht sagt, dass es so nicht bleiben darf)?
Nach einer kurzen Recherche habe ich einigermaßen ansehnliche Brüstungen aus Glas (da unser Badfenster zur Straße geht, möchten wir die Brüstung gerne so dezent wie möglich, d.h. kein Gitter oder ähnliches) für ca. 500 Euro gefunden. Zzgl. Montage hätte ich vermutet, dass das nicht mehr als 1.000 Euro kosten wird.
Aus meiner Sicht ist die Sache klar, ich habe ein Haus gekauft, das den rechtlichen Vorgaben entspricht. Wenn die Planung des GU dem nicht genügt und er deshalb nacharbeiten muss, muss er das auch bezahlen. Der GU (bzw. unser Bauleiter) meint dagegen, wenn die Bauaufsicht sagt, dass die Brüstung erforderlich ist, dann wurde die in der Planung vergessen und deshalb nicht in den Festpreis mit einkalkuliert. Hätte man gewusst, dass man die Brüstung braucht, hätte sich der Preis entsprechend erhöht, so dass wir die Kosten getragen hätten. Daher müssten wir die Kosten für die Brüstung tragen.
Aus meiner Sicht ist das Quatsch, ansonsten könnte man sich Festpreise sparen. Ich als Laie gehe doch davon aus, dass ich für den vereinbarten Festpreis ein Haus bekomme, das den rechtlichen Vorgaben entspricht. Ansonsten könnte der GU ja auch einfach irgend etwas planen und wenn sich z.B. später herausstellt, dass die Planung nicht standsicher ist, nicht dem Bebauungsplan entspricht oder sonst falsch war, erhöht er einfach den Preis um wieviel auch immer notwendig ist, um den Planungsfehler zu beheben...
Wie seht ihr das?