4 jahre nach Bau fordert Amt Grunderwerbsteuer auch auf Haus

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D

drno1234

Den Zusammenhang findest Du im Grunderwerbsteuergesetz §8. Du hast eine Kopplung des Grundstückskaufes in Deinem Fall an einen vorab festgelegten GU.
Zuletzt hat der Bundesfinanzhof in 2022 ein weitaus lockerere Verbindung bereits als Kopplungsgeschäft gesehen (BFH-Beschluss vom 7.2.2022, II B 6/21).

Zitat zur Erläuterung: "Der aktuelle Beschluss des BFH zeigt, dass auch ohne - zeitgleiche - schriftliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien ein einheitliches Vertragswerk und damit die extrem hohe Grunderwerbsteuer entstehen kann. Um eine getrennte Behandlung von Grundstück und Gebäude zu erreichen und folglich Grunderwerbsteuer nur auf den Grund und Boden entstehen zu lassen, müssen Sie sich selber um eine passende Baufirma kümmern, die in keinerlei Beziehung zum Verkäufer des Grundstücks steht. Die Betonung liegt auf dem Wort "keinerlei"."

Und von keinerlei bist Du ganz weit weg.

Es gibt hierzu noch dutzende Urteile - leider alle in die Richtung des FA gehend. Sorry...
Den von dir oben zitierten BFH-Beschluss vom 7.2.2022, II B 6/21 kenne ich.
Hierbei geht um ein Angebot das vor Grundstückserwerb vorlag aber erst nach Erwerb angenommen wurde.
Ich habe jedoch kein Angebot vorliegen gehabt zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs.

Hast du auch die Quelle für den Text der unteren Hälfte Deines Posts?
 
K

KarstenausNRW

Hast du auch die Quelle für den Text der unteren Hälfte Deines Posts?
Alternativ zur Erläuterung ist Haufe auch ganz gut, weil Nichtjuristen-verständlich - siehe rote Stellen:
Rechtlicher Zusammenhang
Treffen die Parteien selbständige Vereinbarungen über die Verpflichtung zur Grundstücksübertragung und über die Erbringung von Bauleistungen, ist für die Beurteilung entscheidend, ob sich aus den Gesamtumständen der Wille der Vertragsparteien ergibt, dass Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück sein soll. Indizien für einen dahingehenden Willen der Vertragsparteien sind beispielsweise

  • die Verknüpfung im Vertragstext,
  • die Zusammenfassung der Vereinbarungen in einer Urkunde oder
  • ein Gesamtpreis.
In einem solchen Fall ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück (vgl. BFH Urteil vom 13.04.1983 - II R 53/81).

Liegen zwei oder mehrere Verträge vor, sind sie als Einheit zu werten, wenn sie ausdrücklich voneinander abhängig sind. Dies gilt auch ohne ausdrückliche Bestandsverknüpfung, wenn sie nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Interessenslage der Vertragsparteien, ihrem Verhalten vor und bei Vertragsabschluss und dem tatsächlichen Geschehensablauf zu ermitteln (BFH Urteile vom 13.08.2003 - II R 52/01 und vom 21.09.2005 - II R 49/04.

Objektiv enger sachlicher Zusammenhang
Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren zur Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands führenden Vereinbarungen liegt u. a. vor, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrages gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde. Dies kann sich aus einer bestimmten zeitlichen Abfolge der Verträge oder aus einem faktischen Zwang ergeben(vgl. BFH Urteil vom 30.08.2017 - II R 48/15, BStBl 2018 II S. 24. m. w. N.).

Vorbereiteter Geschehensablauf
Ferner kann ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang vorliegen, wenn ein vorbereiteter Geschehensablauf hingenommen wird. Ein vorbereiteter Geschehensablauf ist anzunehmen, wenn der Grundstücksveräußerer dem Interessenten aufgrund einer konkreten und annähernd bis zur Baureife gediehenen Vorplanung bestimmte Bauleistungen auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Interessent dieses Angebot nur als einheitliches annehmen oder ablehnen kann. Für diese Beurteilung ist unerheblich, ob die Vorplanung inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar veranlasst worden ist (vgl. BFH Urteil vom 21.09.2005 - II R 49/04) oder das Angebot mit geringen Abweichungen angenommen wird (vgl. BFH Urteil vom 03.03.2015 - II R 9/14).
 
11ant

11ant

Da der Grundstücksverkäufer eine Doppelhaushälfte bauen wollte stand damals im Kaufvertrag des Grundstücks, dass wir uns verpflichten eine Doppelhaushälfte mit einem vorgegebenen GU (der mit dem Verkäufer des Grundstücks nicht in weiterer Verbidnung steht) zu errichten.
Die Last, diese Verpflichtung zu erfüllen, gehörte also quasi zum Kaufpreis des Grundstückes und ist allein schon logisch dann auch als Preisbestandteil mit zu versteuern. Mit welchem Wert diese Last zu schätzen ist, dafür ist der Preis des Hauses ein hinreichend geeigneter Hilfsmaßstab.
Noch wurde nichts bzgl. Haus festgesetzt. Es kam die Forderung nach Offenlegung der Rechnungen für die Bestimmung der Steuer. Könnte ich das nun über den Jahreswechsel hinauszögern?
Wenn Du schleppend mitwirkst, wird die nächste Aufforderung mit einer Frist einschließlich der Drohung garniert sein, nach Verstreichen ersatzweise eine Schätzung hinzunehmen.
 
