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KarstenausNRW
Nein, auf keinen Fall. Zumindest bei Dir. Diese seltene Möglichkeit besteht ausschließlich bei einem Bauträger unter besonderen Voraussetzungen. Er muss Dir Grundstück und Haus zusammen verkaufen. Das ist bei Dir nicht der Fall, da Verkäufer und GU unterschiedliche Personen bzw. Firmen sind.Du meinst bei einem gekoppelten Kauf kann ich die Umsatzsteuer zurückfordern?
Und dann geht es auch nicht um Dich als Erwerber, der Bauträger kann optieren. Darauf hast Du selbst keinen Einfluss.
Sorry, das wäre zwar schön, aber geht nicht.
Das ist ganz einfach im Grunderwerbsteuergesetz geregelt. Ja, das FA ist berechtigt zum Abschluss der Maßnahme die Steuer zu erheben, da erst dann feststeht, wie hoch diese überhaupt ausfällt. Vorher kann gar kein Bescheid für den Hausbau erstellt werden.Man könnte aber doch auch annehmen, ein erfolgter Grunderwerbsteuerbescheid vom Finanzamt ist bindend. Ist nun die Frage ob der damalige Steuerbescheid für deinen Kauf vorläufig ist oder endgültig zu bewerten ist. Immerhin gab es eine Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar und der Kaufvertrag wurde damit rechtlich vollzogen und so ins Grundbuch eingetragen worden.
Insofern stellt sich hier die Frage ob das Finanzamt den damaligen Bescheid überhaupt noch ändern und so eine Nachforderung begründen kann. Es haben sich ja nachträglich keine neuen steuerlichen Erkenntnisse ergeben. Der notarielle Kaufvertrag war dem Finanzamt zum damaligen Zeitpunkt auch bekannt.
Egal, wie man es dreht und wendet. Schlupflöcher gibt es praktisch keine.