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LotteBerlin
Hallo zusammen,
vielen Dank zunächst für euren zahlreichen Input.
Unsere Planung bzw. Entscheidung für ein Bauunternehmen hapert an diesen Vorgaben. Wir tun uns schwer damit etwas zu planen von dem wir nicht wissen wie es aussehen darf. Sicherlich haben wir die Angaben des Bauamts zur Hinterlandbebauung, allerdings finde ich eben für diese keine fundierten Quellen. Sowas wird ja nicht einfach im Montagsmeeting beschlossen.
Für das vordere Grundstück beruft sich die Dame vom Amt auf den Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960, der hier in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin (Bauordnung Bln) von 1958, dem Bebauungsplan XIV-A von 1971 und den förmlich festgestellten (f. f.) Straßen- und Baufluchtlinien als übergeleiteter (qualifizierter) Bebauungsplan weiter gilt.
In der Baugenehmigung des Hauses auf dem vorderen Grundstück von 1991 steht:
"Aufgrund der Bauordnung für Berlin (Bauordnung Bln) vom 28. Februar 1985, zuletzt geändert am 02. Oktober 1990, erteilen wir gemäß den als Anlagen....."
Das passt ja mit den heutigen Aussagen vom Bauamt nicht zusammen.
Ich habe mir die drei Dokumente, die sie angibt, angesehen und zur Hinterlandbebauung folgendes gefunden:
Bauordnung Bln 1958:
- Die größte Bebauungstiefe, gerechnet von der straßenseitigen zwingenden Baulinie, Baugrenze oder Baufluchtlinie an, beträgt für reine und allgemeine Wohngebiete in der offenen Bauweise 20 m
- Über die in Nr. 1 bezeichnete Begrenzung hinaus können Gebäude oder Gebäudeteile zugelassen werden, wenn städtebauliche Gründe nicht entgegenstehen.
Der angegebene Bebauungsplan verweist zu zulässiger Grundfläche, Geschossfläche, Baumasse, Baugrenzen, Bebauungstiefe, baulichen Anlagen und Stellplätzen auf explizite Paragrafen der Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968.
Zur Bebauunstiefe steht dort:
- (3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
- (4): Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsäch- lichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
Von den Abmessungen her, würden wir am liebsten das gleiche Haus wie vorne bauen (mit Gaube und/oder 3. Giebel). Dessen Traufhöhe liegt bei 4,30m.
Laut Aussage des Bauamts nicht möglich. Mir ist allerdings nicht klar, inwiefern 30cm ins Gewicht fallen, wenn die Firsthöhe des Hauses bei den vorgegebenen 8,50m bleibt. Gaube und Giebel würden das DG zum Vollgeschoss machen (in der Planung je 3,68m lang bei einer Gesamtlänge von 12,81m)
Grundsätzlich ist meine Frage einfach auf welcher Rechtsgrundlage diese Hinterlandauflagen beruhen. In keinem der drei Dokumente werden konkrete Größen angegeben.
In der Bauordnung Bln 1958 steht einzig der folgende Absatz:
- An die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen an und auf Straßen und Plätzen von besonderer städtebaulicher Bedeutung können durch Rechtsverordnung besondere Gestaltungsanforderungen, namentlich hinsichtlich Gliederung, Geschosszahl, Geschosshöhe, Traufhöhe, Firstrichtung, Dachausbildung, Verwendung von Baustoffen, Farbgebung, Verkleidung und Verputz gestellt werden.
Handelt es sich bei einer Hinterlandbebauung um einen Platz von besonderer städtebaulicher Bedeutung? Dann muss es ja eine Rechtsverordnung zu den Auflagen geben.
Versteht mich nicht falsch, es geht mir hier in keiner Weise darum einen Rechtsstreit anzustreben. Dennoch möchten wir ein für uns passendes Haus bauen, ohne unendlich viele Kompromisse eingehen zu müssen.
Es kostet unheimlich viel Zeit und Nerven einen Baupartner zu finden. Die ersten Planungen sind immer schön und gut, bringen uns aber nichts, wenn ich diese nicht realisieren kann.
Wir wissen nicht wie wir jetzt vorgehen sollen. Einen Vertrag auf Basis einer Planung unterschreiben, die so evtl. gar nicht genehmigt wird? Eine Menge Kompromisse schließen, obwohl das Haus eventuell doch mehr unseren Wünschen entsprechen hätte können?
