Architekt beauftragt Vermesser ohne Zustimmung der Hausherrin.

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Zuletzt aktualisiert 30.12.2024
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11ant

11ant

Dann sag uns doch mal wie gross der Anbau geplant war. Dann kann man ja die Herstellkosten schätzen.
Ja genau - für die sachliche Einschätzung sollte die TE die Pläne des Cousins hier einmal zeigen.

Meine rechtliche Einschätzung - wohlgemerkt Meinung, keine Rechtsberatung, ich bin bekanntlich Kaufmann und kein Jurist - ist die:

Es ist ein - ich möchte sagen: "mehr als" - himmelweiter Unterschied, ob man einen Betrugsverdacht als mutmaßliches Opfer äußert, oder als Beklagte und Widerklägerin auf ein vermeintlich geschuldetes Honorar.

Die TE hat einen Architekten aufgesucht und von diesem einen Vertragsentwurf bekommen, den sie prüfen lassen wollte. Als sie zu diesem Architekten wiederkehrte ohne Beanstandungen des Vertragsentwurfes zu äußern, konnte dieser von einer konkludenten Beauftragung nach dem unwidersprochenen Vertragsentwurf ausgehen. Architektenverträge enthalten regelmäßig eine Vollmachtsklausel, da ja meistens Vermesser, Statiker und dergleichen unterzubeauftragen sind.

Wenn es nach ewigem Schweigen - vermutlich auch auf einen Mahnbescheid - zu einem Gerichtsverfahren kommt, erfolgt zunächst die Zustellung einer Klageschrift. Da fragt der Anwalt regelmäßig dasselbe wie der Richter, nämlich: "plädieren Sie auf Nichtschuldig ?" und prüft anschließend, mit welchen Beweisangeboten die Gegenbehauptungen belegt werden können.

Auch ohne Bau- oder Architektenrechtsspezialist zu sein, muß er erkennen können, daß hier eine überzogene Forderung im Raum steht, aber auch seine Mandantin sich fortgesetzt unklug verhalten hat. Für solche Fälle empfiehlt jedes "wenn ich groß bin, werde ich Anwalt" Handbuch, der Mandantin einen Vergleich vorzuschlagen, und die Forderung zumindest in ihrer Höhe anzugreifen. Auch sollte sogar ein Bisgesternnochreferendar der Mandantin umgehend erklärt haben, weshalb ihre Strategie "der Vermesser ist vermutlich nie vor Ort gewesen" (sofern das überhaupt nötig gewesen wäre) in die versäumte Betrugsverdachtsanzeige gehört hätte, jedoch als Abwehrversuch in der Honorarklage nicht verfängt.

Was bleibt, ist: die auch für einen ich sachma "handelsüblichen Amtsrichter" durch Wundersamkeit auffallende Diskrepanz zwischen der Höhe des festzustellen beklagten Honoraranspruches und der Leistung, die diesen begründen soll. Bereits im Mahnbescheid, spätestens jedoch in der Klageschrift wird der Anspruch ja wohl begründet worden sein. Hier kann der Anwalt ansetzen, denn bis mehr als in die Leistungsphase 4 kann der Architekt hier unmöglich vorgedrungen sein, also müßte ein "Anbau" schon aus Muranoglas sein, wenn seine Planung bis dahin 18k Honoraranspruch produziert hätte.

Der Amtsrichter (ach nein, bei 18k ist es ja bereits in der ersten Instanz ein Richter am Landgericht) wird also aus der Aktenlage erkennen, daß er da mal wieder Richter spielen muß, weil sich die Streitgegner nicht vorher verständigt haben. Im Regelfall ergeht dann eine Ladung zunächst zu einer "Güteverhandlung mit im Falle des Scheiterns anschließendem Eintritt in das Hauptverfahren". Schon hier muß der Anwalt der TE gesagt haben, daß das ein Warnschuß des Inhaltes "wenn das nicht teuer werden soll, unterbreiten wir besser schon vor oder spätestens eingangs des Termins ein Vergleichsangebot" ist. Der Anwalt, mit RAG und Gerichts- und Notarkostengesetz "im Kopf" macht dann mit "5k" einen Vorschlag, dem jeder kluge Kollege von der Gegenseite zu folgen empfehlen wird. Mit diesem Ankerangebot bittet der Richter vermutlich bei jedem "mimimi" das über 7k hinaus ginge die Anwälte beider Seiten an den Richtertisch, um den Sack prozeßökonomisch zuzumachen. Die Justiz hat schließlich auch besseres zu tun, als hinter kindischen Streithähnen herzuputzen. Timeslots in Sitzungssälen sind ein knappes Gut.

