Bebauung nach §34 - Beeinträchtigung der Hausposition

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Otus11

..., ist es sinnvoll, die Stellplätze hier so einzuzeichnen?
Möchte man (ggf. später) einen Carport o. ä. bauen, ist dies bei 7 m Vorgarten folglich die einzig sinnvolle Positionierung.

Bauliche Anlagen wie Carports dürfen ja grundsätzlich nicht in den typischen 5 m Abstand von der Straße zur Baugrenze (als Baufenster) aufgestellt werden.
 
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chrisw81

Möchte man (ggf. später) einen Carport o. ä. bauen, ist dies bei 7 m Vorgarten folglich die einzig sinnvolle Positionierung.

Bauliche Anlagen wie Carports dürfen ja grundsätzlich nicht in den typischen 5 m Abstand von der Straße zur Baugrenze (als Baufenster) aufgestellt werden.
Der Bereich vor dem Carport ist eh nicht als "Vorgarten" nutzbar, da hier die Auffahrt zum Carport ist. Daher finde ich diesen Platz verschenkt und würde gern so nah wie möglich an die Straße. mit dem Platz hinter dem Carport kann ich wenigstens was anfangen und dieser ist nicht als Auffahrt zubetoniert. Daher verstehe ich nicht, warum diese Positionierung sinnvoll sein soll.

Der direkte Nachbar hat seine Garage/Carport ab 5 m gebaut. So fände ich es ok, gern auch noch näher an die Straße.
bebauung-nach-34-beeintraechtigung-der-hausposition-260325-1.jpg
 
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Otus11

Eigentlich möchte ich ja, wie schon in vorigen Beiträgen geschrieben, die Stellplätze eher vor dem Haus haben.
Ich hatte dass so verstanden, dass der Stellplatz/Carport dann auch örtlich vor das Haus, nicht lediglich 2 m näher Richtung Straße, positioniert werden soll... Letzteres ist freilich gut möglich.
 
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Escroda

Hier in Berlin sind keine Stellplätze vorgeschrieben, anders als vielleicht in anderen Bundesländern.
Wieder was gelernt!
Daher die Frage, ob diese eingezeichneten wirklich bindend sind.
Warum zeichnet der Architekt sie dann überhaupt ein? Oder kommt der aus NRW und hat wie ich keine Ahnung von Berlin?
Da ein Carport hier auch genehemigungsfrei ist, wen interessiert dann, wo er steht, so lange man sich an die maximale Grenzbebauung, Höhe etc. hält?
Vielleicht das Bauamt? Vielleicht sind die wie @Deliverer und der VGH München der Ansicht, dass alle baulichen Anlagen hinter die (faktische) Baugrenze gehören.
Bauliche Anlagen wie Carports dürfen ja grundsätzlich nicht in den typischen 5 m Abstand von der Straße zur Baugrenze (als Baufenster) aufgestellt werden.
Das könnte z.B. für Nachbarn, Bauamt oder Straßenbaulastträger von Interesse sein. Mich interessiert dabei , auf welcher rechtlichen Grundlage @Otus11 hier das Wort "grundsätzlich" verwendet.
 
C

chrisw81

Ich hatte dass so verstanden, dass der Stellplatz/Carport dann auch örtlich vor das Haus, nicht lediglich 2 m näher Richtung Straße, positioniert werden soll... Letzteres ist freilich gut möglich.
Naja, muss man dann wahrscheinlich vor Ort schauen, was gut aussieht. Wenn man das so als einziger in der Straße bis ganz nach vorn macht, ist es ja auch blöd.
 
Zuletzt aktualisiert 21.12.2024
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