D

drno1234

Alternativ zur Erläuterung ist Haufe auch ganz gut, weil Nichtjuristen-verständlich - siehe rote Stellen:
Rechtlicher Zusammenhang
Treffen die Parteien selbständige Vereinbarungen über die Verpflichtung zur Grundstücksübertragung und über die Erbringung von Bauleistungen, ist für die Beurteilung entscheidend, ob sich aus den Gesamtumständen der Wille der Vertragsparteien ergibt, dass Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück sein soll. Indizien für einen dahingehenden Willen der Vertragsparteien sind beispielsweise

  • die Verknüpfung im Vertragstext,
  • die Zusammenfassung der Vereinbarungen in einer Urkunde oder
  • ein Gesamtpreis.
In einem solchen Fall ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück (vgl. BFH Urteil vom 13.04.1983 - II R 53/81).

Liegen zwei oder mehrere Verträge vor, sind sie als Einheit zu werten, wenn sie ausdrücklich voneinander abhängig sind. Dies gilt auch ohne ausdrückliche Bestandsverknüpfung, wenn sie nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Interessenslage der Vertragsparteien, ihrem Verhalten vor und bei Vertragsabschluss und dem tatsächlichen Geschehensablauf zu ermitteln (BFH Urteile vom 13.08.2003 - II R 52/01 und vom 21.09.2005 - II R 49/04.

Objektiv enger sachlicher Zusammenhang
Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren zur Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands führenden Vereinbarungen liegt u. a. vor, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrages gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde. Dies kann sich aus einer bestimmten zeitlichen Abfolge der Verträge oder aus einem faktischen Zwang ergeben(vgl. BFH Urteil vom 30.08.2017 - II R 48/15, BStBl 2018 II S. 24. m. w. N.).

Vorbereiteter Geschehensablauf
Ferner kann ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang vorliegen, wenn ein vorbereiteter Geschehensablauf hingenommen wird. Ein vorbereiteter Geschehensablauf ist anzunehmen, wenn der Grundstücksveräußerer dem Interessenten aufgrund einer konkreten und annähernd bis zur Baureife gediehenen Vorplanung bestimmte Bauleistungen auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Interessent dieses Angebot nur als einheitliches annehmen oder ablehnen kann. Für diese Beurteilung ist unerheblich, ob die Vorplanung inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar veranlasst worden ist (vgl. BFH Urteil vom 21.09.2005 - II R 49/04) oder das Angebot mit geringen Abweichungen angenommen wird (vgl. BFH Urteil vom 03.03.2015 - II R 9/14).
Ich kenne auch diesen Text. Dennoch liefert er keine hinreichende information für meinen Fall, da
1.) Ich keinen konkreten Vertrag mit dem GU hatte auf den verknüpft werden konnte. Es wurde nur allgemein auf einen Vertrag für Bau eines Doppelhaus hingewiesen, dieser fand bei mir aber keine direkte Anwendung, da ich erst anschließend einen anderen Vertrag uum Bau eines Doppelhaushälfte abgeschlossen hatte.
2.) Keine Baugenehmigung vorlag.
3.) Keine Zeitschiene vorlag

Damit war ich frei in der Entscheidung WANN ( ich hätte auch erst zwei Jahre nach dem Nachbarn bauen könne) und WIE (es gab erhebliche Änderungen zum Entwurf) ich meine Doppelhaushälfte drauf baue.
Das OB ist schwieriger zu beantworten. Theoretisch hätte ich das Grundstück auch wieder mach x Jahren verkaufen können ohne zu bauen.
 
C

cschiko

Also hier kann dir eh keiner wirklichen Rat geben bzw. bisher ist die Einordnung deiner Situation ja eben eher gegenläufig. Und ich kann das auch durchaus teilen, da der Vertrag eben schon den Bau mit einem festen GU vorschreibt. Das Ganze aber am Ende rechtlich sauber einzuordnen bzw. Punkte zu finden die gegen ein Koppelgeschäft sprechen wäre wohl Sache eines Fachanwaltes.

Mehr als Widerspruch mit entsprechender Begründung einzulegen wird dir erstmal kaum bleiben und im Zweifel muss es dann gerichtlich geklärt werden. Allerdings siehst du ja auch an anderen Urteilen das es nicht total unwahrscheinlich ist, dass deine Konstelation eben doch als Koppelgeschäft angesehen wird und du so die Grunderwerbsteuer auch aufs Haus zahlen musst. Faktisch ist im Vertrag halt eben doch der Kauf des Grundstücks an den Hausbau geknüpft worden.
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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