Wenn die TE jetzt noch ihr Unglück maximieren und den größtmöglichen Bock schießen will, versteigt sie sich in Böser-Anwalt-Selbstmitleid, entzieht diesem auch noch still das Mandat, geht zum Termin nicht hin und kassiert mit Pauken, Trompeten, Peperoni und Zaziki ein Versäumnisurteil vom Feinsten.
 
S

Silvia T.

Vielen Dank allen für die Meinungen. Sie erfüllen zwar nicht meine Hoffnungen und Fragen nicht (meist), aber sind trotzdem interessant und vielleicht. bringen sie mich auf eine rettende Idee.

Danke erst Mal an: Schorsch_baut. Genau, nach solchen Antworten habe ich gesucht;) Ich muss einen Fehler finden, wie ich dem Vermesser in seiner Vorgehensweise, oder Arbeit ein Fehlverhalten nachweisen kann... Und das ist es schon: diese Leute dürften ohne mich zu benachrichtigen gar nicht mein Grundstück vermessen! Und sie haben mich nicht benachrichtigt. Oben drein haben sie in der Rechnung angegeben, dass sie hier vor Ort 3. Std. gemessen haben;) Desweitern habe ich nur die blanke Rechnung bekommen, keine Zahlen, oder Dokumentation zu der Messung. Ich habe mich heute mit einem öffentlich bestellten Vermesser a. D. kurz unterhalten: er hat mir gesagt, dass man normalerweise den Bauherren zu benachrichtigen hat, wenn er das Grundstück betritt und auch noch die Nachbar, wenn er auf das benachbarte Grundstück wegen der Messung drauf muss. Nichts kam.

Der Architekt hat den Vermesser am 9.02.2022 zu der Vermessung beauftragt, hatte am 10.02.2022 gleich das Angebot dazu bekommen und die Vermessung hat gleich am 11.02.2022 stattgefunden. Jetzt mal ehrlich: ich habe einen bekannten Handwerker, für den ich die VIP bin und ich muss auf den mind. 3-4 Mon. warten, eh der arbeiten kommt und der Vermesser hat das gleich erledigen können?
Es stinkt zum Himmel!

Eine Verhandlung hatte bereits stattgefunden, wo der Architekt als Zeuge befragt wurde und die Richterin fragte ihm, ob er es mir deutlich genug gesagt hätte, dass er jetzt den Vermesser beauftragt? Darauf antwortete er, dass er mir das nicht so genau kommunizierte;) (Er hatte es mir gar nicht gesagt). Er log wie am Schnürchen: ich ging bei im ständig ein und aus ( ich kann es anhand meiner Kalender belegen, dass ich da 3x ca. 0,5 Std war!)
Dann hat das Vermessungsbüro einen Nachweis über die Mietarbeiter, und so Zeug vorgelegt.
Ich war da nicht bei, der Anwalt hat mich vertreten.
Darauf antwortete ich, das ich an dem Tag in dem Haus war (es ging ja um ein Anbau) wohne und alle Fenster der Wohnung zu der Messungsseite ausgerichtet sind und ich behaupte, dass der Vermesser gar nicht da war.
Nun will mich die Richterin am 7.11. sehen und befragen dazu.
Der Vermesser will das aber nicht, die wollen jetzt bloss, dass ich nicht zu Wort komme und schrieben der Richterin, das wäre nicht notwendig...und so etwas halt. Ich habe das Gefühl, dass sie Schiess haben, dass ihre Lüge auffliegt.
Deshalb brauche ich jetzt "Futter" in Form von Formfehler, die der Vermesser begannen hatte, wie z.B.: er hätte mich benachrichtigen sollen! Denn auch wenn ich persönlich ihm nicht den Auftrag erteilte, so hätte er mich als Bauherrin benachrichtigen müssen. Und wenn es nur Usus ist! Dazu hätte ich sicherlich opponiert und die Ganze Situation wäre nicht entstanden.

