Bauabnahme Neubau trotz fehlender Wärmepumpe. Wesentlicher Mängel?

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Zuletzt aktualisiert 27.12.2024
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H

HessamA

Ich würde es genau so machen, wie 11ant es angeregt hat :



Eine Endabnahme kann erst erfolgen, wenn alle Leistungen erbracht sind: Ohne (definitive) Heizung ist das nicht gegeben. Die Bezahlung der Restsumme würde ich erst leisten, wenn alles fertig ist.
Ja 11ant hat mir einen guten Weg aufgezeigt. Ich sehe es auch so wie Du, dass eine Abnahme erst dann erfolgen kann, wenn alle vertraglich vereinbarte Werke fertig sind und das ist hier mit der Heizungsanlage nicht der Fall. Auch Dir vielen Dank für Deine Rückmeldung.
 
S

SaniererNRW123

Ja 11ant hat mir einen guten Weg aufgezeigt. Ich sehe es auch so wie Du, dass eine Abnahme erst dann erfolgen kann, wenn alle vertraglich vereinbarte Werke fertig sind und das ist hier mit der Heizungsanlage nicht der Fall.
Damit machst Du Dich im Zweifel schadensersatzpflichtig. Es geht um Bezugsfertigkeit - und die kann mit einer provisorischen Heizung gegeben sein. Ganz so einfach ist das nicht - siehe 640BGB und einschlägige Rechtsprechung wegen verweigerter Abnahme bei geringen Mängel (und eine funktionierende Heizung, wenn auch nicht genau das bestellte Gerät könnte man als geringen Mangel betrachten).
 
H

HessamA

Falsch. Bezugsfertigkeit bedeutet, dass ein ordnungsgemäßer Gebrauch der Wohnung / des Hauses möglich sein muss. Es muss Euch also zumutbar sein, das haus zu beziehen. Dafür muss keine Wärmepumpe vorhanden sein, wenn der Bauträger - wie geschrieben - eine provisorische Alternative zur Verfügung stellt. Also eine Ersatzheizung. Mann könnte ihn aber dazu heranziehen, z.B. höhere Heizkosten zu übernehmen.
Aber wie ist es mit dem Provisorium für Warmwasser beispielsweise? Muss ich dann im gesamten Haus Durchlauferhitzern zustimmen? Und muss ich dann zustimmen, dass 136qm Wohnfläche mit Elektroheizungen beheizt werden? Ist das in einen bestimmen Umfang zumutbar? Und wie lange darf dieser Umstand bestehen? Ich würde ja dann bei der Abnahme die fehlende Wärmepumpe als Mängel im übernahmeprotokoll dokumentieren lassen. Welche Frist ist hier angemessen? Meine Sorge: die Wärmepumpe ist erst in Monaten lieferbar.
 
W

Westerwald 2

Damit machst Du Dich im Zweifel schadensersatzpflichtig. Es geht um Bezugsfertigkeit - und die kann mit einer provisorischen Heizung gegeben sein. Ganz so einfach ist das nicht - siehe 640BGB und einschlägige Rechtsprechung wegen verweigerter Abnahme bei geringen Mängel (und eine funktionierende Heizung, wenn auch nicht genau das bestellte Gerät könnte man als geringen Mangel betrachten).
Sehe ich nicht so: Es wird ja nachgefragt, wie die provisorische Lösung aussieht - erst danach kann beurteilt werden, ob ein Bezug möglich ist. Hier sagt niemand, dass nicht mit einer provisorischen Lösung vorerst gelebt werden kann. Nur ist es am Hausbauer näher zu erläutern, wie das erfolgen soll. Eine Endabnahme kann ganz sicher erst nach kompletter Fertigstellung erfolgen - und ebenso ist glasklar, dass nicht die ganze Restsumme fällig wird.
 
H

HessamA

Damit machst Du Dich im Zweifel schadensersatzpflichtig. Es geht um Bezugsfertigkeit - und die kann mit einer provisorischen Heizung gegeben sein. Ganz so einfach ist das nicht - siehe 640BGB und einschlägige Rechtsprechung wegen verweigerter Abnahme bei geringen Mängel (und eine funktionierende Heizung, wenn auch nicht genau das bestellte Gerät könnte man als geringen Mangel betrachten).
Auch Dir vielen Dank für diese neuen Aspekte.

Also dann Abnahme durchführen und das Fehlen der Wärmepumpe als Mängel dokumentieren und Frist setzen? Oben habe ich ja bereits die Frage gestellt. Wie lange ist ein solcher Umstand zumutbar? Muss ich den Bauträger mehrere Wochen oder Monate hierfür einräumen oder sind es die üblichen 14 Tage?
 
S

SaniererNRW123

Aber wie ist es mit dem Provisorium für Warmwasser beispielsweise?
Deshalb mein Posting #18
Muss ich dann im gesamten Haus Durchlauferhitzern zustimmen?
Das ist doch quatsch. Dafür müsste die komplette Elektrik geändert und auch neue Leitungen gezogen werden.
Und muss ich dann zustimmen, dass 136qm Wohnfläche mit Elektroheizungen beheizt werden? Ist das in einen bestimmen Umfang zumutbar? Und wie lange darf dieser Umstand bestehen?
Noch einmal: FRAGEN!!! Der Bauträger soll Dir sagen, was er plant. Vielleicht stellt er Dir eine provisorische mobile Wärmepumpe hin. Die Dinger kann man als provisorische Heizung auch mieten. Sind mobile Geräte.
Ich würde ja dann bei der Abnahme die fehlende Wärmepumpe als Mängel im übernahmeprotokoll dokumentieren lassen.
Auf jeden Fall!
Sehe ich nicht so: Es wird ja nachgefragt, wie die provisorische Lösung aussieht - erst danach kann beurteilt werden, ob ein Bezug möglich ist.
Das habe ich ja auch extra in #18 geschrieben.
Hier sagt niemand, dass nicht mit einer provisorischen Lösung vorerst gelebt werden kann.
In #19 sagt der TE, dass er die Abnahme verweigern will, weil die Wärmepumpe fehlt. Und das kann pauschal zu der von mir genannten Folge führen. So einfach ist das Thema Abnahme im Baurecht (leider) nicht.
Nur ist es am Hausbauer näher zu erläutern, wie das erfolgen soll. Eine Endabnahme kann ganz sicher erst nach kompletter Fertigstellung erfolgen - und ebenso ist glasklar, dass nicht die ganze Restsumme fällig wird.
Jep. Vollste Zustimmung.
Also dann Abnahme durchführen und das Fehlen der Wärmepumpe als Mängel dokumentieren und Frist setzen?
Erst mal den Bauträger fragen, was er vor hat. Dann überlegen, was Du machst. Noch einmal: Plane jetzt nichts konkretes, bevor Du nicht weißt, was überhaupt passiert. Weder einfach abnehmen noch die Abnahme verweigern kann Dir im jetzigen Zeitpunkt jemand raten.
 
Zuletzt aktualisiert 27.12.2024
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