Architektenhonorar bei Einfamilienhaus

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S

Suppenkelle

Danke für Eure Rückmeldungen! Noch eine Klarstellung: Es liegt kein Streit oder Konfliktfall vor, mich hatte nur interessiert ob das üblich ist, der Betrag (den ich selbst ausgerechnet habe) hatte mich in Anbetracht der kurzen Entwurfszeit schon überrascht. Aber aus Euren Beiträgen lese ich eher keine Überraschung heraus.

Wie grossartig ist das Haus, wenn es nur 460 k kostet?
"Großartig" heißt: nicht groß und teuer, sondern perfekt auf das Grundstück abgestimmt, das nicht ganz leicht zu bebauen ist. Grundriss außerdem genau an unsere Bedürfnisse angepasst.

Es steht Dir frei eine Pauschale zu verhandeln. Der Architekt hat Dir doch seine Vorstellungen genannt.
Die Vorstellungen hatte er am Anfang gerade nicht genannt, sondern einen kostenlosen Erstentwurf (hatte ich eingangs nicht erwähnt - sorry). Dass das mit HOAI auf 18k hinausläuft, hatte ich mir selbst ausgerechnet, der Entwurf war da praktisch einige Tage später schon auf dem Papier. Davon abgesehen sind wir aber zufrieden und würden nichts anderes bauen wollen.

Ich meine mich ganz dunkel zu erinnern, dass es nicht unbedingt eines schriftlichen Vertrags bedarf, wenn du zum Architekten gehst und ihn mit den Worten "mach' mal" um etwas bittest.
Das ist ziemlich sicher so. Allerdings hatten wir nicht direkt gesagt "mach mal", die Initiative ging (auch) vom Architekt aus.
 
H

hanghaus2023

Wenn Ihr zufrieden seid, dann ist doch Alles Gut. Ihr könnt ja noch eine Pauschale verhandeln. Die HOAI sagt Dir ja was ein fairer Preis ist.

Mich würde der erste Entwurf sehr Interessieren, da das Deiner Meinung nach recht schwierig war zu planen.
 
Z

Zaba123

Danke für Eure Rückmeldungen! Noch eine Klarstellung: Es liegt kein Streit oder Konfliktfall vor, mich hatte nur interessiert ob das üblich ist, der Betrag (den ich selbst ausgerechnet habe) hatte mich in Anbetracht der kurzen Entwurfszeit schon überrascht. Aber aus Euren Beiträgen lese ich eher keine Überraschung heraus.
Leistungsphase 1-4 ist für die Kreativen nicht mehr und nicht weniger. Dafür bekommst Du einen bemaßten Entwurf und Querschnitt + Entwässerungsplanung + eingereichten Bauantrag und allen Dokumentationen inkl. grober Kostenaufstellung.
Ab da fehlt gefühlt 75% der Leistung/ des Honorars und bis zur letzten LP
 
Araknis

Araknis

Ich meine mich ganz dunkel zu erinnern, dass es nicht unbedingt eines schriftlichen Vertrags bedarf, wenn du zum Architekten gehst und ihn mit den Worten "mach' mal" um etwas bittest.
Ist auch so. Wir hatten die Zusammenarbeit aber dennoch "für's Gewissen" schriftlich festgehalten, wo uA benannt war, in welcher Honorarzone wir unterwegs sind.
Das ist ziemlich sicher so. Allerdings hatten wir nicht direkt gesagt "mach mal", die Initiative ging (auch) vom Architekt aus.
Egal, du hast dich nicht gegen die Arbeit gewehrt und damit konkludent zugestimmt bzw. beauftragt.
 
H

hanghaus2023

Egal, du hast dich nicht gegen die Arbeit gewehrt und damit konkludent zugestimmt bzw. beauftragt.
Wo hast Du das denn her?

Ich vermute mal der Architekt hat gesagt ich zeig Euch mal einen ersten Entwurf dann sehen wir weiter. Das ist ein Angebot und kein Vertrag.

Wenn der TE das Angebot nicht annimmt, dann gibt es auch keine bezahlung.

Dann darf der TE den Entwurf jedoch nicht verwenden.
 
Araknis

Araknis

Wo hast Du das denn her?
z.B. ARGE Baurecht.

