Architekt beauftragt Vermesser ohne Zustimmung der Hausherrin.

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Zuletzt aktualisiert 21.12.2024
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C

chand1986

Architektenvetrag wurde mir vorgelegt, aber nicht unterschrieben von mir. Anwalt behauptet trotzdem, ich müsste an den Architekten zahlen
Und wie begründet der Anwalt das?
Dessen Begründung würde uns weiter erleuchten. Denn hier fehlen definitiv Informationen.
P.S. Man wechselt das Pferd während des Kampfes nicht! Und wenn ein Anwalt sich als ein Dressman entpuppt, dann muss ich ihm das Futter liefern!
Falsch.
Was soll ein Kalenderspruch hier bringen?
 
S

Schorsch_baut

Also ganz ohne Zahlung an den Architekten kommst Du aus der Nummer nicht raus, Du hast ja eine Leistung in Anspruch genommen, die Prüfung und Erstellung der Pläne für die Klärung der Finanzierung, oder? Und diese Leistung wurde ja durch den Architekten geliefert. Streitpunkt kann da die Höhe sein, worauf vermutlich der Anwalt mit seinem Vergleich abzielt.
 
H

hanghaus2023

Ich sehe schon, Deine Meinung ist festgefahren. Du liest vermutlich nicht mal die durchaus gut argumentierten Beiträge.

Gab es denn schon eine erste Verhandlung?

Ich sehe es wie der @11ant. Der Anwalt soll einen Vergleich anstreben. Der Architekt und der Vermesser haben auch keine guten Argumente zumindest was die Höhe der Forderung angeht.

Wenn Du das durchfechten willst, weil Du fest davon ausgehst das man Dich über den Tisch ziehen will, dann wird es teuer.

Ich zitiere hier mal aus dem Internet.

2.1.1 Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung

Will er sich nicht vertraglich binden, muss er dem Antrag widersprechen. Das Schweigen auf den Antrag gilt gem. § 362 Abs. 1 Baugesetzbuch als Annahme; das Vertragsverhältnis kommt zustande.

Vermutlich kennt Dein Anwalt das. Der kennt vermutlich auch alle Unterlagen.
 
Tolentino

Tolentino

2.1.1 Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung

Will er sich nicht vertraglich binden, muss er dem Antrag widersprechen. Das Schweigen auf den Antrag gilt gem. § 362 Abs. 1 Baugesetzbuch als Annahme; das Vertragsverhältnis kommt zustande.
Man sollte seine Quellen, insbesondere im Internet prüfen. Geschäftsbesorgung ist §362 HGB
Da geht es um Kaufleute.
Ist d. TE Kaufmann (/-frau)?

Ich glaube zwar, dass der Sachverhalt uns sehr verkürzt dargestellt wurde und insofern können wir hier eh nur mutmaßen oder eben unter Einschränkung der Begebenheiten spekulieren.

Aber ich würde auch zu nem Anwaltswechsel raten.
Zumal der Spruch mit dem Pferd auch originär Quatsch ist, denn natürlich wechselte ein guter Kämpfer sein Pferd auch während der Schlacht - wenn es lahmte.
 
H

Hangman-II

Es geht ein wenig durcheinander... ich versuche mal zu sortieren:

1. Vertragsverhältnis
Für einen Vertrag braucht es in D keine Unterschrift! Verträge können auch mündlich geschlossen werden bzw durch "konkludentes Handeln" entstehen. Ob berechtigt oder nicht, darauf wird sich der Architekt wohl berufen - und vermutlich Recht bekommen! Ich an Deiner Stelle würde also davon ausgehen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist.

2. HOAI
HOAI ist ein Phasenmodell bei dem das Bauvorhaben von Phase zu Phase immer weiter verfeinert wird. Sinn der Phasen ist es vor allem, evtl Stolpersteine rechtzeitig (also in frühen Phasen) zu erkennen. Die Unmöglichkeit überhaupt bauen zu können, hätte von einem fach- und orstkundigen Architekten in einer frühen Phase erkannt und aufgezeigt werden müssen. Nach meinem - laienhaften - Verständnis, dürfte also auch nur bis max zu dieser Phase abgerechnet werden.
Wenn ein mündlicher Vertrag existiert, gilt Standard-HOAI - ohne Mehrungen, etc. In diesem Sinne müsste auch die Rechnung aufgeschlüsselt sein, was sich einfach prüfen lässt. Insbesondere muss diese Prüfung beinhalten bis zu welcher Phase abgerechnet wurde, und anhand von welchen Bauvolumina. 18K für Phase I und ggf Teile von II kann ich mir für einen Anbau nur schwer vorstellen.

3. Teilleistungen
Wenn wir mal davon ausgehen, dass ein Vertragsverhältnis existiert (siehe 1.) und für dieses HOAI (siehe 2.) gilt, helfen die "Teilleistungstabellen nach Siemon" bei der Ermittlung des korrekten Honorars - denn ganz offensichtlich wurden wesentliche Teile nicht erbracht!

4. Vermesser
Ich kann nicht beurteilen, ob sich für den Architekten/Vermesser aus 1. und 2. die Notwendigkeit einer Vermessung ableiten lässt. Es scheint ja so, dass auch ohne Vermessung hätte klar sein müssen, dass ein Anbau nicht genehmigungsfähig ist.

5. Anwalt
Es gibt Fachanwälte für Architektenrecht - die klären einen solchen Fall ruckzuck. Normalos sind damit in der Regel überfordert.

Viel Erfolg!
 
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