Ihr habt also einen Bauträgervertrag und somit auch einen Verbraucherbauvertrag. In §650 Baugesetzbuch ist der Verzug definiert. Ab eingetretenem Verzug steht die Schadenersatz zu (auch gem. Baugesetzbuch).
Das ist im Normalfall (ich nehme ein Zitat aus dem Netz, dann muss ich nicht so viel schreiben):
-Zusätzliche Miete, die wegen der Verzögerung vom Käufer bezahlt werden muss
-Pauschalierter Schadenersatz, sofern dieser im Kaufvertrag vereinbart wurde
-Mietausfall, sofern geplant war die Immobilie zu vermieten
-Zusätzliche Umzugskosten, sofern auf Grund der Verspätung ein weiterer Umzug notwendig ist
-Kosten für Einlagerung von Möbeln
-Zusätzliche Fahrtkosten zwischen Wohnort, Kita, Schule und Arbeitsplatz
-Bereitstellungszinsen der darlehensgebenden Bank. Die Banken verlangen von den Käufern bei Verzögerung der Auszahlung der einzelnen Raten sogenannte Bereitstellungszinsen. Diese kann der Käufer vom Bauträger ersetzt verlangen.
-Entschädigung für den Nutzungsausfall, wenn dem Käufer im Zeitraum des Verzugs lediglich Wohnraum minderer Qualität zur Verfügung steht. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2014 entschieden, dass dem Käufer einer verspätet vom Bauträger fertig gestellten Wohnung ein fiktiver Nutzungsausfall zustand
Aber dafür muss zunächst der Verzug eingetreten sein. Und bis dahin fließt mehr oder weniger viel Wasser den Rhein runter.