Das Glass ist immer halbvoll und nicht umgekehrt

Des Weiteren wundert es mich doch, wie krank ein Recht sein kann, dass ein Vertrag ohne ausdrücklicher Zustimmung der beiden Parteien zustande kommen kann?!
Ich bin gelernte Industriekauffrau und in meiner Ausbildung habe ich gelernt, das ein Vertrag eine zweiseitige Willenserklärung ist.
Ich habe dem Architekten noch am selben Tag, als er mir den Vertrag zusgesant hatte, via mail geschrieben, dass ich den Vertrag von der Rechtsschutzversicherung prüfen lassen muss! Das war am 11.02.2022 Und es ist doch logisch, dass das ein Prozess ist, der nicht vom jetzt auf gleich geht. Wie kann ein Vertrag zustande kommen, ohne das ich es unterzeichnet habe! Ich bin zwar Vermieterin, aber kein Kaufman. Also wie ist es möglich, dass der Vertrag zustande kam?

Habe das Gefühl, wenn der Vermesser vor Gericht scheitert, dann wird der Architekt einen Rückzieher machen. Die Kollegen geben sich gegenseitig Deckung und wollen eine alleinstehende Frau ausnehmen. Sie haben von Anfang an spekuliert, dass ich mich weich klopfen lasse.
 
S

Silvia T.

@nordanney
Gratuliere des Erfolges;)
Mit dem Angebot, sich zu einigen war ich schon vor dem Gericht bei dem Architekten!
Ich habe erst gedacht, dass er sich vertan hat mit der Rechnung, aber als er mich dann mahnte bin ich zu ihm und habe ihm gefragt, ob er sich unter diesen Umständen, dass der Anbau nicht Zustande kam, auf 5.000€ einigen würde.
Das war noch, bevor ich erfahren habe, dass der Anbau hätte lt. dem Bebauungsplan nicht hergerichtet werden können....
Das war übrigens, dass ich das 4x Mal bei Ihm war. Er bedrohte mich und sagte; wenn ich ihm das Geld nicht zahle, würde mein Haus in die Versteigerung kommen, dann käme er schon an sein Geld dran!
Wie Sie sehen können nordanney: viel Auswahl hatte ich da nicht;)

P.S. Über verschütette Milch machte es keinen Sinn zu jammern. Ja ich habe Fehler gemacht, aber darüber zu diskutieren und das zu monieren bringt bich nicht weiter! Augen nach vorne und nicht irgendwo hinten!
 
S

Silvia T.

@Schorsch_baut
Genau das will ich: aus der Sache ohne Feder lassen zu müssen, raus zu kommen!
1.)Ich glaube daran, dass das Gericht das auch so sehen wird: einen ortskundigen Architekten müsste der örtliche Bebauungsplan geläufig sein! Und er hätte den Fehler meines Cousins entdecken müssen: Hat er nicht weil er sich damit gar nicht beschäftigt hat!
2.) Wie kann man einen Vermesser beauftragen, wenn es noch nicht klar ist, ob die Stadt mit dem Anbau einverstanden wäre!
 
S

Silvia T.

@Hangman-II
Mein Anwalt ist einer für Architektenrecht.
Mündliche Verträge können nur nur unter Kaufläuten geschlossen werden! Ich bin eine Privatperson. Deshalb hatte ich keine Ahnung von einem Vertrag! Das Sonderrecht der Architekten mit der Lizenz zum Gelddrucken!
Ich bin mit Ihnen dacor: der Architekt hätte alles sehen müssen und mir alles sagen müssen. Die Rechnung ist auch unberechtigt. Und deshalb glaube ich, dass das eine Versuch mich zu prellen ist!
Aber mein Anwalt meint die Sachen gehören nicht in das Verfahren von dem Vermesser hin!
Danke und Ihnen auch alles Gute!
 
Zuletzt aktualisiert 30.12.2024
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