Einigung über essentialia negotii
Beim Abschluss eines Architektenvertrags gelten die allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen gemäß §§ 145 ff. Baugesetzbuch. Es bedarf einer Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile. Während die essentialia negotii bei den meisten Vertragsarten aus Leistung und Gegenleistung bestehen, weist das Werkvertragsrecht die Besonderheit auf, dass ein Vertrag bereits durch Einigung über die Leistung zustande kommt. Liegt somit eine Beauftragung von Architektenleistungen, jedoch keine (wirksame) Honorarvereinbarung vor, so fehlt es nicht an den essentialia negotii. Diese „Lücke“ wird dann vielmehr gemäß § 7 Abs. 5 HOAI (2013) durch das zwingende Preisrecht der HOAI und die unwiderlegliche Vermutung, dass die jeweiligen Mindestsätze vereinbart wurden, geschlossen.
Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen schon die Beauftragung unklar und streitig ist, ob es sich lediglich um unentgeltliche akquisitorische Vorleistungen des Architekten oder um beauftragte vergütungspflichtige Architektenleistungen handelt. In einem solchen Fall hilft das Preisrecht der HOAI, das stets einen Vertragsabschluss voraussetzt, nicht weiter.

Formfreiheit
Der Architektenvertrag ist eine formfreie Vertragsart. Zwar regelt das zwingende Preisrecht der HOAI, dass bestimmte vertragliche Vereinbarungen im Rahmen eines Architektenvertrags der Schriftform bedürfen. Insbesondere eine Honorarvereinbarung bedarf gemäß § 7 Abs. 1 HOAI (2013) zur Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze. Der Architektenvertrag selbst ist aber nicht schriftformbedürftig, so dass er grundsätzlich schriftlich, mündlich oder konkludent abgeschlossen werden kann. Anderes kann in speziellen Einzelfällen gelten, z.B. wenn die künftigen Vertragsparteien vereinbart haben, dass der Architektenvertrag nur unter Einhaltung der Schriftform wirksam abgeschlossen werden kann. Nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 Baugesetzbuch ist der Architektenvertrag dann im Zweifel nicht geschlossen bis die schriftliche Beurkundung erfolgt ist. Formerfordernisse können sich darüber hinaus z.B. ergeben, wenn es um einen Vertragsabschluss mit der öffentlichen Hand geht und es einschlägige Formanforderungen (z.B. der jeweiligen GemO) einzuhalten gilt.

In der Praxis
Liegt ein von beiden Parteien unterzeichneter Architektenvertrag vor, stellt sich die Frage des Vertragsabschlusses im Regelfall nicht. Bei einer mündlichen Beauftragung stellen sich in der Praxis regelmäßig Beweisprobleme, wenn die mündliche Beauftragung von der Gegenseite bestritten wird. Anspruchsvoll kann der Weg (zum Vergütungsanspruch) sein, wenn weder eine schriftliche noch eine mündliche Beauftragung vorliegen und es einen konkludenten Vertragsabschluss anhand von Indizien darzulegen und zu beweisen gilt. Anhand umfassender Rechtsprechungs-Kasuistik sind dann passende Fälle auszumachen, anhand derer sich argumentieren und darlegen lässt, dass und aufgrund welcher Indizien im konkreten Einzelfall bei den Parteien jeweils ein auf Abschluss eines Architektenvertrag gerichteter Rechtsbindungswillen vorlag.
Ein solches Indiz für einen auf Abschluss eines entgeltlichen Architektenvertrags gerichteten Rechtsbindungswillen kann z.B. die Aufforderung an den Architekten sein, Architektenleistungen zu erbringen und abzuändern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2011 – 21 U 129/10). Des Weiteren die Erbringung und Entgegennahme von Architektenleistungen aus einer fortgeschrittenen Leistungsphase (z.B. BGH, Urteil v. 11.10.2007 – VII ZR 143/06), das Begleichen von Abschlagsrechnungen für erbrachte Architektenleistungen (z.B. BGH, Urteil v. 06.05.1985 – VII ZR 320/84) oder die Verwertung der Architektenleistung z.B. durch Einreichen der Planunterlagen bei der Genehmigungsbehörde (KG, Urteil v. 28.12.2010 – 21 U 97/09) etc.. Die Betonung liegt stets darauf, dass der jeweilige Umstand im konkreten Einzelfall ein Indiz für einen Vertragsabschluss sein kann, nicht muss.
 
Zuletzt aktualisiert 09.11.2024
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