1.2.3. Massivbau GmbH

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Zuletzt aktualisiert 14.11.2024
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F

Franziwolfgang

Neues vom Insolvenzgericht

Das Gutachten des IV liegt inzwischen vor, das Insolvenzverfahren wird in Kürze eröffnet. Nachzulesen dann unter Insolvenzbekanntmachungen
 
1

123david


Ich möchte hier auch auf ein Problem aufmerksam machen. 123 hat ja auch geworben mit DEKRA-geprüfter Qualität. Zum einen war offenbar ein DEKRA Mitarbeiter zur Endabnahme da. Allerdings war das nicht angekündigt. Welche Mängel sollen dann noch erkannt werden? Lauter unbedeutender Kram. Ich habe mittlerweile zwei Gutachten und ein Ergänzungsgutachten. Kurz gesagt es ist noch schlimmer wie befürchtet. Angefangen von der Fensterabdichtung und den Wärmebrücken die wir per Wärmebildkamera sichtbar gemacht haben bis zur Kellerausführung die nicht den gültigen Bauvorschriften entspricht.
123 hat auch den DEKRA Bericht nicht herausgegeben. Erst nach jahrelanger Anwaltlicher Tätigkeit habe ich 4 Blatt von ca. 15 Blatt erhalten. Ich habe auch die DEKRA direkt angeschrieben aber die haben es nicht einmal nötig zu antworten. Also nach meinem Eindruck deckt damit die DEKRA noch die Machenschaften der 123 und ist genau so schuldig.
Das sollte jeder Bauherr berücksichtigen.
 
B

bauherr21

Hallo zusammen
das Insolvenzverfahren wird am 01.04.2011 lt. Mitteilung des vorläufigen IV eröffnet. Mitteilung
 
B

bauherr21

Das Insolvenzverfahren gegen die 123 Massivbau GmbH wurde am 01.04.2011 eröffnet. Nachfolgend der Beschluss des Insolventgerichts.

Amtsgericht Ansbach, Aktenzeichen: 6 IN 491/10



Über das Vermögen

der 1.2.3 Massivbau GmbH, Molkereiweg 1 a, 91608 Geslau
Registergericht Ansbach, HRB 2501

gesetzlich vertreten durch
Geschäftsführer Wolfgang Stelzer, Molkereiweg 1a, 91608 Geslau


wurde am 01.04.2011 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.



Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Ulrich Pfeifer, Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg
Telefon: 0911-9990990 Telefax: 0911-99909950

1.
Die Gläubiger werden aufgefordert:

a)
ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis 06.05.2011 beim Insolvenzverwalter
schriftlich anzumelden;

b)
dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie
an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

2.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den
Insolvenzverwalter (§ 28 Abs. 3 InsO).

Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines
anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses
sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung des Insolvenzverwalters), 100
(Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Hinterlegung Wertgegenstände bzw.
Wertpapiere), 157 (Stilllegung oder Fortführung des Unternehmens, Beauftragung
Insolvenzverwalter mit Erstellung Insolvenzplan), 160 (Zustimmung zu besonders
bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, hier insbesondere:
Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Ansprüche der Schuldnerin gegen den
Gesellschafter/Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich geltend zu
machen und hierüber Vergleiche abzuschließen, sowie die Ermächtigung des
Insolvenzverwalters zur Führung sonstiger Rechtsstreitigkeiten nebst
Vergleichsabschlüssen; Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Veräußerung
von Grundvermögen aus freier Hand), 162 (Zustimmung zur Betriebsveräußerung an
besonders Interessierte), 233 InsO (Aussetzung von Verwertung und Verteilung
bei Insolvenzplan) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf

Freitag, den 24.06.2011 um 10:00 Uhr, Sitzungssaal 2, EG, Promenade 8, 91522
Ansbach,

der Prüfungstermin wird anberaumt auf

Freitag, den 24.06.2011 um 10:00 Uhr, Sitzungssaal 2, EG, Promenade 8, 91522
Ansbach.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung gem. § 160 InsO als erteilt
gilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.



6 IN 491/10
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht -, 01.04.2011
 
F

Franziwolfgang

Weiß jemand, ob die Verhandlung am 24. Juni öffentlich ist? Und hat jemand Interesse, hinzugehen...?
 
F

Franziwolfgang

Ich beantworte meine Frage mal selber die Verhandlung ist nicht öffentlich, nur Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben, können teilnehmen.

Den genervten "Nur-Bauherren" bleibt also nur die Möglichkeit, mit Teer und Federn vor dem Gerichtsgebäude zu warten
Dies ist KEINE Aufforderung, irgendetwas dergleichen zu tun!!!
 
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