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TheElf23
Eventuell habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Noch wurde keine Bauvoranfrage gestellt. Diese möchten wir eigentlich auch vermeiden, da diese das gesamte Vorhaben um voraussichtlich ca. drei Monate verzögern würde. Auch wenn man sich seitens der Maklerin wohl darauf einlassen würde. Das Grundstück entsprechend lange reservieren würde.
Ich hatte heute einen Termin mit einem Rechtsanwalt mit dem Fachgebiet öffentliches Baurecht. Es handelte sich dabei um eine Erstberatung. Konkrete Aussagen konnte er mangels konkreter Planungen nicht machen. Wir sind den aktuellen/geänderten Bebauungsplan durchgegangen. Seiner Aussage nach liegt das Hauptaugenmerk auf der „Eingeschossigkeit“. Ein zweites Vollgeschoss ist in jedem Fall ausgeschlossen, was für uns aber im Prinzip schon klar war. Möchten wir ja auch gar nicht.
Solange das zweite Geschoss als Staffelgeschoss gestaltet wird, sollte es demnach nicht zu einer Ablehnung kommen. Es muss nur entsprechend vom Architekten im Bauantrag dargestellt werden.
Paragraf 2 niedersächsische Bauordnung
„(7) 1Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. 2Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.“
Weiterhin sagte er, dass die Gemeinde den Bauantrag zwar zu Gesicht bekommen würde allerdings die Entscheidung immer noch beim Landkreis liegt.
Wir erhalten kommende Woche dann hoffentlich drei eventuell auch vier Angebote regionaler Bauunternehmer. Dann werden wir uns weitere Gedanken machen. Alle folgen dem Prinzip der Unterordnung. Mit einer Befreiung braucht man es wohl gar nicht erst versuchen, da der Bebauungsplan erst kürzlich geändert wurde.
Ich hatte heute einen Termin mit einem Rechtsanwalt mit dem Fachgebiet öffentliches Baurecht. Es handelte sich dabei um eine Erstberatung. Konkrete Aussagen konnte er mangels konkreter Planungen nicht machen. Wir sind den aktuellen/geänderten Bebauungsplan durchgegangen. Seiner Aussage nach liegt das Hauptaugenmerk auf der „Eingeschossigkeit“. Ein zweites Vollgeschoss ist in jedem Fall ausgeschlossen, was für uns aber im Prinzip schon klar war. Möchten wir ja auch gar nicht.
Solange das zweite Geschoss als Staffelgeschoss gestaltet wird, sollte es demnach nicht zu einer Ablehnung kommen. Es muss nur entsprechend vom Architekten im Bauantrag dargestellt werden.
Paragraf 2 niedersächsische Bauordnung
„(7) 1Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. 2Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.“
Weiterhin sagte er, dass die Gemeinde den Bauantrag zwar zu Gesicht bekommen würde allerdings die Entscheidung immer noch beim Landkreis liegt.
Wir erhalten kommende Woche dann hoffentlich drei eventuell auch vier Angebote regionaler Bauunternehmer. Dann werden wir uns weitere Gedanken machen. Alle folgen dem Prinzip der Unterordnung. Mit einer Befreiung braucht man es wohl gar nicht erst versuchen, da der Bebauungsplan erst kürzlich geändert wurde.