Ich danke euch nochmals für eure Zeit und Mühen, mir das ganze verständlich zu machen.
vielen Dank zunächst für euren zahlreichen Input.
Unsere Planung bzw. Entscheidung für ein Bauunternehmen hapert an diesen Vorgaben. Wir tun uns schwer damit etwas zu planen von dem wir nicht wissen wie es aussehen darf. Sicherlich haben wir die Angaben des Bauamts zur Hinterlandbebauung, allerdings finde ich eben für diese keine fundierten Quellen. Sowas wird ja nicht einfach im Montagsmeeting beschlossen.
Für das vordere Grundstück beruft sich die Dame vom Amt auf den Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960, der hier in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin (Bauordnung Bln) von 1958, dem Bebauungsplan XIV-A von 1971 und den förmlich festgestellten (f. f.) Straßen- und Baufluchtlinien als übergeleiteter (qualifizierter) Bebauungsplan weiter gilt.
In der Baugenehmigung des Hauses auf dem vorderen Grundstück von 1991 steht:
"Aufgrund der Bauordnung für Berlin (Bauordnung Bln) vom 28. Februar 1985, zuletzt geändert am 02. Oktober 1990, erteilen wir gemäß den als Anlagen....."
Das passt ja mit den heutigen Aussagen vom Bauamt nicht zusammen.
Ich habe mir die drei Dokumente, die sie angibt, angesehen und zur Hinterlandbebauung folgendes gefunden:
Bauordnung Bln 1958:
- Die größte Bebauungstiefe, gerechnet von der straßenseitigen zwingenden Baulinie, Baugrenze oder Baufluchtlinie an, beträgt für reine und allgemeine Wohngebiete in der offenen Bauweise 20 m
- Über die in Nr. 1 bezeichnete Begrenzung hinaus können Gebäude oder Gebäudeteile zugelassen werden, wenn städtebauliche Gründe nicht entgegenstehen.
Der angegebene Bebauungsplan verweist zu zulässiger Grundfläche, Geschossfläche, Baumasse, Baugrenzen, Bebauungstiefe, baulichen Anlagen und Stellplätzen auf explizite Paragrafen der Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968.
Zur Bebauunstiefe steht dort:
- (3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
- (4): Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsäch- lichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
Von den Abmessungen her, würden wir am liebsten das gleiche Haus wie vorne bauen (mit Gaube und/oder 3. Giebel). Dessen Traufhöhe liegt bei 4,30m.
Laut Aussage des Bauamts nicht möglich. Mir ist allerdings nicht klar, inwiefern 30cm ins Gewicht fallen, wenn die Firsthöhe des Hauses bei den vorgegebenen 8,50m bleibt. Gaube und Giebel würden das DG zum Vollgeschoss machen (in der Planung je 3,68m lang bei einer Gesamtlänge von 12,81m)
Grundsätzlich ist meine Frage einfach auf welcher Rechtsgrundlage diese Hinterlandauflagen beruhen. In keinem der drei Dokumente werden konkrete Größen angegeben.
In der Bauordnung Bln 1958 steht einzig der folgende Absatz:
- An die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen an und auf Straßen und Plätzen von besonderer städtebaulicher Bedeutung können durch Rechtsverordnung besondere Gestaltungsanforderungen, namentlich hinsichtlich Gliederung, Geschosszahl, Geschosshöhe, Traufhöhe, Firstrichtung, Dachausbildung, Verwendung von Baustoffen, Farbgebung, Verkleidung und Verputz gestellt werden.
Handelt es sich bei einer Hinterlandbebauung um einen Platz von besonderer städtebaulicher Bedeutung? Dann muss es ja eine Rechtsverordnung zu den Auflagen geben.
Versteht mich nicht falsch, es geht mir hier in keiner Weise darum einen Rechtsstreit anzustreben. Dennoch möchten wir ein für uns passendes Haus bauen, ohne unendlich viele Kompromisse eingehen zu müssen.
Es kostet unheimlich viel Zeit und Nerven einen Baupartner zu finden. Die ersten Planungen sind immer schön und gut, bringen uns aber nichts, wenn ich diese nicht realisieren kann.
Wir wissen nicht wie wir jetzt vorgehen sollen. Einen Vertrag auf Basis einer Planung unterschreiben, die so evtl. gar nicht genehmigt wird? Eine Menge Kompromisse schließen, obwohl das Haus eventuell doch mehr unseren Wünschen entsprechen hätte können?
Ich danke euch nochmals für eure Zeit und Mühen, mir das ganze verständlich zu machen.