Das online Dritten zur Verfügung stellen gilt mW als Vervielfältigung.
Allerdings ist ein Hausentwurf nur bedingt urheberrechtlich geschützt, siehe hier:
Möglich Ansprüche durch das Urheberrecht kann ein Architekt demnach nur geltend machen, wenn das Gebäude besonders originell, individuell und innovativ ist. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von einer persönlich geistigen Schöpfung. Ob ein Bauwerk allerdings die dafür notwendigen Kriterien erfüllt, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Quelle: Urheberrecht.
Gemeint sind in diesem Fall eher „gekrönte öffentliche Gebäude“ oder Einfamilienhaus mit besonders entworfenen Elementen wie zb künstlerisch ausgeprägte Gauben, Eingänge etc.
Insofern kannst Du Deinen Entwurf eigenhändig abzeichnen oder wie es andere hier machen, zb in homebyme oder einer anderen Software nachzeichnen. Damit schadest Du keinen und bist rechtlich abgesichert.