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Ja genau - für die sachliche Einschätzung sollte die TE die Pläne des Cousins hier einmal zeigen.Dann sag uns doch mal wie gross der Anbau geplant war. Dann kann man ja die Herstellkosten schätzen.
Meine rechtliche Einschätzung - wohlgemerkt Meinung, keine Rechtsberatung, ich bin bekanntlich Kaufmann und kein Jurist - ist die:
Es ist ein - ich möchte sagen: "mehr als" - himmelweiter Unterschied, ob man einen Betrugsverdacht als mutmaßliches Opfer äußert, oder als Beklagte und Widerklägerin auf ein vermeintlich geschuldetes Honorar.
Die TE hat einen Architekten aufgesucht und von diesem einen Vertragsentwurf bekommen, den sie prüfen lassen wollte. Als sie zu diesem Architekten wiederkehrte ohne Beanstandungen des Vertragsentwurfes zu äußern, konnte dieser von einer konkludenten Beauftragung nach dem unwidersprochenen Vertragsentwurf ausgehen. Architektenverträge enthalten regelmäßig eine Vollmachtsklausel, da ja meistens Vermesser, Statiker und dergleichen unterzubeauftragen sind.
Wenn es nach ewigem Schweigen - vermutlich auch auf einen Mahnbescheid - zu einem Gerichtsverfahren kommt, erfolgt zunächst die Zustellung einer Klageschrift. Da fragt der Anwalt regelmäßig dasselbe wie der Richter, nämlich: "plädieren Sie auf Nichtschuldig ?" und prüft anschließend, mit welchen Beweisangeboten die Gegenbehauptungen belegt werden können.
Auch ohne Bau- oder Architektenrechtsspezialist zu sein, muß er erkennen können, daß hier eine überzogene Forderung im Raum steht, aber auch seine Mandantin sich fortgesetzt unklug verhalten hat. Für solche Fälle empfiehlt jedes "wenn ich groß bin, werde ich Anwalt" Handbuch, der Mandantin einen Vergleich vorzuschlagen, und die Forderung zumindest in ihrer Höhe anzugreifen. Auch sollte sogar ein Bisgesternnochreferendar der Mandantin umgehend erklärt haben, weshalb ihre Strategie "der Vermesser ist vermutlich nie vor Ort gewesen" (sofern das überhaupt nötig gewesen wäre) in die versäumte Betrugsverdachtsanzeige gehört hätte, jedoch als Abwehrversuch in der Honorarklage nicht verfängt.
Was bleibt, ist: die auch für einen ich sachma "handelsüblichen Amtsrichter" durch Wundersamkeit auffallende Diskrepanz zwischen der Höhe des festzustellen beklagten Honoraranspruches und der Leistung, die diesen begründen soll. Bereits im Mahnbescheid, spätestens jedoch in der Klageschrift wird der Anspruch ja wohl begründet worden sein. Hier kann der Anwalt ansetzen, denn bis mehr als in die Leistungsphase 4 kann der Architekt hier unmöglich vorgedrungen sein, also müßte ein "Anbau" schon aus Muranoglas sein, wenn seine Planung bis dahin 18k Honoraranspruch produziert hätte.
Der Amtsrichter (ach nein, bei 18k ist es ja bereits in der ersten Instanz ein Richter am Landgericht) wird also aus der Aktenlage erkennen, daß er da mal wieder Richter spielen muß, weil sich die Streitgegner nicht vorher verständigt haben. Im Regelfall ergeht dann eine Ladung zunächst zu einer "Güteverhandlung mit im Falle des Scheiterns anschließendem Eintritt in das Hauptverfahren". Schon hier muß der Anwalt der TE gesagt haben, daß das ein Warnschuß des Inhaltes "wenn das nicht teuer werden soll, unterbreiten wir besser schon vor oder spätestens eingangs des Termins ein Vergleichsangebot" ist. Der Anwalt, mit RAG und Gerichts- und Notarkostengesetz "im Kopf" macht dann mit "5k" einen Vorschlag, dem jeder kluge Kollege von der Gegenseite zu folgen empfehlen wird. Mit diesem Ankerangebot bittet der Richter vermutlich bei jedem "mimimi" das über 7k hinaus ginge die Anwälte beider Seiten an den Richtertisch, um den Sack prozeßökonomisch zuzumachen. Die Justiz hat schließlich auch besseres zu tun, als hinter kindischen Streithähnen herzuputzen. Timeslots in Sitzungssälen sind ein knappes Gut.
Wenn die TE jetzt noch ihr Unglück maximieren und den größtmöglichen Bock schießen will, versteigt sie sich in Böser-Anwalt-Selbstmitleid, entzieht diesem auch noch still das Mandat, geht zum Termin nicht hin und kassiert mit Pauken, Trompeten, Peperoni und Zaziki ein Versäumnisurteil vom Feinsten.